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Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sollen Anreize geschaffen werden, „den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern“. Hierfür soll die Luftverkehrssteuer zum 1. April 2020 weiter erhöht werden, damit die Kosten für klima- und umweltschädliches Fliegen weiter ansteigen.
Die zurzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze der Luftverkehrssteuer für Flüge sollen erhöht werden, sodass der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in den Ländern der Anlage 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), wie beispielsweise Belgien, Schweden oder Algerien, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro steigen soll, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG. Für Länder der Anlage 2 des LuftVStG, z.B. Nigeria oder Israel, soll der Steuersatz für Flüge von 23,43 Euro auf 33,01 Euro angehoben werden und in anderen Ländern, die nicht von Anlage 1 und 2 des LuftVStG erfasst sind, von 42,18 Euro auf 59,43 Euro, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVStG.
Für bestimmte Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits nach § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, soll künftig keine Steuerbefreiung mehr wie nach dem entfallenden § 5 Nr. 5 LuftVStG geltendem Recht gelten, sondern nur noch ein ermäßigter Steuersatz greifen, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG. Der ermäßigte Steuersatz soll für Abflüge von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel gelten, „die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss auf dem Festland verbunden ist,“ wenn die Entfernung des Start- oder Zielortes auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste beträgt oder sich der Start- oder Zielort auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG.
Das Gesetz soll am 1. April 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unter-drückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (SOGISchutzG) wird das Ziel verfolgt, „die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu schützen“, vgl. a. § 1 Abs. 1 SOGISchutzG.
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an solchen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willensmangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SOGISchutzG. Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind „alle Maßnahmen, die am Menschen durchgeführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein“, § 1 Abs. 1 S. 2 SOGiSchutzG. Eine solche Behandlung darf jedoch an Personen ab 16 Jahren vorgenommen werden, sofern diese in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen und die Tragweite dieser einzuschätzen, vgl. § 2 Abs. 2 SOGISchutzG. Im Übrigen soll die Vornahme einer sol-chen Behandlung nach § 2 Abs. 1 SOGISchutzG mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 SOGISchutzG. Eltern oder Personen-sorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich ver-letzen, § 5 Abs. 2 SOGISchutzG.
Weiterhin soll ein Verbot des Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Behandlung nach § 1 Abs. 1 an Minderjährige eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 S.1 SoGiSchutzG. Ausge-nommen von diesem Verbot sollen Personen ab 16 Jahren sein, die nach § 2 Abs. 2 einsichts-fähig sind, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 SOGISchutzG. Ein öffentliches Werben, Anbieten oder Ver-mitteln an Personen ab 18 Jahren soll ebenso verboten werden, vgl. § 3 Abs. 2 SOGiSchutzG. Ein Verstoß gegen das Werben, Anbieten oder Vermitteln nach § 3 wird als Ordnungs-widrigkeit gewertet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 SOGiSchutzG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, ein mehrsprachiges sowie anonymes Telefon- und Online-Beratungsangebot vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Behandlungen nach § 1 Abs. 1 SOGISchutzG beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der ge-schlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SOGISchutzG.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 SOGISchutzG.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) soll das Vermittlungsverfahren für Adoptionen minderjähriger Kinder geändert werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbe-sondere die kommunikative Offenheit zwischen Adoptiveltern und dem Kind zu fördern, da diese zentral für das Gelingen einer Adoption ist. Weiterhin soll ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot aus- und aufgebaut werden.
Gesetzlich geregelt und legaldefiniert wird nun, dass im Rahmen einer so genannten Eignungsprüfung die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbenden durch eine Adoptions-vermittlungsstelle i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 sowie Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), auf Antrag der Adoptionsbewerbenden geprüft werden kann, vgl. § 7 Abs. 1 AdVermiG, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Rege-lung wird der Rechtsanspruch auf Durchführung einer Eignungsprüfung erstmals ausdrück-lich für Inlandsadoptionen geschaffen. § 7 Abs. 2 AdVermiG enthält einen nicht abschließen-den Katalog an Kriterien für diese Prüfung der so bislang nur für Auslandsadoptionen vor-gehalten wurde. So werden beispielsweise die persönlichen und familiären Umstände, der Gesundheitszustand oder auch das soziale Umfeld der Adoptionsbewerbenden betrachtet, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1-3 AdVermiG. Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht verfasst, vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll den jeweils Betroffenen mitgeteilt werden, allerdings darf den Adoptionsbewerbenden der Bericht nicht ausgehändigt werden, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 AdVermiG. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll mit den Adoptions-bewerbenden und den abgebenden Eltern besprechen, ob und wenn ja, auf welche Weise ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptionsfamilie und Kind sowie zwischen dieser und den Eltern stattfinden soll, vgl. § 8a Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Das Ergebnis soll schrift-lich von der Adoptionsvermittlungsstelle dokumentiert werden, vgl. § 8a Abs. 1 S. 2 AdVermiG. Im Einverständnis der abgebenden Eltern und der Annehmenden soll die Adop-tionsvermittlungsstelle eine solche Erörterung in angemessenen Intervallen wiederholen, bis das Kind 16 Jahre alt ist, vgl. § 8a Abs. 2 S. 1 und 2 AdVermiG. Das Kind selbst soll in die Erör-terung über den Informationsaustausch oder den Kontakt entsprechend seinem Entwick-lungsstand einbezogen werden, vgl. § 8a Abs. 3 S. 1 AdVermiG. Ab einem Alter von 14 Jahren soll das Einverständnis des Kindes hinsichtlich der Durchführung und des Ergebnisses der Erörterung notwendig sein, vgl. § 8a Abs. 3 S. 2 AdVermiG.
