@techreport{PieskerZiekowVallee2020, author = {Axel Piesker and Jan Ziekow and Tim Vall{\´e}e}, title = {Evaluationsbericht nach Artikel 5 des Gesetzes zur Verl{\"a}ngerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbek{\"a}mpfungsgesetzen}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-46976}, pages = {150}, year = {2020}, abstract = {In Deutschland existieren auf Bundesebene mit dem Bundesamt f{\"u}r Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie dem Bundesamt f{\"u}r den Milit{\"a}rischen Abschirm-dienst (BAMAD) drei Nachrichtendienste, deren Hauptaufgabe in der Sammlung und Auswertung von Informationen besteht. Das Nachrichtendienstrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte immer weiter kodifiziert. Das erste Gesetz zum Verfassungsschutz erlie{\"s} das Parlament im Jahre 1950. Die knapp gefassten f{\"u}nf Paragrafen wurden den Anforderungen an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 1983 bestimmt hatte, nicht mehr gerecht. Im Jahre 1990 erfolgten daher eine Novellierung sowie die erste parlamentsgesetzliche Regelung f{\"u}r den MAD und den BND. Durch die Anschl{\"a}ge des 11. September 2001 entstand eine neue Sicherheitslage, die den Deutschen Bundestag seitdem zu insgesamt drei gro{\"s}en Novellierungen des Rechts der Nachrichtendienste in den Jahren 2002, 2007 und 2011 veranlasste. W{\"a}hrend sich das sog. erste Anti-Terrorpaket der straf-und vereinsrechtlichen Bek{\"a}mpfung des Terrorismus widmete, enthielt das zweite Anti-Terrorpaket das Terrorismus-bek{\"a}mpfungsgesetz (im Folgenden kurz: TBG; beide 2002). Im Jahre 2007 erfolgte eine Erweiterung der Bestimmungen zur Bek{\"a}mpfung des Terrorismus mit dem sog. Terrorismus-bek{\"a}mpfungserg{\"a}nzungsgesetz (im Folgenden kurz: TBEG). Eine weitere Novellierung nahm der Gesetzgeber im Jahre 2011 mit dem Gesetz zur {\"A}nderung des Bundesverfassungsschutz-gesetzes vor (im Folgenden kurz: {\"A}nderungsgesetz). Die mit dem TBG ge{\"a}nderten Bestimmungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), MAD-Gesetz (MADG), BND-Gesetz (BNDG) und Sicherheits{\"u}berpr{\"u}fungsgesetz (S{\"U}G) waren zun{\"a}chst bis zum 10. Januar 2007 befristet, w{\"a}hrend das TBEG die einheitliche Befristung aufhob und im Einzelnen diejenigen Normen benannte, die einer Verl{\"a}ngerung unterlagen. Insoweit verl{\"a}ngerte sich die Befristung auf den 9. Januar 2012. Das {\"A}nderungs-gesetz aus dem Jahr 2011 verl{\"a}ngerte die Geltungsdauer der Regelungen bis zum 9. Januar 2016. Auf Grundlage der im April 2015 abgeschlossenen Evaluation wurde am 3. Dezember 2015 das Gesetz zur Verl{\"a}ngerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismus-bek{\"a}mpfungsgesetzen, das eine erneute Befristung und Evaluation der Befugnisse zur Auskunftseinholung bei u. a. Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikations-diensten und Telediensten sowie der Vorschriften zur Einf{\"u}hrung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes vorsah, vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Sofern der Bundestag diese Bestimmungen nicht verl{\"a}ngert, wird am 10. Januar 2021 die Rechtslage vom 31. Dezember 2001 wiederhergestellt.}, language = {de} }