@phdthesis{Deutschmann2019, author = {Eric Deutschmann}, title = {Zur systemtheoretischen Deutung des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-43419}, pages = {264}, year = {2019}, abstract = {Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr f{\"u}r die {\"o}ffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht g{\"a}ngige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschr{\"a}nkt Anwendung finden kann. Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Ma{\"s}nahmen immer dann ein Grund-recht unverh{\"a}ltnism{\"a}{\"s}ig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen. Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der {\"U}berlegungen. Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tats{\"a}chlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(blo{\"s}er) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines R{\"u}ckschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (blo{\"s}er) Gefahr- tats{\"a}chliche Anhaltspunkte. Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tats{\"a}chliche Anhalts-punkte) nur unter Ber{\"u}cksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System f{\"u}r das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt. Das Zwischenergebnis des dritten Teils l{\"a}uft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und R{\"u}ckwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollst{\"a}ndig „{\"u}berzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anl{\"a}sslich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung l{\"a}uft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.}, language = {de} }