@misc{OPUS4-3637, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur {\"A}nderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (Stand 05.06.2018)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/aenderung-geburtenregister/}, year = {2018}, abstract = {Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identit{\"a}t, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsm{\"o}glichkeiten (weiblich/m{\"a}nnlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, n{\"a}mlich das Geschlecht als „weiteres" anstatt mit „keine Angabe" zu beurkunden oder eine bin{\"a}re Zuweisung vorzunehmen, vgl. \S 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies f{\"u}r Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund k{\"o}rperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich" oder „m{\"a}nnlich" zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer {\"a}rztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Vollj{\"a}hrigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erkl{\"a}rung gegen{\"u}ber dem Standesamt ge{\"a}ndert werden, vgl. \S 45b Abs. 1 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, st{\"o}ßt das zust{\"a}ndige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden.}, language = {de} }