@incollection{Weiss2021, author = {Wolfgang Weiss}, title = {Plebiszit{\"a}re Gesetzgebung zu v{\"o}lkerrechtlichen Abkommen der EU und direkte Demokratie in Bayern}, series = {Direkte Demokratie: Festschrift f{\"u}r Otmar Jung}, editor = {Hermann K. Heussner and Arne Pautsch and Fabian Wittreck}, edition = {1. Auflage}, publisher = {Richard Boorberg Verlag}, address = {Stuttgart}, isbn = {978-3-415-06871-1}, pages = {267 -- 288}, year = {2021}, abstract = {Der BayVerfGH entschied im Februar 2017 abschl{\"a}gig {\"u}ber die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA“ . Es ging um Zulassung eines Volksbegehrens in Bayern, das einen Volksentscheid {\"u}ber das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europ{\"a}ischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, kurz CETA, herbeif{\"u}hren wollte. Das BayStaatsministerium des Inneren sah die gesetzlichen Voraussetzungen f{\"u}r die Zulassung des Volksbegehrens nicht als gegeben an und legte daher dem BayVerfGH die Frage nach der Zulassung. Durch das Volksbegehren sollte ein Volksentscheid {\"u}ber ein Gesetz herbeigef{\"u}hrt werden, in dem die BayStaatsregierung angewiesen w{\"u}rde, im Bundesrat gegen ein Zustimmungsgesetz zu CETA zu stimmen. In dem Verfahren stellten sich eine Reihe von Rechtsfragen: - Ist Volksgesetzgebung im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf {\"u}berhaupt denkbar? Dabei kann unterschieden werden zwischen einer Betrachtung auf dem Boden der BayVerf und einer auf dem Boden des GG. Denn lie{\"s}e man Volksgesetzgebung {\"u}ber Bundesratsabstimmungen der BayStaatsregierung zu, k{\"o}nnte ein Landesvolk in u.U. rein bundesrechtliche Fragen hineinwirken. W{\"u}rde damit nicht in den Bundesverfassungsraum eingegriffen? Zumal der Bundesrat ein Bundesorgan ist, in dem die L{\"a}nder durch ihre Regierungen vertreten sind und nicht durch ihre Landtage oder gar ihr Landesvolk. Kann dann eine Regelung wie Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf – unbeschadet von der Folgefrage nach der Zul{\"a}ssigkeit eines Plebiszits insoweit – {\"u}berhaupt mit dem GG vereinbar sein? - Selbst wenn man die obigen Fragen alle beantworten w{\"u}rde: Wann liegen die Voraussetzungen f{\"u}r ein Volksbegehren im Sinne von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf vor? Wann geht es um die {\"U}bertragung von Hoheitsrechten an die EU? Wann betrifft diese das Recht der Gesetzgebung (des Landtags)? Der BayVerfGH konnte diesen Fragen ausweichen. Er stellte das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen f{\"u}r das Volksbegehren mit dem Argument fest, dass „ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes [zu CETA], das nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet [ist] noch [seine]… Einleitung unmittelbar bevor[steht].\" Die Frage, „[o]b auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 S. 2 BV eine landesgesetzliche Weisung gegen{\"u}ber der Staatsregierung f{\"u}r das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar w{\"a}re“ lie{\"s} der BayVerfGH offen, brachte aber seine Zweifel zum Ausdruck. Die vorliegende Publikation will zur L{\"o}sung der soeben angesprochenen Fragen beitragen.}, language = {de} }