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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (298)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (294)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (247)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (243)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (200)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (169)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (119)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (102)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (89)
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) damit beauftragt worden, das derzeitige System der Luftsicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Passagier- und Gepäckkontrolle zu untersuchen, um auf dieser Grundlage Vorschläge für eine mögliche Reform der Organisation und Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Luftsicherheit zu erarbeiten.
In der Corona-Pandemie wurde deutlich, dass Pflegefachkräfte in der stationären Langzeit-pflege Kenntnisse über die Anwendung von Pulsoxymetern besitzen. Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen sie die Geräte bedienen? Welche Pflichten und Handlungsspiel-räume haben Einrichtungen, Träger und Pflegefachpersonen? Ein Blick auf die Rechtslage und auf pflegefachliche Aufgaben. Durch Unkenntnis der rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen zum Einsatz von Pulsoxymetern wurden diese Geräte, trotz des bekannten Nutzens zur Früherkennung von kritischen Gesundheitszuständen, in der Corona-Pandemie im Setting stationäre Langzeitpflege bisher nicht ausreichend verwendet. Die rechtlichen Grundlagen sind vielfältig und betreffen fast alle Rechtsgebiete. Der Einsatz von Pulsoxy-metern wird pflegewissenschaftlich als „State of the Art“ angesehen. Dementsprechend müssen Einrichtungen diese Geräte vorhalten und Mitarbeiter*innen in der Benutzung schulen.
Abstract
Der Zweite Modellversuch des Landes Nordrhein-Westfalen widmete sich der Flexibilisierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Bauauftrage unterhalb des gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwertes von 5 Mio. €. Deshalb wurden ausgewählten Modellkommunen unterhalb der Schwellenwerte eine flexible Handhabung der in der VOB/A vorgesehenen Bewerbungs-, Angebots-, Zuschlags- und Ausführungsfristen gestattet. Zudem wurden Nachverhandlungen über Preise, Qualität, Qualitätsvarianten, technische Ausführungen und die strikte Einhaltung von Fristen zugelassen. Der bei der Durchführung von Beschaffungsvorgängen zu durchlaufende Entscheidungsprozess wurde vom FÖV hinsichtlich seiner Flexibilisierungspotentiale überprüft und der Zielerreichungsgrad der Flexibilisierungsmaßnahme bewertet. Im zweiten Sachstandsbericht zum 31. Juli 2004 werden die ersten Zwischenergebnisse der Evaluation präsentiert. Nach einer einführenden Darstellung des Stands der Untersuchung wird zunächst die Implementation des Zweites Modellversuchs in den beteiligten Kommunen untersucht. Hieran schließen sich erste Zwischenergebnisse zum Ablauf und Erfolg der durchgeführten Nachverhandlungen, zur Flexibilisierung der Fristen sowie zu den Auswirkungen auf das Gesamtverfahren an. Es folgen die ersten Resultate der Bieterbefragung sowie eine abschließende kurze Zusammenfassung der ersten Zwischenergebnisse.
Abstract
Das Vergaberecht dient einerseits der Schonung öffentlicher Ressourcen und soll andererseits sicherstellen, dass öffentliche Aufträge im Wettbewerb unter Jaung von Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter vergeben werden. Das Vergabeverfahren ist daher stark formalisiert. Der Zweite Modellversuch des Landes Nordrhein-Westfalen zur Befreiung von Vorschriften der VOB/A erster Abschnitt widmete sich der Flexibilisierung des Vergaberechts unterhalb des gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwertes von 5 Mio. €. Dem Modellversuch lag die Annahme zugrunde, dass die VOB/A möglicherweise zu geringe Handlungsspielräume belasse. Deshalb wurde ausgewählten Modellkommunen unterhalb der Schwellenwerte eine flexible Handhabung der in der VOB/A vorgesehenen Bewerbungs-, Angebots-, Zuschlags- und Ausführungsfristen gestattet. Zudem wurden Nachverhandlungen über Preise, Qualität, Qualitätsvarianten, technische Ausführungen und die strikte Einhaltung von Fristen zugelassen. Der bei der Durchführung von Beschaffungsvorgängen zu durchlaufende Entscheidungsprozess wurde vom FÖV hinsichtlich seiner Flexibilisierungspotentiale überprüft und der Zielerreichungsgrad der Flexibilisierungsmaßnahme bewertet. Die Evaluation des Zweiten Modellversuchs ist zum 1. September 2003 angelaufen. Im ersten Sachstandsbericht zum 15. März 2004 werden die Konzeption der Evaluation und erste Trends der Evaluation dargestellt.
Bauaufsicht in Deutschland
(2017)