@misc{OPUS4-4346, title = {Jahresbericht 2019}, series = {Jahresbericht - Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, journal = {Jahresbericht - Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, address = {Speyer}, organization = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, issn = {1865-1917}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43464}, pages = {VI, 221}, year = {2019}, abstract = {Der Jahresbericht 2019 enth{\"a}lt Informationen {\"u}ber die Aktivit{\"a}ten des Deutschen Forschungsinstituts f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung im Jahr 2018.}, language = {de} } @misc{OPUS4-4343, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Ver{\"a}nderung oder Unterdr{\"u}ckung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identit{\"a}t (Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identit{\"a}t-Schutz-Gesetz - SOGISchutzG) (Stand: 29.10.2019)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43436}, year = {2019}, abstract = {Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Ver{\"a}nderung oder Unter-dr{\"u}ckung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identit{\"a}t (SOGISchutzG) wird das Ziel verfolgt, „die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu sch{\"u}tzen", vgl. a. \S 1 Abs. 1 SOGISchutzG. Hierzu soll das Gesetz zun{\"a}chst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an solchen Personen durchzuf{\"u}hren, deren Einwilligung hierzu unter einem Willensmangel leidet, vgl. \S 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SOGISchutzG. Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind „alle Maßnahmen, die am Menschen durchgef{\"u}hrt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein", \S 1 Abs. 1 S. 2 SOGiSchutzG. Eine solche Behandlung darf jedoch an Personen ab 16 Jahren vorgenommen werden, sofern diese in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen und die Tragweite dieser einzusch{\"a}tzen, vgl. \S 2 Abs. 2 SOGISchutzG. Im {\"U}brigen soll die Vornahme einer sol-chen Behandlung nach \S 2 Abs. 1 SOGISchutzG mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. \S 5 Abs. 1 SOGISchutzG. Eltern oder Personen-sorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gr{\"o}blich ver-letzen, \S 5 Abs. 2 SOGISchutzG. Weiterhin soll ein Verbot des Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Behandlung nach \S 1 Abs. 1 an Minderj{\"a}hrige eingef{\"u}hrt werden, vgl. \S 3 Abs. 1 S.1 SoGiSchutzG. Ausge-nommen von diesem Verbot sollen Personen ab 16 Jahren sein, die nach \S 2 Abs. 2 einsichts-f{\"a}hig sind, vgl. \S 3 Abs. 1 S. 2 SOGISchutzG. Ein {\"o}ffentliches Werben, Anbieten oder Ver-mitteln an Personen ab 18 Jahren soll ebenso verboten werden, vgl. \S 3 Abs. 2 SOGiSchutzG. Ein Verstoß gegen das Werben, Anbieten oder Vermitteln nach \S 3 wird als Ordnungs-widrigkeit gewertet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. \S 6 SOGiSchutzG. Der Bundeszentrale f{\"u}r gesundheitliche Aufkl{\"a}rung soll fortan die Aufgabe zukommen, ein mehrsprachiges sowie anonymes Telefon- und Online-Beratungsangebot vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angeh{\"o}rige zu Behandlungen nach \S 1 Abs. 1 SOGISchutzG beraten lassen k{\"o}nnen. Zudem soll das Angebot auch Personen zug{\"a}nglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gr{\"u}nden zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der ge-schlechtlichen Identit{\"a}t beraten lassen wollen, vgl. \S 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SOGISchutzG. Das Gesetz soll am Tag nach der Verk{\"u}ndung in Kraft treten, vgl. \S 7 SOGISchutzG.}, language = {de} } @book{Gabriel2019, author = {Gabriel, Oscar W.}, title = {Die Energiewende als politischer Prozess}, edition = {1}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, address = {Speyer}, organization = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, isbn = {978-3-947661-02-2}, issn = {0179-2326}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43443}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, pages = {X, 177}, year = {2019}, abstract = {Der Beitrag behandelt verschiedene Aspekte der Einstellungen der deutschen {\"O}ffentlichkeit zur Energiewende, die Perzeption und Bewertung der vor Ort angebotenen Beteiligungs-m{\"o}glichkeiten sowie deren Nutzung durch die Bev{\"o}lkerung. Die {\"O}ffentlichkeit attestiert der Energiewende eine hohe Dringlichkeit. Ein relativ breiter Konsens besteht auch in der Ein-sch{\"a}tzung, dass die Energieversorgung in den H{\"a}nden gemeinn{\"u}tziger Tr{\"a}ger liegen sollte. Eine Mehrheit spricht sich f{\"u}r dezentrale Entscheidungen {\"u}ber die Standorte der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien aus. Die meisten Gemeinden bem{\"u}hen sich um eine Ein-bindung der Bev{\"o}lkerung in den Prozess der Umsetzung der Energiewende auf der lokalen und regionalen Ebene. Eine Mehrheit der B{\"u}rgerinnen und B{\"u}rger nutzt die unterbreiteten Informationsangebote. Dar{\"u}ber hinaus versuchen mehr oder weniger starke Minderheiten, durch die Mobilisierung politischer Machtmittel oder als Stakeholder Einfluss auf die dezentralen Entscheidungen {\"u}ber die Gestaltung der Energiewende zu nehmen.