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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (11)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (10)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (6)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (6)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (5)
Die Evaluation des Erfolgs von Instrumenten bei der Bekämpfung kommunaler Schulden stellt angesichts der Problemlage vieler Kommunen eine gleichermaßen praxis- wie wissen-schaftsrelevante Forschungslücke dar, ist allerdings mit den Herausforderungen teils geringer Fallzahlen und unklaren Ursache-Wirkungszusammenhängen konfrontiert. Die vorliegende quantitative Analyse nimmt die kausalen Effekte von Sparkommissaren, dem Stärkungspakt Stadtfinanzen und freiwilligen Schuldenbremsen auf die Entwicklung der Verschuldung mithilfe synthetischer Matching-Modelle in den Blick. Die Ergebnisse deuten dabei keineswegs auf einen durchgängigen Erfolg der Instrumente hin und legen den Schluss nahe, dass ein erfolgreicher Einsatz stark kontextspezifisch ist.
Severe fiscal pressure experienced by some German municipalities has led to a shift in the way municipalities are controlled by the responsible state governments. Instead of purely relying on a system of approving budgets and borrowing, some states have established debt relief programmes which combine grants and sanctions, or even sent austerity commis-sioners who take over responsibilities of councils and mayors. Whether these are deemed proportionate and legitimate interventions into the constitutionally guaranteed administra-tive autonomy of the local level depends heavily on their success in limiting local government debt. Based on an innovative synthetic control approach, this paper undertakes an empirical assessment of a recent debt relief programme in North Rhine-Westphalia and the deploy-ment of an austerity commissioner, revealing that both instruments to some degree positive-ly impacted upon local government debt, as compared to non-intervention. Nevertheless, it finds the effect is limited in substantial terms.
Plebiszitäre Gesetzgebung zu völkerrechtlichen Abkommen der EU und direkte Demokratie in Bayern
(2021)
Der BayVerfGH entschied im Februar 2017 abschlägig über die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA“ . Es ging um Zulassung eines Volksbegehrens in Bayern, das einen Volksentscheid über das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, kurz CETA, herbeiführen wollte. Das BayStaatsministerium des Inneren sah die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht als gegeben an und legte daher dem BayVerfGH die Frage nach der Zulassung. Durch das Volksbegehren sollte ein Volksentscheid über ein Gesetz herbeigeführt werden, in dem die BayStaatsregierung angewiesen würde, im Bundesrat gegen ein Zustimmungsgesetz zu CETA zu stimmen. In dem Verfahren stellten sich eine Reihe von Rechtsfragen: - Ist Volksgesetzgebung im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf überhaupt denkbar? Dabei kann unterschieden werden zwischen einer Betrachtung auf dem Boden der BayVerf und einer auf dem Boden des GG. Denn ließe man Volksgesetzgebung über Bundesratsabstimmungen der BayStaatsregierung zu, könnte ein Landesvolk in u.U. rein bundesrechtliche Fragen hineinwirken. Würde damit nicht in den Bundesverfassungsraum eingegriffen? Zumal der Bundesrat ein Bundesorgan ist, in dem die Länder durch ihre Regierungen vertreten sind und nicht durch ihre Landtage oder gar ihr Landesvolk. Kann dann eine Regelung wie Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf – unbeschadet von der Folgefrage nach der Zulässigkeit eines Plebiszits insoweit – überhaupt mit dem GG vereinbar sein? - Selbst wenn man die obigen Fragen alle beantworten würde: Wann liegen die Voraussetzungen für ein Volksbegehren im Sinne von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf vor? Wann geht es um die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU? Wann betrifft diese das Recht der Gesetzgebung (des Landtags)? Der BayVerfGH konnte diesen Fragen ausweichen. Er stellte das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Volksbegehren mit dem Argument fest, dass „ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes [zu CETA], das nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet [ist] noch [seine]… Einleitung unmittelbar bevor[steht]." Die Frage, „[o]b auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 S. 2 BV eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre“ ließ der BayVerfGH offen, brachte aber seine Zweifel zum Ausdruck. Die vorliegende Publikation will zur Lösung der soeben angesprochenen Fragen beitragen.