@article{MartiniWenzel2017, author = {Martini, Mario and Wenzel, Michael}, title = {„Once only" versus „only once": Das Once-only-Prinzip zwischen Zweckbindungsgrundsatz und B{\"u}rgerfreundlichkeit}, series = {Deutsches Verwaltungsblatt}, volume = {132}, journal = {Deutsches Verwaltungsblatt}, publisher = {de Gruyter}, address = {Berlin}, pages = {749 -- 758}, year = {2017}, abstract = {Formulare begleiten das Leben des B{\"u}rgers von der Wiege bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind, nimmt der Citoyen ebenso m{\"u}rrisch wie klaglos hin. Das sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grunds{\"a}tzlich alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem B{\"u}rger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips hat sich gegenw{\"a}rtig die Europ{\"a}ische Kommission auf die Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch ist: Er steht in einem Spannungsverh{\"a}ltnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von einem gegenl{\"a}ufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«, getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO und des BDSG-neu sinnvoll aufl{\"o}sen l{\"a}sst, analysieren die Autoren.}, subject = {Datenschutz}, language = {de} } @article{MartiniWenzel2017, author = {Martini, Mario and Wenzel, Michael}, title = {„Gelbe Karte" von der Aufsichtsbeh{\"o}rde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid}, series = {Privacy in Germany : PinG}, journal = {Privacy in Germany : PinG}, publisher = {Erich Schmidt Verlag}, address = {Berlin}, pages = {92 -- 96}, year = {2017}, abstract = {Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverst{\"o}ße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.}, subject = {DSGVO}, language = {de} }