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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (8)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (1)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Das Wohngeldstärkungsgesetz hat das Ziel, dass wieder mehr Personen Wohngeld empfangen können. Die festgestellte Abnahme der empfangsberechtigten Haushalte beruht u.a. auf dem Anstieg von Einkommen, welcher jedoch nur dem Ausgleich der Verbraucherpreisentwicklung dient, dabei aber zu einer Minderung oder dem gänzlichen Verlust des Anspruches auf Wohngeld führt. Weiterhin soll die Höhe der Leistung an die aktuellen Entwicklungen des Wohnungsmarktes, die zu fortlaufend steigenden Mieten führen, angepasst werden.
Zur Umsetzung der Zielsetzung sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der Parameter der Berechnungsformel des Wohngeldes vor. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, vgl. Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG.
In einem zweiten Schritt soll durch Änderung des § 12 Abs. 1 und 5 WoGG eine neue Mietenstufe VII eingeführt werden, die besonders hohe Mietpreise in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) gezielter abfedern soll. Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), vgl. § 12 Abs. 5 WoGG. Die Wohngeldleistungen liegen in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI. Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG.
Zudem werden die Miethöchstbeträge an regional unterschiedliche Mietentwicklungen angepasst, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG. So steigt beispielsweise der Höchstbetrag des Wohngeldes für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.
Durch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG wird die momentan bereits geltende Rechtslage, nach der Auszubildende von der Wohngeldberechtigung ausgeschlossen sind, wenn sie Grundsicherung nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuch als Zuschuss erhalten, klargestellt.
Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, § 42b Abs. 1 WoGG. Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, vgl. § 42b Abs. 1 S. 3 WoGG.
Der Gesetzentwurf schlägt eine Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten vor und soll das bisherige Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 ersetzen. Ziel ist es, das Studium und die Ausbildung inhaltlich und strukturell an die Bedarfe zukünftiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten anzupassen und so auch für Patientinnen und Patienten eine angemessene psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
Der neue Werdegang sieht ein auf die heilkundliche Psychotherapie ausgerichtetes, fünfjähriges Hochschulstudium vor (Direktstudium der Psychotherapie, unterteilt in Bachelor und Master), § 9 Abs. 1 PsychThG. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr einfach „Psychotherapeutin“ bzw. „-therapeut“, § 1 PsychThG. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums können die Absolventinnen und Absolventen nach einer staatlichen Prüfung die Approbation erlangen und haben somit einen direkten Zugang zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des -therapeuten, d.h., sie können unmittelbar nach Studium und Approbationsprüfung Patientinnen und Patienten psychotherapeutisch behandeln, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PsychThG. Im Anschluss an das Studium und die Approbation kann eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. -therapeuten für die Behandlung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen erfolgen. Diese ist notwendig, um in das Arztregister aufgenommen zu werden und somit zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt zu sein, § 95c SGB V. Die Weiterbildung muss sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich stattfinden. Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die eine Weiterbildung absolviert haben, wird eine Befugniserweiterung eingeräumt, die sie dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten Ergotherapie aufgrund psychischer Erkrankungen sowie psychiatrische Krankenpflege ohne die Konsultation einer Ärztin oder eines Arztes zu verordnen, § 73 Abs. 2 SGB V. Durch die Möglichkeit der Einführung eines Modellversuchsstudiengangs, in dessen Rahmen die „Feststellung, Verordnung und Überprüfung von psychopharmakologischen Maßnahmen als Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung“ gelehrt werden soll, kann es zukünftig möglicherweise eine weitere Befugniserweiterung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten geben, § 26 PsychThG.
Die Reform soll im Jahr 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine zwölfjährige Übergangsregelung für angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten – Studierende oder aktuell in Ausbildung befindliche Personen – vor, § 28 Abs. 2 PsychThG.
Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz werden die BAföG-Sätze an aktuelle Entwicklungen angepasst und das Ziel verfolgt, förderungsberechtigte Personen wieder besser zu erreichen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bedarfssätze in zwei Stufen, jeweils zum Wintersemester bzw. zum Schuljahresbeginn, vor. 2019 werden diese Sätze um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben, vgl. § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 BAföG. So wird der monatliche Grundbedarf für Studierende beispielsweise von 399 Euro pro Monat auf 419 Euro bzw. 427 Euro in den Jahren 2019 und 2020 festgesetzt. Zudem wird die Wohnkostenpauschale für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler, die Fachschulklassen , Abendgymnasien oder Kollegs besuchen und nicht bei ihren Eltern wohnen, von derzeit 250 Euro auf 325 Euro pro Monat erhöht, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG. Des Weiteren werden die Einkommensfreibeträge in drei Schritten erhöht: 2019 um 7 Prozent, 2020 um 3 Prozent und 2021 um 6 Prozent. Damit steigt z.B. der Grundfreibetrag von Elterneinkommen von derzeit 1.715 Euro im Monat in drei Schritten auf 2.000 Euro im Jahr 2021, § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Zudem werden 2020 die Freibeträge für eigenes Vermögen des Auszubildenden von 7.500 Euro auf 8.200 Euro angehoben, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Im Zuge der Erhöhung der Bedarfssätze werden ebenso die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angehoben, wobei erstmals die Zusatzbelastungen durch erhobene Zusatzbeiträge der Krankenkassen Berücksichtigung finden, vgl. § 13a BAföG.
Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung (BAföG) wird in Anlehnung an die vorgenommenen Neuregelungen auf 130 Euro im Monat angehoben, § 18 Abs. 3 BAföG. In diesem Zusammenhang wird die maximale Rückzahlungsdauer des Darlehens auf 20 Jahre begrenzt, § 18 Abs. 3 BAföG. Dies gilt fortan auch für diejenigen, die für eine gewisse Dauer von den Zahlungen befreit wurden. Zudem wird die Rückzahlung auf 77 Monatsraten begrenzt, § 18 Abs. 13 BAföG.
Zum Wintersemester 2019/2020 wird ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) eingeführt, welches das verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ersetzt. Dieses verzinsliche Darlehen wird derzeit häufig als „Hilfe zum Studienabschluss“ in Anspruch genommen, nachdem die BAföG-Förderungsdauer durch Überschreiten der Regelstudienzeit endet.
Letztlich soll die zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung von 2019 auf 2021 verschoben werden, § 35 S. 4 BAföG. Der Bericht bildet die Grundlage zur Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.
Weiterhin wird der Katalog der Ausbildungsstätten, die in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen sind, um private Berufsakademien ohne Hochschuleigenschaft, sog. Akademien im tertiären Bereich, ergänzt, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und 6 BAföG.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch soll Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, ein besserer Zugang zu Ärztinnen und Ärzten sowie zu sachlichen und zuverlässigen Informationen gewährleistet werden. Zudem soll Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschafts-
abbrüche durchführen, Rechtssicherheit in Bezug auf die Informationen, die sie öffentlich bereitstellen dürfen, gegeben werden.
Hierfür wird mit § 219a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) ein weiterer Ausnahmetatbestand geschaffen. Gemäß dieser Regelung dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen künftig z.B. auf ihrer Webseite darauf hinweisen, dass sie Schwangerschafts-
abbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vornehmen, § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB. Sie dürfen darüber hinaus auf Informationen zuständiger Bundes- oder Landes-
behörden, Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen, § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB. Weiterhin soll eine zentral von der Bundesärztekammer erstellte Liste geführt werden: Sie soll Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen auflisten, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB vornehmen und dies entsprechend mitgeteilt haben, § 13 Abs. 3 S. 1 Schwangerschatfskonfliktgesetz (SchKG). In dieser Liste werden auch die jeweils angewandten Methoden zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs benannt, § 13 Abs. 3 S. 2 SchKG. Der Öffentlichkeit soll sie durch Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht werden und weiteren öffentlichen Stellen wie z.B. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt werden, § 13 Abs. 3 S. 3 SchKG.
Weiterhin soll der bundesweite Notruf nach § 1 Abs. 5 S. 1 SchKG, Auskunft in Bezug auf den Inhalt der Liste erteilen dürfen, vgl. § 13a Abs. 2 SchKG.
Daneben soll eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen werden, die bewirkt, dass die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf verschreibungspflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt wird, § 24a Abs. 2 S. 1 SGB V.
