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Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG - Rücknahmefrist (§ 48 V VwVfG)

  • Begünstigende VAe darf eine Behörde nicht unbegrenzt lange zurücknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen - § 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schränkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der Bürger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam geschützt sein, wenn die Verwaltung für eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet § 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.

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Metadaten
Author:Mario Martini
ISSN:0720-6356
Parent Title (German):Juristische Arbeitsblätter
Publisher:Vahlen
Place of publication:München
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:2017
Publishing Institution:Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Release Date:2017/11/09
Tag:Rücknahmefrist; Verwaltungsakte; VfVwG § 48
First Page:838
Last Page:841
Documents ordered by chairs:Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt