@phdthesis{Hammer2019, author = {Thomas Hammer}, title = {Die Verantwortung des Staates f{\"u}r die Eisenbahn}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0246-opus4-45659}, pages = {165}, year = {2019}, abstract = {Im Zuge einer Entscheidung, die die Privatisierung einer Staatsaufgabe zum Gegenstand hat, stellt sich f{\"u}r die privatisierende {\"o}ffentliche Hand die Frage, ob sie auch nach der Privatisie-rung in einem gewissen Umfang weiterhin in der Verantwortung steht oder ob keinerlei Bindungen mehr festzustellen sind und damit einziges Regulativ die Recht- und Verfassungs-m{\"a}{\"s}igkeit der Privatisierungsentscheidung ist. Die hier vorgelegte Arbeit macht es sich zur Aufgabe, aus dem Verfassungsrecht eine Rahmenordnung f{\"u}r die Gestaltung des Rechts – wie auch etwaiger Ma{\"s}nahmen im Einzelfall – nach einer Privatisierungsentscheidung zu entwickeln. Hierbei wird ganz ma{\"s}geblich auf den Begriff der „Sicherstellungsverantwortung“ zur{\"u}ckgegriffen und dieser aus dem Verfassungsrecht heraus begr{\"u}ndet. Die Arbeit {\"u}bernimmt den mittlerweile fast schon klassischen Kanon verschiedener staats-theoretischer und verwaltungswissenschaftlicher Verantwortungskategorien – vor allem Erf{\"u}llungsverantwortung, Gew{\"a}hrleistungsverantwortung sowie Auffangverantwortung – und setzt sie in Bezug zu einer solchen Sicherstellungsverantwortung, deren Entstehen vor allem darauf beruht, dass sie vom vormals leistenden Staat durch eine Privatisierungsentscheidung kausal ins Werk gesetzt wird und vornehmlich auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht. Im Folgenden wird aufzuzeigen sein, dass es sich bei der in Art. 87e Abs. 4 GG niedergelegten staatlichen Verpflichtung – jedenfalls funktionell – um die Normierung einer Sicherstellungs-verantwortung nach der hiesigen Konzeption handelt und der Rekurs auf eine allgemeine staatliche Gew{\"a}hrleistungsverantwortung f{\"u}r das Eisenbahnwesen nicht zur Anwendung gelangen muss. Die Arbeit wird sich – soweit das Eisenbahnverfassungsrecht konkret in den Blick genommen wird – auf diejenigen Sicherstellungstatbest{\"a}nde beschr{\"a}nken, die dem Bund obliegen: es sind dies die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes als Ganzes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes. Ausgenommen wird damit im Wesentlichen der Schienenpersonennahverkehr, wobei an vereinzelten Stellen hierauf f{\"u}r den Gesamtzusammenhang eingegangen werden wird. Sofern die Privatisierungsfolgenma{\"s}nahmen betrachtet werden, erfolgt eine Fokussierung auf bestimmte Handlungsformen des Staates. Im Vordergrund stehen die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich taugliche Ausgestaltung des Privatisierungsfolgenrechts und die Vorgaben der Sicherstellungsverantwortung an die staatlichen Rechtsanwender im Einzelfall, namentlich Verwaltung und Gerichte. Nur am Rande wird er{\"o}rtert werden, welche M{\"o}glich-keiten der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme dem Bund bei den Eisenbahnen des Bundes offenstehen und wie er hiervon – mit R{\"u}cksicht auf das Spannungsverh{\"a}ltnis von Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG zu Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG – Gebrauch machen kann, um seiner eigenen Sicherstellungsverpflichtung nachzukommen und trotzdem die Eigenst{\"a}ndigkeit der Eisenbahnen des Bundes zu wahren. Besonderheiten gelten insofern im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverantwortung denjenigen Schienenbahnunternehmen gegen{\"u}ber, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, aber trotzdem auch dazu beitragen, dass eine {\"o}ffent-liche Aufgabe erf{\"u}llt wird. Hierauf wird zur{\"u}ckzukommen sein. In den Blick genommen wird zudem der heutige status quo, n{\"a}mlich, dass es sich sowohl bei der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes um Gegenst{\"a}nde der ausdr{\"u}cklichen grundgesetzlichen Sicher-stellungsklausel des Art. 87e Abs. 4 GG handelt. Damit bleibt im Wesentlichen der zwar einmal geplante – und fast auch gegl{\"u}ckte – B{\"o}rsen-gang der DB Mobility Logistics AG au{\"s}er Betracht. An einzelnen Stellen wird hierauf zwar verwiesen, aber die Wahrscheinlichkeit dieses B{\"o}rsengangs ist deutlich gesunken im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit in der politischen und wirtschaftlichen Stimmung der Jahre 2008 und 2009. Selbstverst{\"a}ndlich wird aber im Rahmen des Art. 87e Abs. 4 GG untersucht, welche Ver{\"a}n-derungsm{\"o}glichkeiten bestehen. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die sektorspezifische Sicherstellungsnorm des Art. 87e Abs. 4 GG insoweit dynamisch ausge-staltet ist, als sie ihren Regelungszugriff auch von den Kapitalbeteiligungsverh{\"a}ltnissen des Bundes an der Deutschen Bahn AG abh{\"a}ngig macht.}, language = {de} }