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Wohin treibt Europa?
(2007)
Gesetze über Parteien sind im Parteienstaat der Bundesrepublik Teil der materiellen Verfassung. Entsprechend heftig werden selbst kleinere Mängel und Gesetzesänderungen diskutiert. Von der neuen europäischen Parteienverordnung (ABlEU Nr. L 297 v. 15. 11. 2003, 5. 1) hat die Öffentlichkeit dagegen noch kaum Notiz genommen, obwohl nun von Brüssel her wichtige Grundsätze des deutschen Parteienrechts unterlaufen zu werden drohen. Bei der Diskussion um die europäische Verfassung darf deshalb die europäische Parteienverordnung nicht ausgeklammert werden.
Die Lissabonner Verträge haben die EU grundlegend transformiert. Eine der Gemeinschaften ist in der EU aufgegangen -- die andere, Euratom, besteht aber weiter. Im Lichte der tiefgreifenden Veränderungen, vor denen die EU im Zuge des Austritts eines Mitgliedstaates steht, ist das Verhältnis zwischen der EU und Euratom grundlegend zu klären. Wie verhält sich die Mitgliedschaft in der EU zur Mitgliedschaft in der Euratom? Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Schluss, dass trotz getrennter rechtlicher Existenz beider Organisationen eine Mitgliedsschaft nur in beiden gleichzeitig möglich ist.
Searching for Order. Exploring the use of delegated and implementing acts in the EU customs code
(2017)
Artikel über Unterschiede in der gesetzgeberischen Ermächtigung der Kommission unter Art. 290 AEUV gegenüber Art. 291 AEUV anhand des EU Zollkode. Der Artikel findet empirische Unterschiede insofern als Art. 290 AEUV für die Ermächtigung der Festsetzung von 'Bedingungen' verwendet wird, und Art. 291 AEUV für die Ermächtigung zur Festsetzung von Verfahrensregeln.
Mit dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen
Menschenrechtskonvention ist der Vorgang gemeint, bei dem die EU Vertragspartei der EMRK werden soll mit der Folge, dass auch sie damit der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
unterworfen sein wird. Mehr als dreißig Jahre ist davon
schon die Rede, aber der Lissabonner Vertrag, der die EU zu diesem Beitritt auffordert und dazu die Rechtsgrundlage
schafft, hat diesem Projekt einen neuen Elan gegeben.
Article 6(2) TEU provides that the EU shall accede to the European Convention on Human Rights. However, the EU accession project has been significantly delayed by Opinion 2/13 of the ECJ. At the same time, there appears to be some harmony in the case law of the two European Courts, which could lead to the status quo being considered as a valid alternative to EU accession. It might therefore be tempting to remove Article 6(2) altogether from the TEU at the next revision of the Treaties. This paper argues that Article 6(2) should stay in the TEU, because a closer look reveals that the current status quo is not satisfactory: it does not allow an adequate representation of the EU in the procedure before the European Court of Human Rights, nor is it capable of ensuring in the long-term comprehensive and stable consistency between EU law and the Convention. Moreover, removing Article 6(2) TEU would undermine the very idea of a collective understanding and enforcement of fundamental rights. This could initiate a process leading to the current European architecture of fundamental rights protection being unravelled altogether. Hence, there is no return from Article 6(2) TEU. Neither is there from actually implementing it.