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Betrieblirne Ruhegeldzusagen werden bislang noch regelmäßig unter der Bedingung erteilt, daß der Arbeitnehmer bei seiner Pensionierung in den Diensten des versprechenden Arbeitgebers steht. Wird das Arbeitsverhältnis vorher - gleichgültig aus welchem Grunde - aufgelöst, so verfällt die Ruhegeldanwartschalt nach der betreffenden Klausel also ersatzlos. Die Rechtsgültigkeit solcher Klauseln wurde vom Bundesarbeitsgericht bisher unter ausdrücklicher oder stillschweigender Berufung auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit anerkannt. In den letzten Jahren hat diese Praxis aber in der Arbeitsrechtswissenschaft zunehmende Kritik erfahren. ...
Die Diskussion um die Reform der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere um die Einschränkung der Verfallbarkeit von betrieblichen Ruhegeldansprüchen bei Betriebswechsel des Arbeitnehmers hat seit einigen Jahren ein immer breitere Öffentlichkeit erfaßt. 1966 empfahl die Sozialenquete-Kommission, daß solche Regelungen betrieblicher Altersvorsorge, bei denen die Arbeitnehmer die in einem Betrieb erworbenen Rechte beim Betriebswechsel behalten, "vorgezogen, z. B. steuerlich besonders begünstigt werden" sollten. Weitere Schritte in Richtung auf eine Reform waren die Beantwortung einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag über die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung durch die Bundesregierung der Großen Koalition und die Sozialberichte der Bundesregierung von 1970 und 1971. ...