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Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.
Das Wohngeldstärkungsgesetz hat das Ziel, dass wieder mehr Personen Wohngeld empfangen können. Die festgestellte Abnahme der empfangsberechtigten Haushalte beruht u.a. auf dem Anstieg von Einkommen, welcher jedoch nur dem Ausgleich der Verbraucherpreisentwicklung dient, dabei aber zu einer Minderung oder dem gänzlichen Verlust des Anspruches auf Wohngeld führt. Weiterhin soll die Höhe der Leistung an die aktuellen Entwicklungen des Wohnungsmarktes, die zu fortlaufend steigenden Mieten führen, angepasst werden.
Zur Umsetzung der Zielsetzung sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der Parameter der Berechnungsformel des Wohngeldes vor. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, vgl. Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG.
In einem zweiten Schritt soll durch Änderung des § 12 Abs. 1 und 5 WoGG eine neue Mietenstufe VII eingeführt werden, die besonders hohe Mietpreise in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) gezielter abfedern soll. Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), vgl. § 12 Abs. 5 WoGG. Die Wohngeldleistungen liegen in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI. Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG.
Zudem werden die Miethöchstbeträge an regional unterschiedliche Mietentwicklungen angepasst, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG. So steigt beispielsweise der Höchstbetrag des Wohngeldes für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.
Durch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG wird die momentan bereits geltende Rechtslage, nach der Auszubildende von der Wohngeldberechtigung ausgeschlossen sind, wenn sie Grundsicherung nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuch als Zuschuss erhalten, klargestellt.
Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, § 42b Abs. 1 WoGG. Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, vgl. § 42b Abs. 1 S. 3 WoGG.
Ziel des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“ ist es, einen strafrechtlich umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten, wenn Täterinnen und Täter „insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken“. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, welches die Anbahnung sexueller Kontakte zum Zweck hat. Die Strafbarkeit des Cybergroomings durch Vollendung der Tat ist schon jetzt erfasst, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Neu ist, dass nun auch bereits der Versuch des Cybergroomings gem. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB unter Strafe gestellt werden soll: Dies dann, wenn eine Vollendung der Tat einzig daran scheitert, dass die Täterin bzw. der Täter sich irrt und glaubt, auf ein Kind unter 14 Jahren einzuwirken, obwohl sie bzw. er in Wirklichkeit mit einer oder einem Jugendlichen, Erwachsenen oder sogar nur einer computergeschaffenen Phantomfigur kommuniziert, vgl. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB.
Des Weiteren wird die Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB eingeschränkt. Bislang trat diese Vorschrift hinter alle anderen Vorschriften zurück, die eine schwerere Strafe für die Tat vorsehen. Nunmehr gilt dies nur noch für Vorschriften desselben Abschnitts. Die Norm tritt mithin nur zurück, wenn Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Vorschriften mit derselben Schutzrichtung, mit schwererer Strafandrohung begangen werden.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Konzept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) 2010/13/EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis zum 19. September 2020 erfolgen.
Im Telemediengesetz (TMG) wird klargestellt, dass es sich nicht um kommerzielle Kommuni-kation handelt, wenn eine natürliche Person den Zugang zum Nutzerprofil einer anderen natürlichen Person ermöglicht, vgl. § 2 Nr. 5b HS. 2 TMG. Dies soll folglich aber nur in den Fällen gelten, in denen eine solche Verlinkung „unabhängig und insbesondere ohne finan-zielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile“ erfolgt. Dies bedeutet, dass z.B. sogenannte Influencer , die auf das Profil einer anderen Person in den sozialen Medien verlinken, dies nicht nach dem TMG als kommerzielle Kommunikation („Werbung“) kennzeichnen müssen. Verlinkt eine natürliche Person auf das Profil einer Organisation oder eines Unternehmens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, ist es weiterhin einzelfallabhängig, ob dies als kommerzielle Kommunikation zu werten ist.
