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Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Ver-fahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindest-rechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung des Verfahrens spätes-tens zum Zeitpunkt der Ladung der oder des Jugendlichen zu ihrer oder seiner ersten Ver-nehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter benachrichtigt und somit sehr frühzeitig im Verfahren eingebunden werden soll, vgl. § 70 Abs. 2 S. 1 JGG. Auch hinsichtlich der Beurtei-lung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des betroffenen Jugend-lichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, soll die Jugendgerichtshilfe im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen werden, vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG. Über das Ergebnis dieser individu-ellen Begutachtung durch die Jugendgerichtshilfe soll künftig so zeitnah wie möglich, jeden-falls in der Regel vor Anklageerhebung, berichtet werden, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 JGG. Ausnahmsweise ist es auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichts-hilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, vgl. § 38 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 46a JGG, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Es muss jedoch zu erwarten sein, dass der Bericht mit dem Ergebnis der Nachfor-schungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegt, vgl. § 46a JGG. Zudem soll eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung sichergestellt werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 1 JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Ver-handlung von neuem beginnen soll, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptver-handlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren gehört ferner die Bestellung einer Pflichtverteidigung spätes-tens bevor eine Vernehmung der oder des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihr oder ihm durchgeführt werden soll, vgl. § 68a Abs. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, vgl. § 68b S. 1 JGG.
Ferner soll das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert werden, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen die oder der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, vgl. § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Infor-mation über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Ver-fahrens, vgl. § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung beschuldigter Jugendlicher soll nun klarstellend in § 70c Abs. 1 JGG festgelegt werden, dass darauf zu achten ist, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audio-visuellen Aufzeichnung der Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung zu machen, vgl. § 70c Abs. 2 S. 1 JGG. Nicht-richterliche Vernehmungen sollen dann in Bild und Ton aufge-zeichnet werden, wenn zum Vernehmungszeitpunkt eine Verteidigerin oder ein Verteidiger nicht anwesend ist, obwohl ihre oder seine Mitwirkung notwendig ist, vgl. § 70c Abs. 2 S. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.