@article{Martini2017, author = {Mario Martini}, title = {Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach \S\S 48 ff. VwVfG - R{\"u}cknahmefrist (\S 48 V VwVfG)}, series = {Juristische Arbeitsbl{\"a}tter}, publisher = {Vahlen}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0720-6356}, pages = {838 -- 841}, year = {2017}, abstract = {Beg{\"u}nstigende VAe darf eine Beh{\"o}rde nicht unbegrenzt lange zur{\"u}cknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zur{\"u}cknehmen - \S 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schr{\"a}nkt das Prinzip der Gesetzm{\"a}{\"s}igkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der B{\"u}rger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam gesch{\"u}tzt sein, wenn die Verwaltung f{\"u}r eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis unt{\"a}tig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet \S 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Beg{\"u}nstigten schutzw{\"u}rdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige T{\"a}uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (\S 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.}, language = {de} }