TY - GEN U1 - Sonstiges T1 - Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG) (Stand 03.06.2024) BT - Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check N2 - Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Verbesserung und Vernetzung der bisherigen Teilbereiche der medizinischen Notfall- und Akutversorgung. Hierfür sollen sog. Integrierte Notfallzentren eingerichtet und so künftig bundesweit eine einheitliche sektorübergreifende Notfallinfra-struktur gewährleistet werden. Zudem sollen die notdienstliche Akutversorgung der Kassen-ärztlichen Vereinigung ausgebaut bzw. durch die verpflichtende Einrichtung eines telemedizi-nischen Versorgungsangebots eine bessere Erstversorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll die notdienstliche Akutversorgung um das Angebot einer 24 Stunden verfüg-baren ärztlichen telefonisch und videounterstützten Versorgung auch durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin erweitert werden (§ 75 Abs. 1b S. 3 Nr. 2 SGB V). Dies könnte die gesundheitliche Versorgung von Jugendlichen verbessern. Denn Jugend-liche und ihre Eltern könnten künftig spezifische medizinische Empfehlungen bekommen, ohne dafür Fahrtwege und Wartezeiten in der nächsten kinder- und jugendmedizinischen Akutversorgungspraxis in Kauf nehmen zu müssen. Es sollen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche an Kinderkliniken und Kran-kenhäusern mit pädiatrischer Abteilung eingerichtet werden (§ 123b Abs. 1 SGB V). Hierdurch können Jugendliche, welche notfallmedizinisch betreut werden müssen, künftig von einer integrierten Versorgung profitieren und könnten weniger lange in der Notaufnahme dieser Kliniken auf ihre Behandlung warten müssen. Denn die integrierte Versorgung ist bisher in Deutschland nicht flächendeckend der Fall. Behandlungstermine zur Anschlussbehandlung sollen künftig direkt im Integrierten Notfall-zentrum bzw. Integrierten Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche gebucht werden kön-nen (§ 75 Abs. 1a S. 4 Nr.2 und S. SGB V). Dies könnte dazu führen, dass sich die Nachversor-gung betroffener Jugendlicher verbessert. Denn Jugendliche und ihre Familien müssten dann nicht erst selbst mit der entsprechenden Praxis einen Termin ausmachen. Dies könnte aller-dings von entsprechenden Terminkontingenten in den weiterbehandelnden Praxen abhängen. KW - Familie KW - Umwelt KW - Gesundheit Y1 - 2024 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-68425 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-68425 UR - https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/notfallgesetz/ ER -