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Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) (Stand: 03.02.2021)

  • Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Kinder mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX. Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-suchende beziehen, sollen Anpassungen bei der Leistungserbringung erfolgen sowie die aktive Arbeitsförderung ausgeweitet werden. Dazu sollen erwerbsfähige Leistungsberechtig-te, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist, Leistungen nach §§ 16a und 16b, 16d und 16f bis 16 i SGB II erhalten können, vgl. § 5 Abs. 5 Hs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit können solche Leistungen durch die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren erbracht werden. Darüber hinaus soll eine Regelungslücke für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen geschlossen werden: 116 Abs. 5 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) soll hierbei entsprechend gelten, nach dem z.B. eine Finanzierung einer außerbetrieblichen Ausbildung durch die Jobcenter auch über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus möglich ist, wenn ohne eine Finanzierung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann und dies auch aufgrund der Behinderung erforderlich ist, vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II. Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsan-bieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabili-tation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.

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Metadaten
URN:urn:nbn:de:0246-opus4-50059
URL:https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/teilhabestaerkungsgesetz-aktualisiert/
Subtitle (German):Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Document Type:Jugend-Check
Language:German
Year of Completion:2021
Publishing Institution:Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Creating Corporation:Kompetenzzentrum Jugend-Check
Release Date:2021/03/15
Tag:Arbeit; Bildung; Gesundheit; Umwelt
Online-Document?:Ja
Access Rights:Frei zugänglich
Documents of the German Research Institute for Public Administration (FÖV):Veröffentlichungen des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt