@misc{OPUS4-7134, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung wehrersatzrechtlicher Vorschriften und zur Einf{\"u}hrung eines neuen Wehrdienstes (Stand 13.10.2024)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://jugend-check.de/jugendcheck/einfuehrung-neues-wehrdienstrecht/?type=referentenentwurf}, year = {2024}, abstract = {Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Potenzial an Reservistinnen und Reservisten zielgerichtet zu erfassen. Zudem soll ein verbessertes Lagebild der kommenden Jahrg{\"a}nge hinsichtlich der Frage {\"u}ber Eignung und Bereitschaft f{\"u}r den Dienst in den Streitkr{\"a}ften erreicht werden. Daf{\"u}r sollen u. a. {\"A}nderungen im Wehrpflichtgesetz (WPflG) und im Soldatengesetz (SG) vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende m{\"o}gliche Auswirkungen identifiziert: Das Bundesamt f{\"u}r Personalmanagement der Bundeswehr soll k{\"u}nftig zum Zwecke der Wehrerfassung nach \S 58c SG von den Meldebeh{\"o}rden {\"u}bermittelte Daten verarbeiten und Meldedaten wie z.B. Geburtstag, Geburtsort, Familienstand sowie den Haupt- und Neben-wohnsitz abrufen (\S 15 Abs. 1 WPflG). Die durch die Abfrage erfassten Wehrdienstpflichtigen sollen dazu verpflichtet werden, eine einmalige Bereitschaftserkl{\"a}rung zur Wehrdienst-leistung abzugeben (\S 15a Abs. 1 S. 1 WPflG). Dies kann dazu f{\"u}hren, dass sich junge be-troffene M{\"a}nner erstmalig intensiv mit dem milit{\"a}rischen Dienst und der Frage, ob sie einen Wehrdienst leisten m{\"o}chten, auseinandersetzen m{\"u}ssen. Die im Rahmen der Bereitschaftserkl{\"a}rung {\"u}bermittelten Daten sollen u. a. auch zum Zweck der Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Verteidigungs- und Spannungsfall verarbeitet werden d{\"u}rfen (\S 15b Nr. 3 WPflG). Die Neuregelung k{\"o}nnte im Falle eines Spannungs- und Verteidigungsfalls dazu f{\"u}hren, dass bereits Informationen {\"u}ber geeignete wehrpflichtige M{\"a}nner vorliegen und betroffene junge M{\"a}nner eingezogen werden k{\"o}nnten. Der derzeit m{\"o}gliche freiwillige Wehrdienst soll durch einen Basiswehrdienst abgel{\"o}st wer-den, der f{\"u}r einen Zeitraum zwischen sechs und 23 Monaten freiwillig geleistet werden kann (\S 58b Abs. 1 SG). Es soll k{\"u}nftig auch f{\"u}r ehemalige Basisdienstwehrleistende innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren m{\"o}glich sein, an den internen Maßnahmen und Berufsbil-dungsmaßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr teilzunehmen. Somit k{\"o}nnten auch junge ehemalige Basiswehrdienstleistende neben ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit von den F{\"o}rderungs- und Dienstleistungsangeboten profitieren und mittels qualifizierter Beratung und individueller Unterst{\"u}tzung gef{\"o}rdert und so auf ihren n{\"a}chsten Lebensab-schnitt vorbereitet werden. Dies kann insgesamt die Attraktivit{\"a}t des Basiswehrdienstes f{\"u}r junge Menschen erh{\"o}hen.}, language = {de} }