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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (31)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (26)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (18)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (6)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (1)
Auch wenn das Onlinezugangsgesetz (OZG) nicht mehr fristgerecht bis Ende 2022 umsetzbar ist, schreitet die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung unaufhaltsam voran – neuerdings auch unter der Maxime „Digital First“. Elektronische Verwaltungsleistungen sollen kein Zusatzangebot mehr sein, sondern zum Regelfall werden. Davon ausgehend könnte der nächste (und entscheidende) Schritt in Richtung digitaler Staat „Digital Only“ heißen. Eine (partielle) E-Government-Nutzungspflicht könnte jedoch gegen das Grundgesetz bzw. die Verfassungen der Länder verstoßen – vorausgesetzt sie schützten ein „Recht auf analogen Zugang“.
Immer häufiger begegnen Verbrauchern auf Online-Plattformen Countdowns und Knapp-heits-Meldungen. Ihre intendierte psychologische Wirkung verfehlen sie nicht. Welche gesetzlichen Vorschriften diesen Kaufanreizen Grenzen ziehen und auf welchen Feldern weitergehender Regulierungsbedarf besteht, hat die Rechtswissenschaft bislang noch nicht untersucht. Dieser Aufgabe stellt sich der Beitrag.
Der Beitrag beruht auf dem Rechtsgutachten "Positive Maßnahmen für mehr Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung", das die Autorinnen im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung erstellt haben. Er fasst die wichtigsten Punkte knapp zusammen und gibt einen kurzen Überblick über die Zulässigkeit positiver Maßnahmen.
(K)ein Recht auf Analog?
(2022)
Dr. Botta hielt diesen Vortrag online für das Digitale Kolloquium - Netzwerk Promovierender und Habilitierender zum Digitalrecht am 13.6.2022
Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben die Ziele der Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig verändert. Waren digitale Verfahren bislang vornehmlich als Ergänzung zur analogen Verwaltungspraxis verstanden worden, heißt es nunmehr „digital first“. Erstmalig besteht der politische Wille, einen wirklich digitalen Staat zu schaffen. Doch diese Entwick-lung bringt nicht für alle Bürger:innen nur Vorteile mit sich. Daher lässt sich fragen, ob die:der Einzelne einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, von einem rein digitalen Staat verschont zu bleiben.
Das Kapitel befasst sich mit den Beschäftigungsverhältnissen in der Wissenschaft, insbe-sondere an Hochschulen. Sie sind im Grunde auf andere Forschungseinrichtungen über-tragbar. Hauptaugenmerk liegt auf dem Arbeitsrecht. Da an Hochschulen jedoch nicht nur Arbeitnehmer*innen tätig sind, soll auch ein kurzer Blick auf andere Beschäftigungsver-hältnisse geworfen werden. Dazu gehören insbesondere die Beamtenverhältnisse, in denen viele Professor*innen beschäftigt sind.
Art. 20 GFK: Rationierung
(2022)
Art. 21 GFK: Wohnungswesen
(2022)