@article{Vallee2019, author = {Tim Vall{\´e}e}, title = {EuGH C-254/18 zur w{\"o}chentlichen H{\"o}chstarbeitszeit: Praxishinweis der Forschungsstelle {\"o}ffentlicher Dienst}, series = {Recht im Amt: RiA}, volume = {66}, number = {6}, publisher = {Luchterhand Fachverlag}, address = {K{\"o}ln}, organization = {Luchterhand Fachverlag}, issn = {0034-1339}, pages = {258 -- 260}, year = {2019}, abstract = {Die w{\"o}chentliche Arbeitszeit darf aus Gr{\"u}nden des Gesundheitsschutzes europarechtlich pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht {\"u}berschreiten. Dieser Bezugszeitraum kann dabei durch nationales Recht auf bis zu vier oder sogar im – hier einschl{\"a}gigen – Ausnahmefall auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Dabei darf ein solcher Bezugszeitraum mit festen Kalendertagen beginnen und enden (fester Bezugszeitraum), sofern die Regelung Mechanismen vorsieht, die einen Schutz wie ein gleitender Bezugszeitraum gew{\"a}hrleisten. So werden F{\"a}lle ausgeschlossen, in denen der Arbeitnehmer etwa durch hohe Arbeitslast in den Monaten vor und nach dem {\"U}bergang der Bezugszeitr{\"a}ume f{\"u}r einen (hier:) sechsmonatigen fiktiven Bezugszeitraum keine ausreichenden Ruhezeiten gew{\"a}hrt bekommt. Das deutsche Dienstrecht kennt ebenfalls feste Bezugszeitr{\"a}ume – auf Bundesebene und etwa in Bayern sogar von zw{\"o}lf Monaten.}, language = {de} }