TY - GEN U1 - Sonstiges T1 - Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) (Stand: 23.07.2018) BT - Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check N2 - Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c SGB V. Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen. Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 S. 2Hs. 2 SGB V, entfallen. Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten bestimmte Versicherte, vgl. § 20j SGB V, mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe und Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden. Des Weiteren wird Versicherten, denen durch eine Krebserkrankung bzw. eine Behandlung dieser ein Fertilitätsverlust droht, nach Genesung eine künstliche Befruchtung durch die Ausweitung des Behandlungsanspruchs auch auf z.B. Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen ermöglicht , vgl. § 27a Abs. 4 SGB V. KW - Familie KW - Umwelt KW - Gesundheit KW - Digitales Y1 - 2018 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-36738 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-36738 UR - https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/terminservice-versorgungsgesetz/ ER -