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„Once only" versus „only once": Das Once-only-Prinzip zwischen Zweckbindungsgrundsatz und Bürgerfreundlichkeit

  • Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind, nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«, getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die Autoren.

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Metadaten
Author:Mario Martini, Michael Wenzel
Parent Title (German):Deutsches Verwaltungsblatt
Volume:132
Publisher:de Gruyter
Place of publication:Berlin
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:2017
Publishing Institution:Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Publishing Institution:Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Release Date:2017/08/07
Tag:EUeGovernment-Aktionsplan 2016-2020; Once-only-Prinzip; datenschutzrechtlicher Zweckbindungsgrundsatz; § 38 BMeldeG
GND Keyword:Bundesdatenschutzgesetz; DSGVO; Datenschutz
First Page:749
Last Page:758
Documents ordered by chairs:Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
Documents of the German Research Institute for Public Administration (FÖV):Sonstige Schriften
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt