@article{MartiniWenzel2017, author = {Mario Martini and Michael Wenzel}, title = {„Once only\" versus „only once\": Das Once-only-Prinzip zwischen Zweckbindungsgrundsatz und B{\"u}rgerfreundlichkeit}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, volume = {132}, publisher = {de Gruyter}, address = {Berlin}, pages = {749 -- 758}, year = {2017}, abstract = {Formulare begleiten das Leben des B{\"u}rgers von der Wiege bis zur Bahre, hei{\"s}t es im Volksmund. Dass die Verwaltung ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind, nimmt der Citoyen ebenso m{\"u}rrisch wie klaglos hin. Das sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grunds{\"a}tzlich alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem B{\"u}rger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips hat sich gegenw{\"a}rtig die Europ{\"a}ische Kommission auf die Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch ist: Er steht in einem Spannungsverh{\"a}ltnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von einem gegenl{\"a}ufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«, getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO und des BDSG-neu sinnvoll aufl{\"o}sen l{\"a}sst, analysieren die Autoren.}, language = {de} }