@misc{OPUS4-4627, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur {\"A}nderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) (Stand: 31.07.2020)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/mta-reform-gesetz/}, year = {2020}, abstract = {Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur {\"A}nderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgem{\"a}ß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Daf{\"u}r sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboranalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterin{\"a}rmedizin umfassend reformiert werden. K{\"u}nftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten" in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin" oder „Medizinischer Tech-nologe" in der jeweiligen Fachrichtung ersetzt werden, vgl. \S 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG). Auch die Qualit{\"a}t der Ausbildung soll verbessert werden. Daf{\"u}r sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erh{\"o}ht werden, vgl. \S 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. \S 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualit{\"a}t gesteigert werden, indem beispielsweise der Tr{\"a}ger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. \S 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, \S 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gew{\"a}hrleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. \S 19 Abs. 2, \S 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen k{\"u}nftig Mindestanforderungen erf{\"u}llen m{\"u}ssen, vgl. \S 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die p{\"a}dagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkr{\"a}ften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von Lehrkr{\"a}ften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen k{\"o}nnen und {\"u}ber eine abgeschlossene p{\"a}dagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder ver-gleichbarem Niveau verf{\"u}gen, vgl. \S 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberufliche Leitung der Schule soll durch eine p{\"a}dagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hoch-schulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau und einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Gesundheitsfachberuf oder einem Gesundheitsberuf erfolgen, vgl. \S 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschl{\"u}ssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und R{\"a}umlichkeiten gestellt, vgl. \S 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine {\"U}bergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gew{\"a}hrt werden, vgl. \S 73 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „modernisiert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet" werden. Daf{\"u}r sollen u.a. Erwerb und Weiter-entwicklung {\"u}bergreifender methodischer, pers{\"o}nlicher und sozialer Kompetenzen st{\"a}rker betont werden, vgl. \S\S 8 ff. MTBG. Ferner soll es zuk{\"u}nftig die M{\"o}glichkeit geben, die Aus-bildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. \S 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf h{\"o}chstens f{\"u}nf Jahre verl{\"a}ngern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. \S 13 Abs. 2 MTBG. Dar{\"u}ber hinaus soll die zust{\"a}ndige Beh{\"o}rde k{\"u}nftig in „besonders gelagerten Einzelf{\"a}llen" auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verl{\"a}ngern d{\"u}rfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zul{\"a}ssigen Umfang {\"u}berschreiten, vgl. \S 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr m{\"o}glich sein, vgl. \S 40 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, k{\"u}nftig die M{\"o}glichkeit haben, die Erf{\"u}llung der fachlichen Voraus-setzungen vor den erforderlichen pers{\"o}nlichen Voraussetzungen vorab pr{\"u}fen und sich ggf. dar{\"u}ber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. \S\S 43, 44 MTBG. Weitere {\"A}nderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch {\"A}nderungen des Notfallsanit{\"a}ter-gesetzes vor. F{\"u}r Notfallsanit{\"a}ter und Notfallsanit{\"a}terinnen soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notf{\"a}llen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuf{\"u}hren, vgl. \S 1 Abs. 1 S. 2 Notfallsanit{\"a}tergesetz (NotSanG).}, subject = {Bildung/Arbeit}, language = {de} }