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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (88)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (71)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (69)
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- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (52)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (44)
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Consacré dans tous les systèmes juridiques européens, le principe de légalité se présente en réalité parfois sous des traits communs, d’autres fois avec des spécificités. Ce dossier a été précédé d’un séminaire organisé à Spire, en Allemagne, le 15 septembre 2021 (en partenariat avec la Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, le Deutsches For-schungsinstitut für öffentliche Verwaltung et le Centre Michel de L’Hospital de l’Université Clermont Auvergne), sous la codirection scientifique de Anne Jacquemet-Gauché et Ulrich Stelkens.
The Council of Europe (CoE) has a long-standing record of promoting standards of good administration in the European legal space. Today, these standards encapsulate the entire range of general organisational, procedural and substantive legal institutions meant to ensure a democratically legitimised, open and transparent administration respecting the rule of law. Therefore, these standards are about the ‘limiting function’ of administrative law, that is, its function to protect individuals from arbitrary power, to legitimise administrative action and to combat corruption and nepotism and other ‘diseases’ with which even a democratic polity willing to be governed by the rule of law may be infected. These CoE standards can be described as ‘pan-European principles of good administration.
Um EU-Richtlinien, die die Mitgliedstaaten zur Änderung ihres Rechts verpflichten, richtig umzusetzen und das nationale Umsetzungsgesetz richtig auszulegen, ist es unerlässlich, das Ziel jeder einzelnen Richtlinienbestimmung konkret zu bestimmen. Insoweit kann es für den nationalen Rechtsanwender hilfreich sein, auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Umsetzung der jeweiligen Richtlinien-Bestimmung auf die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten hat. Durch einen solchen Rechtsvergleich kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Richtlinie auch Umsetzungsbedarf in der eigenen Rechtsordnung schafft. Der Beitrag stellt diesen Ansatz vor. Er zeigt am Beispiel des zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in das VwVfG eingeführten § VWVFG § 42 a VwVfG, dass er helfen kann, ungewollte überschießende Richtlinienumsetzungen – auch in Form nicht gebotener „richtlinienkonformer Auslegungen“ – zu vermeiden.
Aus unterschiedlichen Gründen wird auf nationaler politischer Ebene immer wieder gefordert, Richtlinien der Europäischen Union prinzipiell nur (noch) „eins zu eins“ (1:1) umzusetzen. Nicht immer ist klar, welches Politikziel hiermit verfolgt wird und ob dies wirklich mittels einer „1:1-Umsetzung“ besser erreicht werden kann als mit ihrem Gegenstück: dem „Gold Plating“. Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt. Oder handelt es sich hierbei nur um ein Schlagwort, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird?