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Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität soll unter anderem der in den sozialen Medien zu beobachtenden „zunehmende[n] Verrohung der Kommunikation“ begegnet und deshalb „eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund […] gerade auch bei Tatbegehungen im Internet“ ermöglicht werden.
Eine Beleidigung, die künftig auch öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), z.B. Ton- und Bildträger, erfolgt, soll mit einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können, vgl. § 185 StGB. Der Straftatbestand der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch bei Taten gelten, die gegen Personen des politischen Lebens bis hin zur kommunalen Ebene gerichtet sind, vgl. § 188 Abs. 1 S. 2 StGB. Zudem wird der Straftatbestand der Bedrohung in § 241 StGB ausgeweitet: Es soll nicht mehr nur eine Drohung mit einem Verbrechen strafbar sein, sondern bereits eine Drohung gegen die Person selbst oder eine ihr nahestehende Person mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, wie eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Die Drohung mit einem Verbrechen soll im Höchstmaß von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wird die Drohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB öffentlich, in einer Versamm-lung oder durch Verbreitung von Schriften begangen, soll die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei einer öffentlichen bzw. durch Verbreitung von Schriften begangenen Bedrohung nach § 241 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, soll bis zu drei Jahren betragen, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.
Künftig sollen Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) unter den Voraus-setzungen des § 100g Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Strafprozessordnung (StPO) erhoben werden dürfen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung soll auf Anbieter begrenzt sein, die Tele-medien geschäftsmäßig anbieten, vgl. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO. Durch die Erweiterung des § 100g Abs. 1 StPO soll eine rechtssichere Grundlage für die Erhebung von Metadaten bei Telemediendienstanbietern geschaffen werden. Auch in § 100j StPO ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über die Bestands- und Nutzungsdatenerhebung bei geschäftsmäßigen Telemedienanbietern vorgesehen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Die Abfrage von Pass-wörtern soll dem Richtervorbehalt unterliegen, vgl. § 100j Abs. 1 S. 2 StPO.
Das Bundeskriminalamt soll die Befugnis für Bestandsdatenabfragen bei Telemedien-anbietern erhalten, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG).
Neu geregelt wird das Auskunftsverfahren über die Erhebung von Bestands- und Nutzungs-daten gegenüber Telemediendienstanbietern, vgl. § 15a TMG. Geschäftsmäßige Telemedien-dienstanbieter dürfen die erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 TMG zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten nur gegenüber den in § 15a Abs. 3 TMG genannten Stellen verwenden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 TMG. Stellen im Sinne des § 15a Abs. 3 TMG sollen z.B. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein, vgl. § 15a Abs. 3 Nr. 1 TMG. Die Auskunftspflicht nach § 15a Abs. 1 S. 1 TMG soll nicht für Pass-wörter und andere Daten gelten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt werden, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 TMG. Die Bestandsdaten, über die Auskunft erteilt werden sollen, sollen anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-protokoll-Adresse bestimmt werden dürfen, vgl. § 15a Abs. 1 S. 3 Hs. 1 TMG. Die Auskunft soll nur erteilt werden dürfen, wenn eine Stelle nach § 15a Abs. 3 TMG dies in Textform verlangt und dies beispielsweise dem Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient, vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Die nach § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Passwörter und anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, dürfen abweichend von § 15a TMG jedoch von geschäftsmäßigen Telemediendienstanbietern an die in § 15b Abs. 2 TMG genannten Stellen übermittelt wer-den, vgl. § 15b Abs. 1 S. 1 TMG. Das bedeutet, dass diese Zugangsdaten nur an zuständige Behörden zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten im Sinne des § 100b Abs.2 StPO, wie z.B. ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB, sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes übermittelt werden dürfen, wobei die Übermittlung durch ein Gericht angeordnet werden muss, vgl. § 15b Abs. 2 S. 1. Nr. 1 und Nr. 2 TMG.
Künftig soll eine Meldepflicht für Anbieter sozialer Netzwerke eingeführt werden, vgl. § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Anbieter sozialer Netzwerke sollen dem Bundes-kriminalamt zum Zwecke eine Strafverfolgung zu ermöglichen, Inhalte übermitteln, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind, die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und bei denen konkrete An-haltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 a – c NetzDG, wie etwa das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte mittels Telemedien im Sinne des § 184b i.V.m. § 184d StGB, erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl. § 3a Abs. 2 NetzDG. Des Weiteren sollen Anbieter sozialer Netzwerke unverzüglich nach Entfernen eines Inhaltes oder Sperren des Zugangs zu diesem prüfen, ob die Voraus-setzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und unverzüglich danach den Inhalt nach § 3a Abs. 4 NetzDG übermitteln, vgl. § 3a Abs. 3 NetzDG. Dem Bundeskriminalamt übermittelt werden sollen der Inhalt und wenn vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die dem Nutzer oder der Nutzerin als letztes zugeteilt war, als er oder sie den Inhalt mit anderen Nutzern und Nutzerinnen geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vgl. § 3a Abs. 4 NetzDG.
Außerdem soll es künftig insbesondere den Personen, die sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlich ausgeübter Tätigkeit in größerem Umfang Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sehen, erleichtert werden, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen, vgl. § 51 Abs. 1 S. 3 Bundesmeldegesetz (BMG). Zudem soll gesetzlich verdeutlicht werden, dass unter ein ähnliches schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 BMG insbesondere der Schutz einer Person vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen fällt, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 BMG.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll vor allem das Ziel verfolgt werden, „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“.
Künftig sollen die entsprechenden Tatbestände im Strafgesetzbuch begrifflich als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ und nicht mehr als „sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichnet werden, §§ 176 – 176d Strafgesetzbuch (StGB). Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein – und kein Vergehen mehr – und mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, vgl. § 176 Abs. 1 StGB. Ebenfalls soll sich der Strafrahmen bei Tathandlungen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind erhöhen und künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden, vgl. § 176a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Auch die Tathandlungen der Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden und eine Verschärfung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie im Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, vgl. § 184b Abs. 1 – Abs. 3 StGB. Zudem soll in Fällen von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, also dem Einwirken auf ein Kind mittels porno-graphischen Inhalts oder durch entsprechende Reden, der Versuch strafbar sein, wenn eine Vollendung der Tat nur daran scheitert, dass der Täter oder die Täterin irrig davon ausgeht, er oder sie wirke auf ein Kind ein, vgl. § 176a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren sollen u.a. die Straftatbestände, die den sexuellen Missbrauch von Schutz-befohlenen betreffen, um sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person ergänzt werden, vgl. § 174 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB. Neu eingeführt werden soll ein Straftat-bestand, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild regelt, vgl. § 184l StGB. Die Verjährungsfrist soll im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen, vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB. Künftig soll auch in Fällen des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz von Kinderpornographie) Führungsaufsicht angeordnet werden können, vgl. § 181b StGB.
Den Strafverfolgungsbehörden sollen hinsichtlich der Verfolgung dieser Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder als auch im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitzverschaffung weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden: dies soll zum Beispiel die Telekommunikationsüberwachung oder die Onlinedurchsuchung betreffen, vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 f i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. §§ 176, 176c und 176d StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 g i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 176c und 176d StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 e i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder in Fällen der sexualisierten Gewalt mit Todesfolge soll die Anordnung der Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich werden, vgl. § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB. Des Weiteren soll ausdrücklich geregelt werden, dass in Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen ein Beschleunigungsgebot gelten soll, vgl. § 48a Abs. 2 StPO.
Die Eintragungsfristen von auch nur geringfügigen Verurteilungen wegen „besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten“ sollen im erweiterten Führungszeugnis auf zehn Jahre verlängert und die Mindesttilgungsfristen verdoppelt werden, vgl. §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 S. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Eine Auf-nahmefrist von 20 Jahren im erweiterten Führungszeugnis soll für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Straftaten (§§ 176 – 176d StGB) zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geschaffen werden, vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BZRG. Qualitätsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, als auch an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen eingeführt bzw. konkretisiert und verbindlicher festgelegt werden, vgl. § 23b Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 37 Abs. 1 S. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zudem soll eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Regelungen der Verfahrensbeistände erfolgen, vgl. §§ 158 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere sollen konkrete Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung geregelt werden, vgl. § 158a Abs. 1 FamFG. Auch die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschaftsverfahren soll grundsätzlich und nunmehr altersunabhängig erfolgen, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung soll Kinder-armut wirksam bekämpft und bessere Chancen für Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Dazu soll die Kindergrundsicherung die bestehenden Leistungen Kindergeld, Bür-gergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
zu einer Leistung zusammenführen. Die Kindergrundsicherung soll aus dem einkommens-unabhängigen Kindergarantiebetrag, dem einkommensabhängigen und nach Alter gestaffel-ten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und zeitgleich das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG). Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergeldes entsprechen (§ 7 BKG). Dies hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuer-pflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden.
Zudem soll ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag eingeführt werden, der gemein-sam mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Exis-tenzminimum des Kindes sichern soll (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2.; 9; 11 BKG). Die Anspruchsinhaber-schaft des Kinderzusatzbetrages soll bei dem leistungsberechtigten Kind selbst liegen (§ 9 Abs. 1 BKG), wodurch junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben.
Durch den Kinderzusatzbetrag können mehr junge Menschen, deren Familien derzeit An-spruch auf den Kinderzuschlag haben, erreicht und unterstützt werden. Denn bisher er-reicht der Kinderzuschlag aufgrund des komplexen Antragsprozesses lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten.
Für junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, hat die Einführung des Kinderzusatzbetrages keine finanziellen Auswirkungen. Denn die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages soll sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben (§ 11 Abs. 1 BKG).
Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; 20 Nr. 1 – 2; 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG). Die pauschale Teilhabeleistung in Höhe von 15 Euro monatlich soll jedoch nur dann erbracht werden, wenn tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden, was für Eltern oder junge Menschen selbst einen bürokratischen Aufwand bedeutet. Damit besteht die Möglichkeit, dass diese pauschale Teilhabeleistung nur unzureichend in Anspruch genommen wird.
Mit einem Kindergrundsicherungs-Check soll durch den Familienservice eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder erfolgen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzusatz-betrag zu erkennen und beraten zu können (§ 43 Abs. 1 BKG). Dadurch könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet und besser erreicht werden, da sie fortan aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Anspruchsberechtigung des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch auf die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen werden können.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird das Ziel verfolgt, ge-duldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die Möglich-keit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzu-holen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutsch-land aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer eines Jahres eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden (§ 104c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Zeit soll ihnen er-möglichen, die Voraussetzungen für eine gesichertere Zukunftsperspektive (z.B. Deutsch-kenntnisse) zu erfüllen. Für junge Menschen, die sich innerhalb der fünf Jahre z.B. durch die Schule in Deutschland integriert haben, kann das im Hinblick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein, weil ihnen eine Bleibeperspektive eröffnet wird.
Zudem könnten familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. minderjährige, ledige Kinder, die mit einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person in häuslicher Gemein-schaft leben, auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden jungen Menschen dienen, weil familiäres Zusammenleben für sie eine wichtige emotionale Stütze und Orientierung sein kann.
Jedoch wird z.B. jungen Menschen, die nicht bereits am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit einer bzw. einem Berechtigten leben, dieser Zugewinn an Zukunftsperspektive und Familienzusammenhalt nicht gegeben.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Volljährige eine sicherere Bleibeperspek-tive in Deutschland bekommen.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren.1 Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).2
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung der Voraussetzung einer „qualifizierten Rüge“ in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacherer Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Abs. 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erleichtert werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“3). Hierzu wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Voraussetzung für den Schadensersatz ist, vermutet, vgl. § 559d S. 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit und die Bürgerfreundlichkeit von Verwaltungsdienstleistungen gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haft-entlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Eine entsprechende Bezeichnung soll auch auf dem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium eingetragen werden, vgl. § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 16 AufenthG. Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaberinnen bzw. -inhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG. Ein entsprechendes Zeichen soll ebenfalls auf dem o. g. Aufenthaltstitel und bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen jeweils in der Zone für das automatische Lesen eingetragen werden, vgl. §§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 78a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Auf eigenen Antrag hin sollen Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) geändert wurde, künftig die Möglichkeit erhalten, einen Pass mit der Angabe zum bisherigen Geschlechtseintrag ausgestellt zu bekommen, wenn die vorherige Angabe zum Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ war, vgl. § 4 Abs. 1 S. 6 PassG. Entsprechendes soll auf Antrag hin auch für Personen möglich sein, die einen o. g. Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen, vgl. § 78 Abs. 1 S. 6 AufenthG. Diese Option soll auch für die maschinenlesbare Zone bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen bestehen, vgl. § 78a Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Ver-fahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindest-rechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung des Verfahrens spätes-tens zum Zeitpunkt der Ladung der oder des Jugendlichen zu ihrer oder seiner ersten Ver-nehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter benachrichtigt und somit sehr frühzeitig im Verfahren eingebunden werden soll, vgl. § 70 Abs. 2 S. 1 JGG. Auch hinsichtlich der Beurtei-lung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des betroffenen Jugend-lichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, soll die Jugendgerichtshilfe im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen werden, vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG. Über das Ergebnis dieser individu-ellen Begutachtung durch die Jugendgerichtshilfe soll künftig so zeitnah wie möglich, jeden-falls in der Regel vor Anklageerhebung, berichtet werden, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 JGG. Ausnahmsweise ist es auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichts-hilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, vgl. § 38 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 46a JGG, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Es muss jedoch zu erwarten sein, dass der Bericht mit dem Ergebnis der Nachfor-schungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegt, vgl. § 46a JGG. Zudem soll eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung sichergestellt werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 1 JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Ver-handlung von neuem beginnen soll, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptver-handlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren gehört ferner die Bestellung einer Pflichtverteidigung spätes-tens bevor eine Vernehmung der oder des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihr oder ihm durchgeführt werden soll, vgl. § 68a Abs. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, vgl. § 68b S. 1 JGG.
Ferner soll das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert werden, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen die oder der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, vgl. § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Infor-mation über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Ver-fahrens, vgl. § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung beschuldigter Jugendlicher soll nun klarstellend in § 70c Abs. 1 JGG festgelegt werden, dass darauf zu achten ist, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audio-visuellen Aufzeichnung der Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung zu machen, vgl. § 70c Abs. 2 S. 1 JGG. Nicht-richterliche Vernehmungen sollen dann in Bild und Ton aufge-zeichnet werden, wenn zum Vernehmungszeitpunkt eine Verteidigerin oder ein Verteidiger nicht anwesend ist, obwohl ihre oder seine Mitwirkung notwendig ist, vgl. § 70c Abs. 2 S. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).