@misc{OPUS4-4463, title = {Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (Stand: 18.12.2019)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/verbot-von-konversionstherapien-aktualisiert/}, year = {2020}, abstract = {Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird das Ziel verfolgt, „Konversionsbehandlungen bei besonders schutzbed{\"u}rftigen Personen zu verhindern, die Selbstbestimmung und die Interessen der betroffenen Menschen zu st{\"a}rken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bek{\"a}mpfen." Hierzu soll das Gesetz zun{\"a}chst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an vollj{\"a}hrigen Personen durchzuf{\"u}hren, deren Einwilligung hierzu unter einem Willens-mangel leidet, vgl. \S 2 Abs. 1 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversions-behandlungen. Das Gesetz soll f{\"u}r „alle am Menschen durchgef{\"u}hrten Behandlungen, die auf die Ver{\"a}nderung oder Unterdr{\"u}ckung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfunde-nen geschlechtlichen Identit{\"a}t gerichtet sind (Konversionsbehandlung)" gelten, \S 1 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Die Vornahme einer Konversionsbehandlung nach \S 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen kann mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. \S 5 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Eltern oder Personensorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gr{\"o}blich verletzen, \S 5 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehand-lungen. Weiterhin soll ein Verbot des {\"o}ffentlichen Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Konversionsbehandlung eingef{\"u}hrt werden, vgl. \S 3 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Dar{\"u}ber hinaus soll gegen{\"u}ber Minderj{\"a}hrigen auch ein Verbot f{\"u}r nicht{\"o}ffentliches Werben, Anbieten oder Vermitteln bestehen, vgl. \S 3 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Ein Verstoß gegen das Werben oder Anbieten nach \S 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. \S 6 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderj{\"a}hrigen wird strafbar, sofern diese durchgef{\"u}hrt wurde. Der Bundeszentrale f{\"u}r gesundheitliche Aufkl{\"a}rung soll fortan die Aufgabe zukommen, einen mehrsprachigen sowie anonymen Telefon- und Online-Beratungsdienst vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angeh{\"o}rige zu Konversionsbehandlungen beraten lassen k{\"o}nnen. Zudem soll das Angebot auch Personen zug{\"a}nglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gr{\"u}nden zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identit{\"a}t beraten lassen wollen, vgl. \S 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verk{\"u}ndung in Kraft treten, vgl. \S 7 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.}, language = {de} }