Zukünftig sollen Videosharingplattform-Anbieter eine Funktion bereithalten, mit der Nutze-rinnen und Nutzer erklären können, ob ihre selbst hochgeladenen Videos audiovisuelle kom-merzielle Kommunikation enthalten, vgl. § 6 Abs. 3 TMG. Erfolgt eine solche Erklärung oder erhält ein Anbieter anderweitig Kenntnis von dieser, soll er verpflichtet sein, dies ent-sprechend zu kennzeichnen, vgl. § 10d TMG.
Diese Plattformen sollen zudem verpflichtend ein Meldeverfahren einführen, mit dem Nutzerinnen und Nutzer rechtswidrige Inhalte in elektronischer Form melden können, vgl. § 10a Abs. 1 TMG. Dieses Meldeverfahren soll u.a. „leicht auffindbar, nutzerfreundlich und transparent sein“, § 10a Abs. 2 Nr. 1 TMG. Dies kann beispielsweise ein Button neben dem Video sein, über den eine Meldung erfolgen kann. Das Meldeverfahren soll in „einfacher und präziser Sprache beschrieben werden“.
Mithilfe des Meldeverfahren sollen Anbieter von Videosharingplattformen gewährleisten, dass Beschwerden unverzüglich geprüft werden und es muss der Person, die eine Beschwer-de einreicht, ermöglicht werden, diese zu begründen, vgl. § 10a Abs. 2 Nr. 2 und 3 TMG. Wird eine Beschwerde gemeldet, müssen Anbieter von Videosharingplattformen „ein angemesse-nes, transparentes und wirksames Verfahren zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Beschwerden vorhalten“, § 10b Abs. 1 S. 1 TMG. Wenn ein gemeldeter Inhalt rechtswidrig ist, muss dieser durch Anbieter einer Videosharingplattform entfernt oder der Zugang gesperrt werden, vgl. § 10b Abs. 2 TMG. Die Person, die eine Beschwerde eingereicht hat und die von der Beschwerde betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, sind durch die Anbie-ter von Videosharingplattformen über die Entscheidung zu einer Beschwerde zu informieren und die Entscheidung ist zu begründen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 TMG. Personen, die eine Be-schwerde eingereicht haben sollen darüber informiert werden, dass sie an einem unpar-teiischen Schlichtungsverfahren teilnehmen können, vgl. § 10b Abs. 3 S. 3 TMG.
Personenbezogene Daten Minderjähriger, die aus Gründen des Jugendschutzes, z.B. zur Al-tersverifikation, erhoben wurden, sollen von Dienstanbietern nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen, vgl. § 14a TMG. Solche kommerziellen Zwecke sind beispielsweise „Direktwerbung, Profiling und Werbung, die auf das Nutzungsverhalten abgestimmt“ sind.
In § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) soll das Wort „von Tabakerzeugnissen“ durch „diese Erzeugnisse“ ersetzt werden, um klarzustellen, dass das Verbot der audiovisuellen Kommunikation auch für Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sollen Anreize geschaffen werden, „den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern“. Hierfür soll die Luftverkehrssteuer zum 1. April 2020 weiter erhöht werden, damit die Kosten für klima- und umweltschädliches Fliegen weiter ansteigen.
Die zurzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze der Luftverkehrssteuer für Flüge sollen erhöht werden, sodass der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in den Ländern der Anlage 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), wie beispielsweise Belgien, Schweden oder Algerien, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro steigen soll, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG. Für Länder der Anlage 2 des LuftVStG, z.B. Nigeria oder Israel, soll der Steuersatz für Flüge von 23,43 Euro auf 33,01 Euro angehoben werden und in anderen Ländern, die nicht von Anlage 1 und 2 des LuftVStG erfasst sind, von 42,18 Euro auf 59,43 Euro, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVStG.
Für bestimmte Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits nach § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, soll künftig keine Steuerbefreiung mehr wie nach dem entfallenden § 5 Nr. 5 LuftVStG geltendem Recht gelten, sondern nur noch ein ermäßigter Steuersatz greifen, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG. Der ermäßigte Steuersatz soll für Abflüge von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel gelten, „die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss auf dem Festland verbunden ist,“ wenn die Entfernung des Start- oder Zielortes auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste beträgt oder sich der Start- oder Zielort auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG.
Das Gesetz soll am 1. April 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.