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Der Zuschnitt der hessischen Wahlkreise ist verfassungswidrig

  • Die Wahlkreise in Hessen sind von extrem unterschiedlicher Größe. Zu große und nicht begründete Unterschiede verstoßen - nach neuerer Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und der neuerdings ganz herrschenden Staatsrechtslehre - gegen den Gleichheitssatz. Während die Wahlkreise für die Landtagswahlen in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen und für die Bundestagswahl, die alle ebenfalls übergroße Unterschiede aufgewiesen hatten, neu zugeschnitten werden mussten, ist in Hessen bisher eine Anpassung unterblieben.

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Metadaten
Author:Hans Herbert von Arnim
URN:urn:nbn:de:0246-opus4-7304
ISSN:0012-1363
Parent Title (German):Deutsches Verwaltungsblatt
Volume:118
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:2003
Publishing Institution:Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Release Date:2016/07/21
GND Keyword:Hessen; Verfassungswidrigkeit; Wahlkreiseinteilung
Issue:9
First Page:553
Last Page:564
Documents ordered by discipline (DDC classification):300 Sozialwissenschaften / 340 Recht / 342 Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Access Rights:Frei zugänglich
Documents of former chairs:Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kommunalrecht, Haushaltsrecht und Verfassungslehre (Univ.-Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim)
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt