@misc{OPUS4-7051, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG) (Stand 16.09.2024)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://jugend-check.de/jugendcheck/jugendhilfeinklusionsgesetz-ikjhg/?type=referentenentwurf}, year = {2024}, abstract = {Mit dem Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) soll die dritte Stufe zur sogenannten „Inklusiven L{\"o}sung" vollzogen werden, die die vorrangige Zust{\"a}ndigkeit des Tr{\"a}gers der {\"o}f-fentlichen Jugendhilfe f{\"u}r Kinder und Jugendliche mit und ohne (drohende) Behinderungen vorsieht. Das IKJHG dient damit der konkreten Umsetzung des 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendst{\"a}rkungsgesetzes (KJSG) und schafft die notwendigen bundesrechtlichen Voraussetzungen f{\"u}r die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Hierf{\"u}r sollen durch das Gesetz die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe f{\"u}r Kinder und Jugendliche zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengef{\"u}hrt werden. Das Gesetz soll zum 01.01.2028 in Kraft treten, vgl. Art. 8 Abs. 1 IKJHG. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende m{\"o}gliche Auswirkungen identifiziert: Mit dem IKJHG soll ein gemeinsamer Leistungstatbestand im SGB VIII aufgenommen werden, der die Hilfen zur Erziehung sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe f{\"u}r Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung unabh{\"a}ngig von der Art der Behinderung umfasst (\S 27 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch k{\"o}nnen junge Menschen mit und ohne eine (drohende) Behinderung in ihrem Recht auf Entwicklung und Erziehung unterst{\"u}tzt werden. • Innerhalb des einheitlichen Leistungstatbestandes sollen zwei voneinander unabh{\"a}ngige Anspruchsgrundlagen f{\"u}r die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen (\S\S 27 Abs. 2 und Abs. 3, 27a, 35a SGB VIII). Durch die Gesamtzust{\"a}ndigkeit des {\"o}rtlichen Tr{\"a}gers der {\"o}ffentlichen Jugendhilfe k{\"o}nnten Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unter-st{\"u}tzungsleistungen erhalten, da bislang in der Praxis Probleme in der Zuordnung zwischen den Leistungssystemen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe bestehen. • Durch den einheitlichen Leistungstatbestand k{\"o}nnen Jugendliche und junge Erwachsene Hilfen zur Erziehung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabh{\"a}ngig voneinander, jedoch auch gleichzeitig beziehen. Dadurch k{\"o}nnen sie Hilfen und Leistungen erhalten, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen, da die Bedarfe zuk{\"u}nftig einheitlich betrachtet werden und so zielgenauer bedarfsgerechte Hilfen erbracht werden k{\"o}nnen. • Die Verfahrenslotsen sollen verstetigt und ihre Beratungsfunktion insgesamt auf die Leistungen zur Teilhabe i. S. d. \S 4 SGB IX erweitert werden (\S 10b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII). Dadurch k{\"o}nnen junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten auch in Zukunft eine wichtige Unterst{\"u}tzung im Zugang zu und in der Inanspruchnahme von Leistungen erhalten.}, language = {de} }