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Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) soll das Vermittlungsverfahren für Adoptionen minderjähriger Kinder geändert werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbe-sondere die kommunikative Offenheit zwischen Adoptiveltern und dem Kind zu fördern, da diese zentral für das Gelingen einer Adoption ist. Weiterhin soll ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aus- und aufgebaut werden.
Gesetzlich geregelt und legaldefiniert wird nun, dass im Rahmen einer so genannten Eignungsprüfung die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbenden durch eine Adoptions-vermittlungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 sowie Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), auf Antrag der Adoptionsbewerbenden geprüft werden kann, vgl. § 7 Abs. 1 AdVermiG, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Rege-lung wird der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Eignungsprüfung erstmals ausdrück-lich für Inlandsadoptionen geschaffen. § 7 Abs. 2 AdVermiG enthält einen nicht abschließen-den Katalog an Kriterien für diese Prüfung der so bislang nur für Auslandsadoptionen vor-gehalten wurde. So werden beispielsweise die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand oder auch das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden betrachtet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 AdVermiG. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht verfasst, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll den jeweils Betroffenen mitgeteilt werden, allerdings darf den Adoptionsbewerbenden der Bericht nicht ausgehändigt werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll mit den Adoptions-bewerbenden und den abgebenden Eltern besprechen, ob und wenn ja, auf welche Weise ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptionsfamilie und Kind sowie zwischen dieser und den Eltern stattfinden soll, vgl. § 8a Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll schrift-lich von der Adoptionsvermittlungsstelle dokumentiert werden, vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AdVermiG. Im Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adop-tionsvermittlungsstelle eine solche Erörterung in angemessenen Intervallen wiederholen, bis das Kind 16 Jahre alt ist, vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 AdVermiG. Das Kind selbst soll in die Erör-terung über den Informationsaustausch oder den Kontakt entsprechend seinem Entwick-lungsstand einbezogen werden, vgl. § 8a Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Ab einem Alter von 14 Jahren soll das Einverständnis des Kindes hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Erörterung notwendig sein, vgl. § 8a Abs. 3 S. 2 AdVermiG.
Abgebende Eltern können Zugang zu allgemeinen, von den annehmenden Eltern freiwillig zu diesem Zweck der Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich bis zum 16. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellten Informationen über das Kind und dessen Lebenssituation verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Auch dabei soll das Kind selbst entsprechend des eigenen Entwicklungsstandes beteiligt werden und die Übermittlung der allgemeinen Informationen an die Adoptions-vermittlungsstelle ab einem Alter von 14 Jahren von dessen Einverständnis abhängig sein, vgl. § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 AdVermiG.
Die abgebenden Eltern, das Kind und jetzt auch die Adoptionsbewerbenden sollen von der Adoptionsvermittlungsstelle vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Die Adoptionsbegleitung umfasst unter anderem die allgemeine Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der An-nahme als Kind und die bedarfsgerechte Unterstützung, die Informationen über Voraus-setzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Annahme als Kind und das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind alters- und reifeentsprechend von Anfang an über seine Herkunft aufzuklären, vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 5 AdVermiG. Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern sollen nach Ergehen des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses einen Rechtsanspruch auf eine Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bekommen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Diese Begleitung um-fasst unter anderem die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung aller Betroffenen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychi-scher Auswirkungen nach Einwilligung in die Adoption des Kindes, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 AdVermiG. Künftig soll die Adoptionsvermittlungsstelle die annehmenden Eltern auf das bestehende Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 9b Abs. 2 S. 1 AdVermiG a.F. hin-weisen, wenn das Kind 16 Jahre alt geworden ist, vgl. § 9c Abs. 3 AdVermiG.
Zukünftig sollen verpflichtende Beratungen der Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkind-adoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eingeführt werden, vgl. § 9a Abs. 1 AdVermiG. Diese Beratungen sollen der abgebende und der anneh-mende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte des annehmenden Elternteils und das Stiefkind wahrnehmen, vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AdVermiG. Über die Beratung soll eine Bescheinigung ausgestellt werden, vgl. § 9a Abs. 2 AdVermiG. Eine Beratung soll dann nicht erfolgen, wenn ein Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist, sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird, vgl. § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AdVermiG.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdVermiG a.F. sollen gestrichen werden, sodass es in Zukunft auch für Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte oder anderen Personen nicht mehr möglich sein soll, das Kind ohne Adoptionsvermittlungsstellen an mögliche Annehmende zu ver-mitteln.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn wird es den Ländern ermöglicht, mittels der sogenannte Mietpreis-bremse weiterhin Vorschriften zu erlassen, um Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Miet-zahlungen zu schützen und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieterin-nen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern herzustellen.
