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Die Verantwortung des Staates für die Eisenbahn

  • Im Zuge einer Entscheidung, die die Privatisierung einer Staatsaufgabe zum Gegenstand hat, stellt sich für die privatisierende öffentliche Hand die Frage, ob sie auch nach der Privatisie-rung in einem gewissen Umfang weiterhin in der Verantwortung steht oder ob keinerlei Bindungen mehr festzustellen sind und damit einziges Regulativ die Recht- und Verfassungs-mäßigkeit der Privatisierungsentscheidung ist. Die hier vorgelegte Arbeit macht es sich zur Aufgabe, aus dem Verfassungsrecht eine Rahmenordnung für die Gestaltung des Rechts – wie auch etwaiger Maßnahmen im Einzelfall – nach einer Privatisierungsentscheidung zu entwickeln. Hierbei wird ganz maßgeblich auf den Begriff der „Sicherstellungsverantwortung“ zurückgegriffen und dieser aus dem Verfassungsrecht heraus begründet. Die Arbeit übernimmt den mittlerweile fast schon klassischen Kanon verschiedener staats-theoretischer und verwaltungswissenschaftlicher Verantwortungskategorien – vor allem Erfüllungsverantwortung, Gewährleistungsverantwortung sowie Auffangverantwortung – und setzt sie in Bezug zu einer solchen Sicherstellungsverantwortung, deren Entstehen vor allem darauf beruht, dass sie vom vormals leistenden Staat durch eine Privatisierungsentscheidung kausal ins Werk gesetzt wird und vornehmlich auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht. Im Folgenden wird aufzuzeigen sein, dass es sich bei der in Art. 87e Abs. 4 GG niedergelegten staatlichen Verpflichtung – jedenfalls funktionell – um die Normierung einer Sicherstellungs-verantwortung nach der hiesigen Konzeption handelt und der Rekurs auf eine allgemeine staatliche Gewährleistungsverantwortung für das Eisenbahnwesen nicht zur Anwendung gelangen muss. Die Arbeit wird sich – soweit das Eisenbahnverfassungsrecht konkret in den Blick genommen wird – auf diejenigen Sicherstellungstatbestände beschränken, die dem Bund obliegen: es sind dies die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes als Ganzes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes. Ausgenommen wird damit im Wesentlichen der Schienenpersonennahverkehr, wobei an vereinzelten Stellen hierauf für den Gesamtzusammenhang eingegangen werden wird. Sofern die Privatisierungsfolgenmaßnahmen betrachtet werden, erfolgt eine Fokussierung auf bestimmte Handlungsformen des Staates. Im Vordergrund stehen die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich taugliche Ausgestaltung des Privatisierungsfolgenrechts und die Vorgaben der Sicherstellungsverantwortung an die staatlichen Rechtsanwender im Einzelfall, namentlich Verwaltung und Gerichte. Nur am Rande wird erörtert werden, welche Möglich-keiten der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme dem Bund bei den Eisenbahnen des Bundes offenstehen und wie er hiervon – mit Rücksicht auf das Spannungsverhältnis von Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG zu Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG – Gebrauch machen kann, um seiner eigenen Sicherstellungsverpflichtung nachzukommen und trotzdem die Eigenständigkeit der Eisenbahnen des Bundes zu wahren. Besonderheiten gelten insofern im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsverantwortung denjenigen Schienenbahnunternehmen gegenüber, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, aber trotzdem auch dazu beitragen, dass eine öffent-liche Aufgabe erfüllt wird. Hierauf wird zurückzukommen sein. In den Blick genommen wird zudem der heutige status quo, nämlich, dass es sich sowohl bei der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der Betrieb des Fernverkehrs durch die Eisenbahnen des Bundes um Gegenstände der ausdrücklichen grundgesetzlichen Sicher-stellungsklausel des Art. 87e Abs. 4 GG handelt. Damit bleibt im Wesentlichen der zwar einmal geplante – und fast auch geglückte – Börsen-gang der DB Mobility Logistics AG außer Betracht. An einzelnen Stellen wird hierauf zwar verwiesen, aber die Wahrscheinlichkeit dieses Börsengangs ist deutlich gesunken im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit in der politischen und wirtschaftlichen Stimmung der Jahre 2008 und 2009. Selbstverständlich wird aber im Rahmen des Art. 87e Abs. 4 GG untersucht, welche Verän-derungsmöglichkeiten bestehen. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die sektorspezifische Sicherstellungsnorm des Art. 87e Abs. 4 GG insoweit dynamisch ausge-staltet ist, als sie ihren Regelungszugriff auch von den Kapitalbeteiligungsverhältnissen des Bundes an der Deutschen Bahn AG abhängig macht.

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Metadaten
Author:Thomas Hammer
URN:urn:nbn:de:0246-opus4-45659
Subtitle (German):Zur verfassungsrechtlichen Herleitung einer staatlichen Sicherstellungsverantwortung und zu ihrer Normierung in Art. 87e Abs. 4 GG
Referee:Joachim Wieland, Constanze Janda
Document Type:Doctoral Thesis
Language:German
Year of Completion:2019
Publishing Institution:Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Granting Institution:Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Date of final exam:2018/11/02
Release Date:2020/05/25
Page Number:165
Documents ordered by chairs:Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland)
Access Rights:Frei zugänglich
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt