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Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) (Stand: 12.06.2019)

  • Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sollen Menschen, die gegenüber ihren Kindern oder Eltern unterhalts-verpflichtet sind, sofern diese nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Leistungs-bezieher sind, entlastet werden. Des Weiteren soll mit diesem Gesetz die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert werden. Zudem sollen die Lasten der Unterhalts-verpflichtungen stärker auf die Solidargemeinschaft verteilt werden, mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Unterhaltsverpflichtete Angehörige sollen künftig erst ab einem jeweiligen Jahresbrutto-einkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, vgl. § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII. Diese Regelung ist vom gestrichenen § 43 Abs. 5 SGB XII in den § 94 Abs. 1 a S. 1 SGB XII in das Elfte Kapitel des SGB XII transferiert worden. Fortan gilt die Grenze von 100.000 Euro des Bruttojahreseinkommens für grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII, wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung, als Grenze für Unterhaltsansprüche. Von dieser Unterhaltsanspruchsgrenze von 100.000 Euro sind Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder ausgenommen, vgl. § 94 Abs. 1a S. 6 SGB XII. Für Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, wird zur Teilhabe am Arbeitsleben nun ein Budget für eine Ausbildung geschaffen, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB XII, also im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, haben, vgl. § 61a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein reguläres Ausbildungsverhältnis, z.B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, handelt, vgl. § 61a Abs. 1 Var. 1 SGB IX. Zum Ausbildungsbudget zählen die Kosten für die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten, um die betroffene Person am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule anzuleiten und zu begleiten, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ebenso können Kosten übernommen werden, wenn der schulische Teil der Aus-bildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, da ein Besuch der zuständigen Berufsschule aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, vgl. § 61a Abs. 2 S. 2 SGB IX. Durch das Ausbildungsbudget soll erreicht werden, dass Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, einen regulären Aus-bildungsvertrag angeboten bekommen. Damit wird ihnen eine alternative Ausbildungs-möglichkeit als in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern ermöglicht. Auch junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungs-hilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beziehen, erhalten künftig Leistungen durch das Sozialamt unter Ausschluss des Rückgriffs auf ihre Eltern, vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), der die Aufhebung des § 142 Abs. 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung vorsieht.

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Metadaten
URN:urn:nbn:de:0246-opus4-42302
URL:https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/angehoerigen-entlastungsgesetz/
Subtitle (German):Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Document Type:Jugend-Check
Language:German
Year of Completion:2019
Publishing Institution:Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Creating Corporation:Kompetenzzentrum Jugend-Check
Release Date:2019/07/16
Tag:Arbeit; Bildung; Familie; Gesellschaft; Politik
Online-Document?:Ja
Access Rights:Frei zugänglich
Documents of the German Research Institute for Public Administration (FÖV):Veröffentlichungen des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt