@misc{OPUS4-7135, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur {\"A}nderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europ{\"a}ische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) (Stand 07.11.2024)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://jugend-check.de/jugendcheck/geas-anpassungsfolgegesetz/?type=regierungsentwurf}, year = {2024}, abstract = {Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europ{\"a}ischer Ebene final beschlossen wurde. Hierf{\"u}r sind u. a. {\"A}nderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erforderlich, welche die Gesundheitsversorgung minderj{\"a}hriger Gefl{\"u}chteter betreffen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende m{\"o}gliche Auswirkungen identifiziert: Zuk{\"u}nftig sollen minderj{\"a}hrige Ausl{\"a}nderinnen und Ausl{\"a}nder, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, Hilfen zur Gesundheit nach den \S\S 47 - 52 SGB XII uneingeschr{\"a}nkt be-anspruchen k{\"o}nnen (\S 4 Abs. 4 S. 1 AsylbLG). Dadurch kann ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Versorgung f{\"u}r minderj{\"a}hrige Kinder von Asylantragsstellenden gegen{\"u}ber Minderj{\"a}hrigen mit deutscher Staatsb{\"u}rgerschaft und unbegleiteten minderj{\"a}hrigen Ge-fl{\"u}chteten gew{\"a}hrleistet werden. Junge Betroffene k{\"o}nnen somit fortan einen besseren Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten und beispielsweise eine medizinische Behand-lung bei chronischen Erkrankungen in Anspruch nehmen. Werden medizinische Maßnahmen gew{\"a}hrt, so sollen diese nicht zum Zeitpunkt der Voll-endung des 18. Lebensjahres eingestellt werden, sondern bis zur Beendigung der Maßnah-me weiter gew{\"a}hrt werden (\S 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Der Grundsatz der Weitergew{\"a}hrung soll auch f{\"u}r medizinische Leistungen, die f{\"u}r unbegleitete minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete nach \S 40 SGB VIII geleistet werden, gelten (\S 4 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Dies kann sich f{\"o}rderlich auf die Gesundheit minderj{\"a}hriger Kinder von Asylantragstellenden sowie von unbegleiteten min-derj{\"a}hrigen Gefl{\"u}chteten auswirken.}, language = {de} }