TY - GEN U1 - Sonstiges A1 - Stelkens, Ulrich T1 - Umsetzung des EU-Rechts durch den nationalen Gesetzgeber, Anwendung des EU-Rechts durch deutsche Behörden und Gerichte - auch eine Frage der juristischen Methodenlehre N2 - - Gefahr, dass „Rechtsarbeit“ vorzeitig abgebrochen wird, da die „einzig richtige Entscheidung“ nach deutschen Methoden bzw. Anwendungsroutinen schon gefunden scheint - Gefahr, dass unionsrechtliche Verpflichtungen unter- oder überschätzt werden - Gefahr der Sinnentleerung unionsrechtlicher Vorgaben durch „buchstabengetreue Verwirklichung“ – mit erheblichen Folgen auf allen drei Stufen des Verwirklichungsprozesses - Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele schon bei der Umsetzung auf der ersten Stufe richtig zu erfassen - Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele so konsequent zu verwirklichen, wie „selbstbestimmtes“ Politikziel verwirklicht würde … auch wenn dieses Politikziel nicht geteilt oder nicht für dringlich angesehen wird und man mit guter Verwirklichung des Unionsrechts i.d.R. keine Wahlen gewinnen kann - Streben nach „Minimalverwirklichung“ des Unionsrechts im nationalen Recht durch „1:1 Umsetzung“ geht fast immer schief KW - Umsetzung EU-Recht KW - Methodenlehre KW - EU-Recht Y1 - 2019 SP - 28 S1 - 28 ER -