TY - GEN U1 - Sonstiges T1 - Jugend-Check zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Stand: 09.12.2020) BT - Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check N2 - Mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften sollen u.a. Änderungen im Meisterprüfungswesen vor-genommen werden. So sollen künftig Menschen, die die Abschluss- oder Gesellenprüfung im Sinne des § 49 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HwO) in einem Ausbildungsberuf bestanden haben, „für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist,“ für die Zulassung zur Meisterprüfung eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen müssen, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, vgl. § 49 Abs. 1 S. 2 HwO. Für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine Abschluss- oder Gesellen-prüfung bestanden und eine Berufsausbildung mit einer Dauer von unter drei Jahren absolviert haben, soll es weiterhin möglich sein, innerhalb von zwei Jahren ab Verkündung des Gesetzes die Zulassung zur Meisterprüfung ohne den Praxisnachweis zu beantragen, vgl. § 123 Abs. 3 HwO. KW - Bildung KW - Arbeit Y1 - 2021 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-49696 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-49696 UR - https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/aenderung-der-handwerksordnung/ ER -