TY - GEN U1 - Sonstiges T1 - Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (Stand: 15.08.2018) BT - Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check N2 - Die Regelung dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der geschlechtlichen Identität, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Bislang sieht das Geburtenregister drei Eintragsmöglichkeiten (weiblich/männlich/keine Angabe) vor. Durch die Neuregelung gibt es nun eine weitere Variante, nämlich das Geschlecht als „divers “ anstatt mit „keine Angabe“ zu beurkunden oder eine binäre Zuweisung vorzunehmen, vgl. § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG). Relevant ist dies für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich aufgrund körperlicher Merkmale nicht eindeutig als „weiblich“ oder „männlich“ zuordnen lassen. Die Angabe wird dabei weiterhin erstmals von den Eltern kurz nach Geburt gemacht. Im Falle einer gemäß § 45b Abs. 3 PStG ärztlich festgestellten Variante der Geschlechtsentwicklung kann diese elterliche Angabe ab Vollendung des 14. Lebensjahres von den Betroffenen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit unter der Bedingung elterlicher Zustimmung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden, vgl. § 45b Abs. 2 S. 2 PStG. Im Falle mangelnder elterlicher Zustimmung, stößt das zuständige Standesamt einen Prozess an, durch den das Familiengericht die Zustimmung ersetzen kann. Parallel hierzu kann auch der Vorname angepasst werden, § 45b Abs. 1 S. 3 PStG. KW - Familie KW - Umwelt KW - Gesundheit KW - Politik KW - Gesellschaft Y1 - 2018 U6 - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-36756 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-36756 UR - https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/aenderung-geburtenregister-aktualisiert/ ER -