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- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (25)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (18)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (16)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (15)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (7)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (4)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (3)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (1)
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.
Der EuGH hat mittlerweile klargestellt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst-leistungen im Binnenmarkt auch Inlandssachverhalte erfasst. Entsprechendes muss für Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richt-linie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufszulas-sungsvoraussetzungen gelten. Die Abhandlung stellt dar, was dies für bestehende und neu einzuführende nationale Berufszulassungsregelungen bedeutet.
Familienbezogene Besoldungsbestandteile im Spannungsfeld von Alimentations- und Leistungsprinzip
(2019)
Das Leistungsprinzip hat sich seit der Dienstrechtsreform 1997 und der damit einhergehen-den Einführung leistungsorientierter Besoldungselemente als Entlohnungsprinzip in der Be-amtenbesoldung etabliert. Als solches steht es im Widerspruch zum Alimentationsprinzip, welches als der bedeutsamste Grundsatz für die Beamtenbesoldung gelten kann. Im Zent-rum dieses Widerspruchs stehen familienbezogene Besoldungsbestandteile, welche einer-seits als Kernelement des Alimentationsprinzips angesehen werden können, aber anderer-seits in offensichtlichem Konflikt zu einer dem Leistungsprinzip folgenden Besoldung stehen. Diesem Spannungsverhältnis widmet sich der Forschungsbericht von Philipp Gottstein. Er zeigt die Widersprüchlichkeit anhand von Besoldungsdaten auf, die er beispielhaft für vier Bundesländer aufarbeitet. In der Einordnung seiner Ergebnisse in einen breiteren Gesamt-kontext wirft er die kritische Frage auf, inwieweit Familienbesoldung in ihrer heutigen Form noch angemessen und zeitgemäß ist.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht gängige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverhältnismäßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen.
Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der Überlegungen.
Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines Rückschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tatsächliche Anhaltspunkte.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tatsächliche Anhalts-punkte) nur unter Berücksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System für das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils läuft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und Rückwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollständig „überzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anlässlich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung läuft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unter-drückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (SOGISchutzG) wird das Ziel verfolgt, „die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu schützen“, vgl. a. § 1 Abs. 1 SOGISchutzG.
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an solchen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willensmangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SOGISchutzG. Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind „alle Maßnahmen, die am Menschen durchgeführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein“, § 1 Abs. 1 S. 2 SOGiSchutzG. Eine solche Behandlung darf jedoch an Personen ab 16 Jahren vorgenommen werden, sofern diese in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen und die Tragweite dieser einzuschätzen, vgl. § 2 Abs. 2 SOGISchutzG. Im Übrigen soll die Vornahme einer sol-chen Behandlung nach § 2 Abs. 1 SOGISchutzG mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 SOGISchutzG. Eltern oder Personen-sorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich ver-letzen, § 5 Abs. 2 SOGISchutzG.
Weiterhin soll ein Verbot des Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Behandlung nach § 1 Abs. 1 an Minderjährige eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 S.1 SoGiSchutzG. Ausge-nommen von diesem Verbot sollen Personen ab 16 Jahren sein, die nach § 2 Abs. 2 einsichts-fähig sind, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 SOGISchutzG. Ein öffentliches Werben, Anbieten oder Ver-mitteln an Personen ab 18 Jahren soll ebenso verboten werden, vgl. § 3 Abs. 2 SOGiSchutzG. Ein Verstoß gegen das Werben, Anbieten oder Vermitteln nach § 3 wird als Ordnungs-widrigkeit gewertet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 SOGiSchutzG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, ein mehrsprachiges sowie anonymes Telefon- und Online-Beratungsangebot vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Behandlungen nach § 1 Abs. 1 SOGISchutzG beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der ge-schlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SOGISchutzG.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 SOGISchutzG.
Der Beitrag behandelt verschiedene Aspekte der Einstellungen der deutschen Öffentlichkeit zur Energiewende, die Perzeption und Bewertung der vor Ort angebotenen Beteiligungs-möglichkeiten sowie deren Nutzung durch die Bevölkerung. Die Öffentlichkeit attestiert der Energiewende eine hohe Dringlichkeit. Ein relativ breiter Konsens besteht auch in der Ein-schätzung, dass die Energieversorgung in den Händen gemeinnütziger Träger liegen sollte. Eine Mehrheit spricht sich für dezentrale Entscheidungen über die Standorte der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien aus. Die meisten Gemeinden bemühen sich um eine Ein-bindung der Bevölkerung in den Prozess der Umsetzung der Energiewende auf der lokalen und regionalen Ebene. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger nutzt die unterbreiteten Informationsangebote. Darüber hinaus versuchen mehr oder weniger starke Minderheiten, durch die Mobilisierung politischer Machtmittel oder als Stakeholder Einfluss auf die dezentralen Entscheidungen über die Gestaltung der Energiewende zu nehmen.
Jahresbericht 2019
(2019)