Abgebende Eltern können Zugang zu allgemeinen, von den annehmenden Eltern freiwillig zu diesem Zweck der Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich bis zum 16. Lebensjahres des Kindes zur Verfügung gestellten Informationen über das Kind und dessen Lebenssituation verlangen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 8b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Auch dabei soll das Kind selbst entsprechend des eigenen Entwicklungsstandes beteiligt werden und die Übermittlung der allgemeinen Informationen an die Adoptions-vermittlungsstelle ab einem Alter von 14 Jahren von dessen Einverständnis abhängig sein, vgl. § 8b Abs. 2 S. 2 und 3 AdVermiG.
Die abgebenden Eltern, das Kind und jetzt auch die Adoptionsbewerbenden sollen von der Adoptionsvermittlungsstelle vor und während der Adoptionsvermittlung sowie während der Adoptionspflege begleitet werden, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 AdVermiG. Die Adoptionsbegleitung umfasst unter anderem die allgemeine Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der An-nahme als Kind und die bedarfsgerechte Unterstützung, die Informationen über Voraus-setzungen und Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über die Rechtsfolgen der Annahme als Kind und das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerbenden das Kind alters- und reifeentsprechend von Anfang an über seine Herkunft aufzuklären, vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 5 AdVermiG. Die Adoptiveltern, das Kind und die abgebenden Eltern sollen nach Ergehen des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses einen Rechtsanspruch auf eine Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle bekommen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 AdVermiG. Diese Begleitung um-fasst unter anderem die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung aller Betroffenen sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychi-scher Auswirkungen nach Einwilligung in die Adoption des Kindes, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 AdVermiG. Künftig soll die Adoptionsvermittlungsstelle die annehmenden Eltern auf das bestehende Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 9b Abs. 2 S. 1 AdVermiG a.F. hin-weisen, wenn das Kind 16 Jahre alt geworden ist, vgl. § 9c Abs. 3 AdVermiG.
Zukünftig sollen verpflichtende Beratungen der Adoptionsvermittlungsstelle bei Stiefkind-adoptionen vor Abgabe der notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption eingeführt werden, vgl. § 9a Abs. 1 AdVermiG. Diese Beratungen sollen der abgebende und der anneh-mende Elternteil sowie die Ehegattin oder der Ehegatte des annehmenden Elternteils und das Stiefkind wahrnehmen, vgl. § 9a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AdVermiG. Über die Beratung soll eine Bescheinigung ausgestellt werden, vgl. § 9a Abs. 2 AdVermiG. Eine Beratung soll dann nicht erfolgen, wenn ein Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande ist, sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt ist oder seine Einwilligung ersetzt wird, vgl. § 9a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AdVermiG.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdVermiG a.F. sollen gestrichen werden, sodass es in Zukunft auch für Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte oder anderen Personen nicht mehr möglich sein soll, das Kind ohne Adoptionsvermittlungsstellen an mögliche Annehmende zu ver-mitteln.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn wird es den Ländern ermöglicht, mittels der sogenannte Mietpreis-bremse weiterhin Vorschriften zu erlassen, um Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Miet-zahlungen zu schützen und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieterin-nen/Vermietern und Mieterinnen/Mietern herzustellen.
Landesregierungen sollen Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt erneut bestimmen können und Rechtsverordnungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraummangel entsprechend erlassen können, vgl. § 556d Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche Rechtsverordnung soll nun mehrmals für jeweils maximal fünf Jahre erlassen werden können. Entgegen der bisherigen Regelung, muss eine entsprechende Rechtsverordnung nicht bis 31.12.2020 in Kraft getreten sein. Jedoch müssen diese mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wieder außer Kraft treten, vgl. § 556d Abs. 2 S. 4 BGB.
Mieterinnen und Mieter sollen zudem künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird: Der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete soll den Zeitraum ab Mietbeginn umfassen, wenn vorher eine Rüge innerhalb von 30 Monaten hiernach gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter erfolgt ist, vgl. § 556g Abs. 2 S. 1 BGB. In Fällen, in denen die Rüge erst 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erteilt wurde oder in denen ein Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war, muss die zu viel gezahlte Miete erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rüge zurückgezahlt werden, vgl. 556g Abs. 2 S. 2 BGB. Der Anspruch, zu viel gezahlte Miete von Beginn des Miet-verhältnisses an zurückerstattet zu bekommen, gilt jedoch nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden, vgl. Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet-beginn.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes von Verstorbenen soll „der strafrechtliche Schutz gegen die Herstellung und Ver-breitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Ange-höriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, einge-führt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Ver-folgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichs-miete sollen kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete haben und damit das Mietniveau stabilisieren bzw. einen sprunghaften Anstieg vermeiden.
Hierfür wird der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete künftig auf sechs anstatt vier Jahre festgelegt, vgl. § 558 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Durch die Begrenzung auf sechs Jahre, soll der Marktbezug der ortsüblichen Vergleichsmiete erhalten bleiben. Dies ermöglicht es Vermieterinnen und Vermietern weiterhin Mieten angemessen in Bezug zur ortüblichen Vergleichsmiete erhöhen zu können.