}, language = {de} } @article{Janda2019, author = {Janda, Constanze}, title = {Das Sozialrecht in der Rechtsprechung des Europ{\"a}ischen Gerichtshofs im Jahre 2018}, series = {Jahrbuch des Sozialrechts: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Literatur, Nachschlagewerk f{\"u}r Wissenschaft und Praxis}, volume = {40}, journal = {Jahrbuch des Sozialrechts: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Literatur, Nachschlagewerk f{\"u}r Wissenschaft und Praxis}, editor = {Udsching, Peter and Rolfs, Christian}, publisher = {Erich Schmidt Verlag}, address = {Berlin}, isbn = {978-3-503-18811-6}, issn = {1615-7737}, pages = {425 -- 444}, year = {2019}, abstract = {Rechtsprechungsbericht}, language = {de} } @phdthesis{Deutschmann2019, author = {Deutschmann, Eric}, title = {Zur systemtheoretischen Deutung des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43419}, school = {Deutsche Universit{\"a}t f{\"u}r Verwaltungswissenschaften}, pages = {264}, year = {2019}, abstract = {Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr f{\"u}r die {\"o}ffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie" soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht g{\"a}ngige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschr{\"a}nkt Anwendung finden kann. Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverh{\"a}ltnism{\"a}ßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen. Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der {\"U}berlegungen. Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tats{\"a}chlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines R{\"u}ckschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tats{\"a}chliche Anhaltspunkte. Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tats{\"a}chliche Anhalts-punkte) nur unter Ber{\"u}cksichtigung von bzw. nur „unter Zeit" beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System f{\"u}r das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt. Das Zwischenergebnis des dritten Teils l{\"a}uft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und R{\"u}ckwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollst{\"a}ndig „{\"u}berzieht", zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anl{\"a}sslich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung l{\"a}uft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.}, language = {de} } @book{Gottstein2019, author = {Gottstein, Philipp}, title = {Familienbezogene Besoldungsbestandteile im Spannungsfeld von Alimentations- und Leistungsprinzip}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, address = {Speyer}, organization = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, isbn = {978-3-947661-01-5}, issn = {0179-2326}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43396}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, pages = {XVIII, 165}, year = {2019}, abstract = {Das Leistungsprinzip hat sich seit der Dienstrechtsreform 1997 und der damit einhergehen-den Einf{\"u}hrung leistungsorientierter Besoldungselemente als Entlohnungsprinzip in der Be-amtenbesoldung etabliert. Als solches steht es im Widerspruch zum Alimentationsprinzip, welches als der bedeutsamste Grundsatz f{\"u}r die Beamtenbesoldung gelten kann. Im Zent-rum dieses Widerspruchs stehen familienbezogene Besoldungsbestandteile, welche einer-seits als Kernelement des Alimentationsprinzips angesehen werden k{\"o}nnen, aber anderer-seits in offensichtlichem Konflikt zu einer dem Leistungsprinzip folgenden Besoldung stehen. Diesem Spannungsverh{\"a}ltnis widmet sich der Forschungsbericht von Philipp Gottstein. Er zeigt die Widerspr{\"u}chlichkeit anhand von Besoldungsdaten auf, die er beispielhaft f{\"u}r vier Bundesl{\"a}nder aufarbeitet. In der Einordnung seiner Ergebnisse in einen breiteren Gesamt-kontext wirft er die kritische Frage auf, inwieweit Familienbesoldung in ihrer heutigen Form noch angemessen und zeitgem{\"a}ß ist.}, language = {de} } @misc{Janda2019, author = {Janda, Constanze}, title = {Besprechung zu Bogumil, J{\"o}rg/Burgi, Martin/Kuhlmann, Sabine/Hafner, Jonas/Heuberger, Moritz/Kr{\"o}nke, Christoph: Bessere Verwaltung in der Migrations- und Integrationspolitik. Handlungsempfehlungen f{\"u}r Verwaltungen und Gesetzgebung im f{\"o}deralen System. Modernisierung des {\"O}ffentlichen Sektors, Sonderband 49. Baden-Baden: Nomos, 2018}, series = {Die Verwaltung}, volume = {52}, journal = {Die Verwaltung}, number = {3}, publisher = {Duncker \& Humblot}, address = {Berlin}, issn = {0042-4498}, doi = {10.3790/verw.52.3.449}, pages = {449 -- 452}, year = {2019}, language = {de} } @techreport{StelkensSeyfarth2019, type = {Working Paper}, author = {Stelkens, Ulrich and Seyfarth, Marcus}, title = {Unionsrechtlicher Schutz der Berufsfreiheit vor dem nationalen Gesetzgeber: Relevanz der Dienstleistungsrichtlinie, der Berufsqualifikationsrichtlinie und der Verh{\"a}ltnism{\"a}ßigkeitsrichtlinie f{\"u}r Inlandssachverhalte}, publisher = {Deutsches Forschungsinstitut f{\"u}r {\"o}ffentliche Verwaltung}, address = {Speyer}, issn = {1868-971X}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43368}, pages = {57}, year = {2019}, abstract = {Der EuGH hat mittlerweile klargestellt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG {\"u}ber Dienst-leistungen im Binnenmarkt auch Inlandssachverhalte erfasst. Entsprechendes muss f{\"u}r Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG {\"u}ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richt-linie (EU) 2018/958 {\"u}ber eine Verh{\"a}ltnism{\"a}ßigkeitspr{\"u}fung vor Erlass neuer Berufszulas-sungsvoraussetzungen gelten. Die Abhandlung stellt dar, was dies f{\"u}r bestehende und neu einzuf{\"u}hrende nationale Berufszulassungsregelungen bedeutet.