TY - GEN U1 - Sonstiges T1 - Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings (Stand: 11.04.2019) BT - Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check N2 - Ziel des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“ ist es, einen strafrechtlich umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten, wenn Täterinnen und Täter „insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken“. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, welches die Anbahnung sexueller Kontakte zum Zweck hat. Die Strafbarkeit des Cybergroomings durch Vollendung der Tat ist schon jetzt erfasst, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Neu ist, dass nun auch bereits der Versuch des Cybergroomings gem. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB unter Strafe gestellt werden soll: Dies dann, wenn eine Vollendung der Tat einzig daran scheitert, dass die Täterin bzw. der Täter sich irrt und glaubt, auf ein Kind unter 14 Jahren einzuwirken, obwohl sie bzw. er in Wirklichkeit mit einer oder einem Jugendlichen, Erwachsenen oder sogar nur einer computergeschaffenen Phantomfigur kommuniziert, vgl. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB. Des Weiteren wird die Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB eingeschränkt. Bislang trat diese Vorschrift hinter alle anderen Vorschriften zurück, die eine schwerere Strafe für die Tat vorsehen. Nunmehr gilt dies nur noch für Vorschriften desselben Abschnitts. Die Norm tritt mithin nur zurück, wenn Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Vorschriften mit derselben Schutzrichtung, mit schwererer Strafandrohung begangen werden. KW - Freizeit KW - Umwelt KW - Gesundheit KW - Digitales Y1 - 2019 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-42200 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-42200 UR - https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/versuch-des-cybergroomings/ ER -