@book{MasserHamannZiekow2017, author = {Kai Masser and Ingo Hamann and Jan Ziekow}, title = {Evaluation - Verwaltungsvorschrift {\"O}ffentlichkeitsbeteiligung des Landes Baden-W{\"u}rttemberg}, edition = {1. Aufl.}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, address = {Speyer}, organization = {Staatsministerium Baden-W{\"u}rttemberg}, isbn = {978-3-941738-26-3}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-21461}, pages = {142}, year = {2017}, abstract = {Vorwort: Auf dem Weg zu einer „neuen Verwaltungskultur“: Die VwV {\"O}ffentlichkeitsbeteiligung und die dazugeh{\"o}rige Evaluation Der folgende Text berichtet {\"u}ber die Ergebnisse der Evaluation der VwV {\"O}ffentlichkeitsbeteiligung (mit dem zugeh{\"o}rigen „Planungsleitfaden“) des Landes Baden-W{\"u}rttemberg. Sowohl die VwV als auch die Evaluation sind in dieser Form einzigartig. Es gab zuvor keine vergleichbaren Regelungen im Bereich der {\"o}ffentlichen Verwaltung und auch keine in dieser Form (Methode) durchgef{\"u}hrte wissenschaftliche Untersuchung. Es sind folglich einige einleitende Bemerkungen zur VwV wie auch zur Vorgehensweise und Zielsetzung der Evaluation angebracht. Zielsetzung der VwV {\"O}ffentlichkeitsbeteiligung (in Abgrenzung zu anderen einschl{\"a}gigen Rechtsnormen) Die Einf{\"u}hrung des Abs. 3 in \S 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zielt darauf ab, der betroffenen {\"O}ffentlichkeit die M{\"o}glichkeit der Beteiligung zu einem Zeitpunkt zu er{\"o}ffnen, zu dem die wesentlichen Entscheidungen {\"u}ber ein Vorhaben (insbesondere gro{\"s}e Infrastrukturvorhaben wie S21, Bundesfernstra{\"s}en, Flughafenausbau und Hochwasserschutz) noch nicht getroffen sind und noch zwischen verschiedenen Alternativen gew{\"a}hlt werden kann. Die Tr{\"a}ger von Vorhaben sollen mittels \S 25 Abs. 3 dazu „veranlasst werden“ (nicht verpflichtet), bei Vorhaben die „nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer gr{\"o}{\"s}eren Zahl von Dritten haben k{\"o}nnen“ die {\"O}ffentlichkeit 1) fr{\"u}hzeitig zu unterrichten und 2) ihr Gelegenheit zur {\"A}u{\"s}erung und 3) Er{\"o}rterung zu geben. Da dies „fr{\"u}hzeitig“, also vor dem formellen Genehmigungsverfahren (z.B. einem Planfeststellungsverfahren) erfolgen soll, handelt es sich um den Einsatz „informeller Verfahren“ 2 (im Gegensatz zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren z.B. im Planfeststellungsverfahren). Grunds{\"a}tzlich sind nach \S 25 Abs.3 VwVfG Beh{\"o}rden verpflichtet, auf Vorhabentr{\"a}ger hinzuwirken, eine fr{\"u}he {\"O}ffentlichkeitsbeteiligung durch informelle Beteiligungsverfahren durchzuf{\"u}hren. Das Land Baden-W{\"u}rttemberg hat die Regelung des \S 25 Abs. 3 VwVfG in drei landesspezifischen Regelungen aufgegriffen. 1) Vgl. hierzu und im Folgenden (passim) Masser, K., T. Ritter und J. Ziekow, Erweiterte B{\"u}rgerbeteiligung bei Gro{\"s}projekten in Baden-W{\"u}rttemberg – Absch{\"a}tzung der Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift „B{\"u}rgerdialog“ und des „Leitfadens f{\"u}r eine neue Planungskultur“ der Landesregierung, Speyerer Forschungsberichte 275, 2014, im Folgenden wiedergegeben als Studie 2014, S. 1ff. 2) Vgl. Arndt, U., Die fr{\"u}he {\"O}ffentlichkeitsbeteiligung, in: Verwaltungsbl{\"a}tter f{\"u}r Baden-W{\"u}rttemberg (VBlBW) 5/2015, S. 192ff., im Folgenden nachgewiesen als Arndt, U., VBlBW.}, language = {de} }