@misc{OPUS4-7137, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Stand: 06.11.2024)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://jugend-check.de/jugendcheck/geas-anpassungsgesetz/?type=regierungsentwurf}, year = {2024}, abstract = {Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Re-form des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems (sog. GEAS-Reform), die am 14. Mai 2024 auf europ{\"a}ischer Ebene final beschlossen wurde. Hierf{\"u}r sind insbesondere {\"A}nderungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Aufenthaltsgesetzes erforderlich, die auch f{\"u}r minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete gelten sollen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende m{\"o}gliche Auswirkungen identifiziert: Durch die Reform des Gemeinsamen Europ{\"a}ischen Asylsystems soll es k{\"u}nftig m{\"o}glich sein, dass minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete, die einen Asylantrag f{\"u}r Deutschland gestellt haben, in eng begrenzten Ausnahmef{\"a}llen in sog. Asylverfahrenshaft genommen werden k{\"o}nnen (\S\S 69 Abs. 1, 70a Abs. 3-5 AsylG). Dies kann eine vor{\"u}bergehende Freiheitsbeschr{\"a}nkung und somit einen erheblichen Eingriff in ihre individuellen Grund- und Freiheitsrechte darstellen. Auch minderj{\"a}hrige Gefl{\"u}chtete, die ohne Eltern oder gesetzliche Betreuer nach Deutschland kommen, sollen k{\"u}nftig w{\"a}hrend eines Asylverfahrens inhaftiert werden k{\"o}nnen, wenn dies f{\"u}r sie einen Schutz darstellt (\S 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG). Die sich in Haft befindlichen un-begleiteten minderj{\"a}hrigen Gefl{\"u}chteten sollen zwar grunds{\"a}tzlich in Einrichtungen unterge-bracht werden, die auf ihre Unterbringung ausgerichtet sind. Unklar bleibt allerdings, worin die Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Einrichtung der Jugendhilfe liegen sollen. Das Recht auf Bildung soll auch w{\"a}hrend der Asylverfahrenshaft gew{\"a}hrleistet sein, es sei denn, der Haftaufenthalt ist so kurz, dass Bildung f{\"u}r die jungen Inhaftierten nur von be-grenztem Wert w{\"a}re (\S 70a Abs. 3 S 6 AsylG). Unklar ist jedoch, wie und durch wen festge-stellt werden soll, ob Bildung in einem kurzen Haftzeitraum von begrenztem Wert ist. Im Falle einer Nichtbereitstellung von Bildungsangeboten k{\"o}nnten f{\"u}r die jungen Gefl{\"u}chteten wich-tige Kontakte zu Gleichaltrigen und der Austausch {\"u}ber die Lerninhalte wegfallen.}, language = {de} }