@article{vonArnim2010, author = {Hans Herbert von Arnim}, title = {Doppelalimentation von Europaabgeordneten}, series = {Die {\"O}ffentliche Verwaltung}, volume = {63}, number = {5}, issn = {0029-859X}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-6824}, pages = {197 -- 203}, year = {2010}, abstract = {Seit Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europ{\"a}ischen Parlaments am 14. Juli 2009 \"kassieren\" viele deutsche Europaabgeordnete, die eine Pension als ehemalige Beamte oder Regierungsmitglieder eines Bundeslandes beziehen, \"doppelt\".1 Das ist mit dem Grundsatz, dass es keine Doppelalimentation aus {\"o}ffentlichen Kassen geben darf, unvereinbar. Zudem verst{\"o}{\"s}t es gegen das Verbot unangemessen hoher Bezahlung von Abgeordneten und das Gebot der Wirtschaftlichkeit. hn Bund besteht eine scharfe Anrechnungsregelung, die die Verwaltungen der L{\"a}nder aber auf ihre Ruhestandsbeamten nicht anwenden. Viele L{\"a}nder sehen sich in Bezug auf die H{\"o}he der Anrechnung in einem Dilemma: Im Parallelfall von Landtagsabgeordneten, die neben ihrer Entsch{\"a}digung Pensionen aus fr{\"u}herer Regierungs- oder Beamtent{\"a}tigkeit erhalten, haben sich n{\"a}mlich aufgrund laxer oder fehlender Anrechnungsvorschriften Privilegien eingeschlichen. Was sollen die L{\"a}nder nun f{\"u}r ihre Europaabgeordneten zum Vorbild nehmen: die strenge Vorschrift des Bundes oder die gro{\"s}z{\"u}gigen Regelungen f{\"u}r ihre Landtagsabgeordneten?}, language = {de} }