@misc{OPUS4-7132, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Stand: 11.10.2024)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://jugend-check.de/jugendcheck/geas-anpassungsgesetz/?type=referentenentwurf}, year = {2024}, abstract = {Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Re-form des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europ{\"a}ischer Ebene final beschlossen wurde. Hierf{\"u}r sind insbesondere {\"A}nderungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, die auch f{\"u}r minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete gelten sollen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende m{\"o}gliche Auswirkungen identifiziert: Durch die Reform des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems soll es k{\"u}nftig m{\"o}glich sein, dass minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete, die einen Asylantrag f{\"u}r Deutschland gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmef{\"a}llen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden k{\"o}nnen (\S\S 69 Abs. 1, 70a Abs. 3-5 AsylG). Dies kann eine vor{\"u}bergehende Freiheitsbeschr{\"a}nkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grund- und Freiheitsrechte darstellen. Auch minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete, die ohne Eltern oder gesetzliche Betreuer nach Deutschland kommen, sollen k{\"u}nftig w{\"a}hrend eines Asylverfahrens inhaftiert werden k{\"o}nnen, wenn dies f{\"u}r sie einen Schutz darstellt (\S 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG). Hier stellt sich allerdings die Fra-ge, unter welchen Voraussetzungen eine Inhaftierung ihrem Schutz dienen kann. Die sich in Haft befindlichen unbegleiteten minderj{\"a}hrigen Gefl{\"u}chteten sollen zwar grunds{\"a}tzlich in Einrichtungen untergebracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Unklar bleibt allerdings, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Ein-richtung der Jugendhilfe liegen sollen. Der Gesetzentwurf schreibt ferner die Ber{\"u}cksichtigung „alterstypischer Belange" im Rahmen der Inhaftierung vor (\S 70a Abs. 3 S. 6 AsylG). Allerdings werden diese nicht n{\"a}her gesetzlich konkretisiert, sodass offenbleibt, welche spezifischen Belange junger Menschen hier ber{\"u}ck-sichtigt werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll.}, language = {de} }