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Open Government
(2019)
The European Semester is an instrument for coordinating and monitoring the economic and fiscal policies of the EU member states. However, since the European Commission explicitly emphasizes the importance of the countries’ public administration for economic growth, it seems reasonable to assume that the member states’ bureaucracy will also be addressed within the framework of the European Semester. This article therefore examines the admi-nistrative policy ideas and reform proposals of the European Commission by analysing the annual country-specific recommendations addressed to all EU member states between 2011 and 2019 under the European Semester. Applying quantitative text analysis to all CSRs during the investigation period shows that the European Semester is used to a considerable extent to propose administrative reforms to the Member States. Out of the 466 reform proposals identified, more than half were related to either the management of public finances or the administrative structure in the member states. On the average (without Greece), each country received 17,3 reform proposals with administrative policy implications over the entire period. However, the differences between the EU member states are significant, as can be seen from the distribution of the reform proposals.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sollen Anreize geschaffen werden, „den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern“. Hierfür soll die Luftverkehrssteuer zum 1. April 2020 weiter erhöht werden, damit die Kosten für klima- und umweltschädliches Fliegen weiter ansteigen.
Die zurzeit geltenden gesetzlichen Steuersätze der Luftverkehrssteuer für Flüge sollen erhöht werden, sodass der Steuersatz für Abflüge zu Zielorten in den Ländern der Anlage 1 des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG), wie beispielsweise Belgien, Schweden oder Algerien, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro steigen soll, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVStG. Für Länder der Anlage 2 des LuftVStG, z.B. Nigeria oder Israel, soll der Steuersatz für Flüge von 23,43 Euro auf 33,01 Euro angehoben werden und in anderen Ländern, die nicht von Anlage 1 und 2 des LuftVStG erfasst sind, von 42,18 Euro auf 59,43 Euro, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LuftVStG.
Für bestimmte Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits nach § 5 Nr. 4 LuftVStG steuerbefreit sind, soll künftig keine Steuerbefreiung mehr wie nach dem entfallenden § 5 Nr. 5 LuftVStG geltendem Recht gelten, sondern nur noch ein ermäßigter Steuersatz greifen, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG. Der ermäßigte Steuersatz soll für Abflüge von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel gelten, „die nicht über einen tideunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss auf dem Festland verbunden ist,“ wenn die Entfernung des Start- oder Zielortes auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste beträgt oder sich der Start- oder Zielort auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet, vgl. § 11 Abs. 3 LuftVStG.
Das Gesetz soll am 1. April 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien soll der als verfassungswidrig erkannte Ausschluss der Stiefkindadoption für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaft beseitigt werden. Ziel des Gesetzes ist es, dass eine Stiefkindadoption nicht mehr nur bei Ehepaaren möglich sein soll, sondern auch in nichtehelichen Stiefkind-familien, ohne dass die Verwandtschaftsbeziehung zu dem in der verfestigten Lebens-gemeinschaft lebenden leiblichen Elternteil erlischt.
Gesetzlich geregelt wird nun, dass Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Generalverweisung auf Vorschriften des Untertitels 1 über die Adoption Minderjähriger, die sich auf die Annahme eines Kindes von Ehegatten beziehen, in Bezug auf die Stiefkind-adoption gleichgestellt werden sollen, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des Untertitels 1 gelten für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, entsprechend, vgl. § 1766a Abs. 1 BGB. Dazu zählen auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1766a Abs. 1 BGB ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren eheähnlich oder bereits als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem zusammenleben, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese beiden Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzel-fall auch in anderen Fällen eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen kann und dies stets zu prüfen ist. Dabei handelt es sich bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft um eine solche, „die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partnerinnen bzw. Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“. Eine solche verfestigte Lebensgemein-schaft soll jedoch dann nicht vorliegen, wenn eine Partnerin oder ein Partner mit einer oder einem Dritten verheiratet ist, vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB.
Künftig soll die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht unterliegen, vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Das Gesetz soll am 31. März 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 6 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.
Der EuGH hat mittlerweile klargestellt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst-leistungen im Binnenmarkt auch Inlandssachverhalte erfasst. Entsprechendes muss für Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richt-linie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufszulas-sungsvoraussetzungen gelten. Die Abhandlung stellt dar, was dies für bestehende und neu einzuführende nationale Berufszulassungsregelungen bedeutet.
Familienbezogene Besoldungsbestandteile im Spannungsfeld von Alimentations- und Leistungsprinzip
(2019)
Das Leistungsprinzip hat sich seit der Dienstrechtsreform 1997 und der damit einhergehen-den Einführung leistungsorientierter Besoldungselemente als Entlohnungsprinzip in der Be-amtenbesoldung etabliert. Als solches steht es im Widerspruch zum Alimentationsprinzip, welches als der bedeutsamste Grundsatz für die Beamtenbesoldung gelten kann. Im Zent-rum dieses Widerspruchs stehen familienbezogene Besoldungsbestandteile, welche einer-seits als Kernelement des Alimentationsprinzips angesehen werden können, aber anderer-seits in offensichtlichem Konflikt zu einer dem Leistungsprinzip folgenden Besoldung stehen. Diesem Spannungsverhältnis widmet sich der Forschungsbericht von Philipp Gottstein. Er zeigt die Widersprüchlichkeit anhand von Besoldungsdaten auf, die er beispielhaft für vier Bundesländer aufarbeitet. In der Einordnung seiner Ergebnisse in einen breiteren Gesamt-kontext wirft er die kritische Frage auf, inwieweit Familienbesoldung in ihrer heutigen Form noch angemessen und zeitgemäß ist.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht gängige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverhältnismäßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen.
Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der Überlegungen.
Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines Rückschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tatsächliche Anhaltspunkte.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tatsächliche Anhalts-punkte) nur unter Berücksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System für das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils läuft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und Rückwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollständig „überzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anlässlich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung läuft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.