Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG - Rücknahmefrist (§ 48 V VwVfG)
- Begünstigende VAe darf eine Behörde nicht unbegrenzt lange zurücknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen - § 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schränkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der Bürger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam geschützt sein, wenn die Verwaltung für eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet § 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.
Author: | Mario Martini |
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ISSN: | 0720-6356 |
Parent Title (German): | Juristische Arbeitsblätter |
Publisher: | Vahlen |
Place of publication: | München |
Document Type: | Article |
Language: | German |
Year of Completion: | 2017 |
Publishing Institution: | Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften |
Release Date: | 2017/11/09 |
Tag: | Rücknahmefrist; Verwaltungsakte; VfVwG § 48 |
First Page: | 838 |
Last Page: | 841 |
Documents ordered by chairs: | Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) |
Licence (German): | Urheberrechtlich geschützt |