Fluchtmigration ist eine der aktuellen Herausforderungen für die Staaten der Europäischen Union (EU). Angesichts der bestehenden Disparitäten in Bezug auf Aufnahme und Unterstützung der Migrantinnen und Migranten stellt sich jedoch zunehmend die Frage nach einem Umverteilungsmechanismus innerhalb der EU. Der vorliegende Beitrag entwirft einen Mechanismus, welcher die Aufnahme von Angehörigen aus Drittstaaten an Auszahlungen aus den Europäischen Fonds knüpft und somit sowohl zu einer gerechteren Verteilung von Finanzmitteln wie auch einer passgenaueren Verteilung von Migranten führen kann, indem die Bedürfnisse beider Seiten Berücksichtigung finden.
Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz soll die duale berufliche Bildung in Deutschland modernisiert und gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Mindestvergütung für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor, vgl. § 17 BBiG. Mit der Mindestausbildungsvergütung wird das Ziel verfolgt, die Berufsausbildung zu stärken und Auszubildende bei sinkender Tarifbindung vor Vergütungen zu schützen, die als nicht mehr angemessen anzusehen sind. Die Mindestausbildungsvergütung wird an § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und den dort festgeschriebenen monatlichen Bedarf von 504 Euro für vollzeitschulische Auszubildende, die nicht bei den Eltern leben, angelehnt und darf mithin nicht unterschritten werden, vgl. § 17 Abs. 2 BBiG. Gleichzeitig steigt die Mindestausbildungsvergütung mit jedem Ausbildungsjahr, sodass diese 5, 10 bzw. 15 Prozent über dem BAföG-Satz liegt, vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 2-4 BBiG.
Neu eingeführt werden zudem drei berufliche Fortbildungsstufen im BBiG mit den neuen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“, § 53a Abs. 1 Nr. 1-3 BBiG. Bestehende Bezeichnungen werden dabei um die drei neuen beruflichen Fortbildungsstufen ergänzt: Als „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“ darf sich bezeichnen, wer die erste berufliche Fortbildungsstufe mit einem Umfang von mindestens 400 Stunden abgeschlossen hat, § 53b BBiG, § 42b HwO. Einen Berufsbachelor darf tragen, wer z.B. die Meisterprüfung erfolgreich bestanden hat, vgl. § 42c Handwerksordnung (HwO). Einen Berufsmaster erhält, wer die dritte berufliche Fortbildungsstufe mit einem Mindestumfang von 1200 Stunden bestanden hat, § 53d BBiG, § 42d HwO. Durch die Anlehnung an die Hochschulabschlüsse Bachelor und Master soll „die Gleichwertigkeit der akademischen und beruflichen Abschlüsse entsprechend ihrer Einstufung nach dem DQR [Deutschen Qualifikationsrahmen] unterstrichen und eine internationale Vergleichbarkeit auf dem Arbeitsmarkt erzielt“ werden.
Weiterhin soll die Teilzeitberufsausbildung gestärkt und für einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, indem deren Voraussetzungen erleichtert werden. Dies geschieht, indem die Teilzeitausbildung anders als bislang von der Verkürzung der Ausbildungszeit gelöst und eigenständig in § 7a BBiG geregelt wird. Damit entfällt zum einen die Voraussetzung eines berechtigten Interesses zur Absolvierung einer Teilzeitausbildung. Zum anderen kann diese nun auch von jungen Menschen absolviert werden, die das Ausbildungsziel nicht wie derzeit vorgesehen in einer verkürzten Ausbildungszeit erreicht hätten. Dies kann z.B. Menschen mit einer Behinderung, einer Lernschwäche oder auch Geflüchtete betreffen.
Bei „gestuften“ Ausbildungen , die aufeinander aufbauen, soll darüber hinaus die Durchlässigkeit verbessert werden. Dies geschieht, indem vorangegangene Zeiten einer gestuften Ausbildung vereinfacht angerechnet und bereits erbrachte Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen leichter anerkannt werden können. Die Anrechenbarkeit von vorangegangenen Ausbildungen wird neu geregelt: In § 5 Abs. 2 S.1 Nr.4 BBiG (geltende Fassung) wird das Wort „einschlägig“ gestrichen. Fortan soll die Dauer einer abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anrechenbar sein, sofern dies von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr.4 BBiG.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 und in Teilen zum 1. Januar 2021 Inkrafttreten. Die Wirkungen der Mindestausbildungsvergütung sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten vom Bundesinstitut für Berufsbildung evaluiert werden, § 105 BBiG.
Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.