Landesregierungen sollen Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt erneut bestimmen können und Rechtsverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraummangel entsprechend erlassen können, vgl. § 556d Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche Rechtsverordnung soll nun mehrmals für jeweils maximal fünf Jahre erlassen werden können. Entgegen der bisherigen Regelung, muss eine entsprechende Rechtsverordnung nicht bis 31.12.2020 in Kraft getreten sein. Jedoch müssen diese mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft treten, vgl. § 556d Abs. 2 S. 4 BGB.
Mieterinnen und Mieter sollen zudem künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird: Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete soll den Zeitraum ab Mietbeginn umfassen, wenn vorher eine Rüge innerhalb von 30 Monaten hiernach gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter erfolgt ist, vgl. § 556g Abs. 2 S. 1 BGB. In Fällen, in denen die Rüge erst 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erteilt wurde oder in denen ein Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, muss die zu viel gezahlte Miete erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rüge zurückgezahlt werden, vgl. 556g Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch, zu viel gezahlte Miete von Beginn des Miet-verhältnisses an zurückerstattet zu bekommen, gilt jedoch nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, vgl. Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sollen Menschen, die gegenüber ihren Kindern oder Eltern unterhalts-verpflichtet sind, sofern diese nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Leistungs-bezieher sind, entlastet werden. Des Weiteren soll mit diesem Gesetz die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert werden. Zudem sollen die Lasten der Unterhalts-verpflichtungen stärker auf die Solidargemeinschaft verteilt werden, mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt zu stärken.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige sollen künftig erst ab einem jeweiligen Jahresbrutto-einkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, vgl. § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII. Diese Regelung ist vom gestrichenen § 43 Abs. 5 SGB XII in den § 94 Abs. 1 a S. 1 SGB XII in das Elfte Kapitel des SGB XII transferiert worden. Fortan gilt die Grenze von 100.000 Euro des Bruttojahreseinkommens für grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII, wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung, als Grenze für Unterhaltsansprüche. Von dieser Unterhaltsanspruchsgrenze von 100.000 Euro sind Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder ausgenommen, vgl. § 94 Abs. 1a S. 6 SGB XII.
Für Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, wird zur Teilhabe am Arbeitsleben nun ein Budget für eine Ausbildung geschaffen, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB XII, also im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, haben, vgl. § 61a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein reguläres Ausbildungsverhältnis, z.B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, handelt, vgl. § 61a Abs. 1 Var. 1 SGB IX. Zum Ausbildungsbudget zählen die Kosten für die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten, um die betroffene Person am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule anzuleiten und zu begleiten, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ebenso können Kosten übernommen werden, wenn der schulische Teil der Aus-bildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, da ein Besuch der zuständigen Berufsschule aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, vgl. § 61a Abs. 2 S. 2 SGB IX. Durch das Ausbildungsbudget soll erreicht werden, dass Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, einen regulären Aus-bildungsvertrag angeboten bekommen. Damit wird ihnen eine alternative Ausbildungs-möglichkeit als in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern ermöglicht.
Auch junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungs-hilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beziehen, erhalten künftig Leistungen durch das Sozialamt unter Ausschluss des Rückgriffs auf ihre Eltern, vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), der die Aufhebung des § 142 Abs. 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung vorsieht.
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG n.F. ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird in § 16d Abs. 2 AufenthG n.F. das Erfordernis des engen Zusammenhangs “mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ , gestrichen. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen“ Zusammenhang keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Der neue § 16d Abs. 3 AufenthG n.F. berechtigt die ausländische Person zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, wenn zwar eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, aber berufspraktische Teile und theoretische Kenntnisse in geringem Umfang fehlen. Das betrifft auch ausländische junge Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG n.F. übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG n.F. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
§ 18c AufenthG n.F. regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Der neue § 19d Abs. 1c AufenthG n.F. gleicht die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis an. Für letztere darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt ein Vertretenmüssen insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat. Für erstere genügte es bisher, dass dies vorlag, die ausländische Person aber von beidem Abstand genommen hatte. Das wird dahingehend geändert, dass ein späteres Abstandnehmen nicht mehr genügt. Die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht, noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Der neue § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. erlaubt den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person bereits eine Beschäftigungsduldung hat und deren Voraussetzungen noch vorliegen. Dieselbe Aufenthaltserlaubnis ist auch der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern zu erteilen.
In § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. wird eingefügt, dass denjenigen ausländischen Menschen, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde nicht nur die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, sondern auch die Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung, die vorwiegend in fachtheoretischer Form durchgeführt wird, zu untersagen ist. Dies soll den Widerspruch beseitigen, dass eine schulische Berufsausbildung, für die es keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, nach geltendem Recht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 erlaubt ist. Der geltende § 60a Abs. 6 AufenthG verbietet ausländischen Personen die Erwerbstätigkeit, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Dies betrifft auch ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die in Deutschland sind und entweder eine schulische Berufsausbildung beginnen wollen oder begonnen haben.
Zugleich wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG n.F. der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten verschärft. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 01. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge.
Daneben wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. eine Nr. 4 eingeführt, nach der die Erwerbstätigkeit und die Berufsausbildung auch zu versagen ist, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Damit soll diesen Menschen keine Bleibeperspektive eröffnet werden.
Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach dem neuen § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG n.F. genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG n.F. eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Das betrifft auch junge ausländische Menschen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind.
Der neue § 60c AufenthG n.F. regelt die Beschäftigungsduldung. Diese ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zugleich zu gewähren. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss eines verpflichtenden Integrationskurses). Dies erfasst auch ausländische junge Menschen, soweit sie mit der ausländischen ausreisepflichtigen Person verheiratet oder deren Kind sind. Die Regelung zu den Kindern zielt bewusst auf minderjährige junge Menschen und Kinder. Volljährige junge Menschen sind demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG n.F. nicht erfüllt, die für beide gelten (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss einen verpflichtenden Integrationskurses). Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners aber nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel. Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Die Möglichkeit des Teilzeitfreiwilligendienstes für unter 27-Jährige kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und gesellschaftlichem Engagement auswirken. Zudem eröffnen sich den vorher exkludierten Gruppen junger Menschen neue Perspektiven im Bereich Bildung/Arbeit. Sie haben nunmehr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse die Möglichkeit, das Bildungsangebot und die berufliche Orientierung eines Freiwilligendienstes in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat die Teilnahme an einem Freiwilligendienst auch langfristige Auswirkungen: So engagieren sich Menschen, die an diesem teilgenommen haben, auch zukünftig nachweislich vermehrt in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Die Integration der verschiedenen angesprochenen Gruppen (z.B. junge Eltern, Menschen mit Beeinträchtigungen usw.) in den Freiwilligendienst kann einerseits Benachteiligungen abbauen. Andererseits wird ihnen jedoch durch die Notwendigkeit der Angabe eines berechtigten Interesses auch eine gewisse Sonderstellung zugewiesen, was wiederum zu Diskriminierungen führen kann.
Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Es wird geregelt, wie nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) aus der Europäischen Union (EU) die soziale Sicherheit betroffener britischer und deutscher Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gewährleistet werden kann. Hierzu wird festgelegt, welche Leistungen nach diesem Zeitpunkt noch erbracht werden können.
Insbesondere den Übergangsregelungen für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende kommt dabei Bedeutung zu: Denn haben diese zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des GBR in der EU am 29. März 2019 eine Schulbildung, betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium begonnen und werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, so kann die Förderung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter bezogen werden. Dies gilt sowohl für Bürgerinnen und Bürger des GBR, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, als auch für deutsche Studierende, Auszubildende oder Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Raum des GBR begonnen haben, § 67 BAföG. Diese Regelung gilt nicht für Studiengänge (z.B. Masterstudiengänge), die nach dem 29. März 2019 begonnen werden, auch wenn sie auf einen vorherigen Ausbildungsgang aufbauen.
Studierende, die zum Austrittsdatum an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterfallen, erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung, § 13 BrexitSozSichÜG.
Ferner regelt der Entwurf, dass Bürgerinnen und Bürger, die vor dem genannten Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung im GBR oder Deutschland gestellt haben, einen evtl. bestehenden Anspruch auf Mehrstaatlichkeit nicht verlieren. Sie müssen mithin ihre deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung ins GBR bzw. die britische Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung nach Deutschland nicht aufgeben, vgl. Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.