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Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der Pharmazeutisch-Technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-Technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) (Stand: 18.04.2019)

  • Mit dem Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischen-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) soll die Attraktivität des Berufes der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA) gesteigert sowie den veränderten Anforderungen in der Praxis Rechnung getragen werden. Hierfür sieht § 8 Satz 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten vor, die bislang nur unter Aufsicht einer Apothekerin bzw. eines Apothekers erfolgen durften. Ausgenommen hiervon sind Aufgaben von besonders hoher Verantwortung, worunter beispielsweise die Abgabe von Betäubungsmitteln fällt bzw. solche Aufgaben, die eine besondere Kompetenz erfordern, vgl. § 3 Abs. 5b S. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Übrigen kann die Apothekenleiterin bzw. der Apothekenleiter ganz oder teilweise auf die vorgenannte Aufsicht – schriftlich oder elektronisch festgehalten –, vgl. § 3 Abs. 5c S. 1 ApBetrO, verzichten, wenn die staatliche Prüfung mit der Note ‚gut‘ bestanden wurde, eine Beschäftigung in ihrer bzw. seiner Apotheke von mindestens einem Jahr sowie eine Berufserfahrung als PTA von mindestens drei Jahren vorliegt, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 1 und 2 ApBetrO. Zudem muss der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekenkammer erbracht werden, vgl. § 3 Abs. 5b S. 1 Nr. 3 ApBetrO. Für den Fall, dass die Prüfung nicht mit ‚gut‘ bestanden wurde, verlängert sich die notwendige Dauer der Berufserfahrung zur Ausweitung der Tätigkeiten von drei auf fünf Jahre, vgl. § 3 Abs. 5b S. 3 ApBetrO. Bei Teilzeitbeschäftigungen richtet sich der Zeitumfang der erforderlichen Berufserfahrung nach dem tatsächlichen Arbeitsumfang, vgl. § 3 Abs. 5b S. 4 ApBetrO. Des Weiteren soll der Referentenentwurf die grundlegenden und mithin verbindlich durch die Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festlegen, die den Erfordernissen der Praxis besser entsprechen, vgl. § 1 Abs. 1a PharmTAG. So sollen zum Beispiel die Herstellung von Arzneimitteln, die Mitwirkung am Medikationsmanagement oder die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen als konkrete Inhalte des Berufes bzw. des Berufsbildes verankert werden, vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 6 und 9 PharmTAG. Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 5 PTA-Reformgesetz.

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Metadaten
URN:urn:nbn:de:0246-opus4-42228
URL:https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/pta-reformgesetz/
Subtitle (German):Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Document Type:Jugend-Check
Language:German
Year of Completion:2019
Publishing Institution:Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Creating Corporation:Kompetenzzentrum Jugend-Check
Release Date:2019/07/16
Tag:Arbeit; Bildung; Familie; Gesundheit; Umwelt
Online-Document?:Ja
Access Rights:Frei zugänglich
Documents of the German Research Institute for Public Administration (FÖV):Veröffentlichungen des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt