TY - GEN U1 - Sonstiges A1 - Martini, Mario ED - Schwartmann, Rolf ED - Jaspers, Andreas ED - Thüsing, Gregor ED - Kugelmann, Dieter T1 - Art 68 (Europäischer Datenschutzausschuss), Art. 69 (Unabhängigkeit) T2 - DS-GVO/BDSG, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz: Heidelberger Kommentar N2 - Der EDSA spannt gleichsam ein gemeinsames verwaltungsorganisatorisches Dach über die Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, das ihre Tätigkeit überwölbt. Seine Mission ist es, eine unionsweit einheitliche Anwendung der DS-GVO sicherzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 1 S. 1). Wie der EDSA seine Tätigkeit organisiert und wie er als Einrichtung Daten-schutzaufsicht konstituiert ist, erläutert die Kommentierung zu Art. 68 DSGVO. Art. 69 verbürgt dem EDSA eine ganz besondere Schutzposition: Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Was die DSGVO damit meint und wie sich diese Ausnahme von demokratischer Rückbindung verwaltungsorganisatorisch abbildet und mitgliedstaatlich auswirkt, erläutert die Kommentierung zu Art. 69 DSGVO. Y1 - 2024 SP - 1153 EP - 1194 PB - C.F. Müller CY - Heidelberg ET - 3. Aufl. ER -