}, language = {de} } @misc{OPUS4-4335, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pf{\"a}ndungsschutzkontos und zur {\"A}nderung von Vorschriften des Pf{\"a}ndungsschutzes (Pf{\"a}ndungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) (Stand: 15.10.2019)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43354}, year = {2019}, abstract = {Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pf{\"a}ndungsschutzkontos und zur {\"A}nde-rung von Vorschriften des Pf{\"a}ndungsschutzes (Pf{\"a}ndungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz - PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten k{\"o}nnen, zu l{\"o}sen. Unter anderem soll der Kontopf{\"a}ndungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die f{\"u}r den Jugend-Check relevanten {\"A}nderungen Bezug genommen. Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pf{\"a}ndungsschutz f{\"u}r debitorische Pf{\"a}ndungsschutz-konten (P-Konten) soll eingef{\"u}hrt und damit die bestehenden Regelungen pr{\"a}zisiert werden, vgl. \S 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pf{\"a}ndung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pf{\"a}ndungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der H{\"o}he, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pf{\"a}ndungs-schutz stehen w{\"u}rde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen d{\"u}rfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. \S 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pf{\"a}ndungsschutz (nur) bis zu der H{\"o}he erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pf{\"a}ndungsschutz fallen w{\"u}rde. Dieser zeitlich nicht befristete Pf{\"a}ndungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen gesch{\"u}tzt sein soll. Nach \S 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll \S 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepf{\"a}ndet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto gef{\"u}hrt wird oder bereits als P-Konto gef{\"u}hrt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus k{\"u}nftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften" unterbunden werden, vgl. \S 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. \S 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. F{\"u}r eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. \S 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO. Zudem soll k{\"u}nftig ein Pf{\"a}ndungsschutz f{\"u}r Kultusgegenst{\"a}nde erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Aus{\"u}bung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religi{\"o}ser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht {\"u}ber 500 Euro liegt, vgl. \S 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.}, language = {de} } @misc{OPUS4-4334, title = {Jugend-Check zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur {\"A}nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-{\"A}ndG) (Stand: 25.09.2019)}, organization = {Kompetenzzentrum Jugend-Check}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0246-opus4-43345}, year = {2019}, abstract = {Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur {\"A}nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-{\"A}ndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln f{\"u}r die Sozialversicherung vorgenommen, dar{\"u}ber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die f{\"u}r den Jugend-Check relevanten {\"A}nderungen Bezug genommen. Eine solche jugendrelevante Norm ist \S 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, k{\"u}nftig von der Agentur f{\"u}r Arbeit kontaktiert werden und Informationen {\"u}ber Unterst{\"u}tzungsm{\"o}glichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur f{\"u}r Arbeit noch nicht nutzen. Die hierf{\"u}r erforderlichen Daten sollen von den L{\"a}ndern bezogen werden. Grundlage f{\"u}r eine solche zul{\"a}ssige Datenerhebung ist \S 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. \S 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die {\"U}bermittlung der Sch{\"u}lerdaten an die Agentur f{\"u}r Arbeit erfolgt, entschei-den die L{\"a}nder selbst, es gibt diesbez{\"u}glich keine Anweisung zum T{\"a}tigwerden an diese. Wird das Unterst{\"u}tzungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur f{\"u}r Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen {\"u}bermitteln k{\"o}nnen, sodass das jeweilige Land weitere Unterst{\"u}tzungsm{\"o}glichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. \S 31a Abs. 2 SGB III.}, language = {de} }