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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (329)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (298)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (272)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (242)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (229)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (201)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (162)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (134)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (125)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (102)
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) damit beauftragt worden, das derzeitige System der Luftsicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Passagier- und Gepäckkontrolle zu untersuchen, um auf dieser Grundlage Vorschläge für eine mögliche Reform der Organisation und Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Luftsicherheit zu erarbeiten.
Frido Wagener (1926-1985)
(2020)
After the invocation of security exceptions became more common, the first panel report ever on how to apply them has recently been issued in the Russia – Measures Concerning Traffic in Transit case. While this panel addressed the application of the security exception in a situation of threat to international peace and security, the question must be raised whether its approach also applies to the invocation of security exceptions for economic reasons. In this context, the present chapter focuses on the methodical preliminaries to applying security exceptions: Its application in WTO dispute settlement does not only prompt the question of the jurisdiction of WTO panels and the Appellate Body, but also pertains to the issues of standard of proof and standard of review. A related methodical issue concerns the feasibility of the expansive interpretive approach applied to the general exceptions to the security exception. Reading it in the same tune runs the risk of nullifying the concept of multilateral trade regulation altogether, even more so as the security exceptions miss the usual safeguard against abuse, i.e. the requirements of the general exceptions´ chapeau. The lack of such safety valve confirms that security exceptions are of a different character compared to other exceptions. This difference, however, may be difficult to maintain if security exceptions are also used to defend economic security interests. Finally, the application of security exceptions may - as debated with regard to other WTO exceptions - be subject to an inherent limitation against exterritorial application, which would restrain its scope of application in cases in which security measures against a third country intend to affect also the trade of WTO members, and could become relevant in assessing US sanctions against Iran.
This chapter identifies the most pressing challenges for the EU multilaterally oriented trade policy due to the changing global context for international trade and investment, caused by the shift of the US towards unilateralism and protectionism and by the re-orientation of China´s exceptionalism towards becoming a more influential actor. It explores and assesses how EU trade policy copes with the new polarities and finally formulates proposals for the way forward for the EU multilateral trade policy. It will be shown that the current challenges are more fundamental in character and may last longer than currently anticipated. It will also highlight that maintaining unity in the EU determination of trade policy is of pivotal importance for addressing the challenges, which however might become more difficult.
The introduction will describe the constant evolving global political context correlated to the events occurring, specifically, in the trade environment and the unprecedented challenges they pose for the EU Trade Policy. These identified and introduced challenges will be addressed in detail in the following book chapters. It will also introduce the reader to the individual contributions of the book and briefly present and anticipate the results attained.
Vorliegender Beitrag analysiert das CETA-Gutachten des EuGH 1/17, das in erstaunlich un-kritischer Betrachtung denkbarer Konflikte zwischen den Zuständigkeiten des CETA-Tribunals einerseits und denen des EuGH andererseits keine Einwände erkennen wollte. In ersten Reaktionen ist dieses Gutachten als Ausweitung des Bewegungsspielraums der EU im Bereich Investitionsschutz begrüßt worden. Jedenfalls das Investitionsgerichtssystem nach CETA ist indes nur mit gewissen Maßgaben unionskonform, die im Text des Gutachtens deutlich werden und geeignet sind, den Spielraum für die vertraglichen EU-Außen-beziehungen nicht unerheblich einzuengen. Diese vom EuGH an der Autonomie der Unionsrechtsordnung festgemachten Einschränkungen bilden wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung den zentralen Gegenstand vorliegender Betrachtung. Zunächst wird die Neu-akzentuierung der externen Autonomie des Unionsrechts im CETA Gutachten analysiert (II). Anschließend werden die Überlegungen des EuGH zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten von denen des CETA Tribunals kritisch beleuchtet. Die dabei zu beobachtende recht oberflächliche Analyse des EuGH steht im Gegensatz zum Herangehen des EuGH in früheren Entscheidungen, verkennt Problemstellungen und führt daher nur scheinbar zu einer sauberen Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten (III.). Dem folgt eine Betrachtung des letzten Teiles der Autonomieanalyse des EuGH, in der er sich der Kritik des regulatory chill zuwendet (IV). Hier formuliert der EuGH mit dem Abstellen auf die ungehinderte Funktion der EU-Organe gemäß ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen die eben angesprochene neue Schranke für Investitionsschutzmechanismen, die die zuvor umfassend bejahte Zuständigkeit des CETA-Tribunals in einem Punkt zurücknimmt und die darüber hinaus viele Fragen nach ihrer konkreten Bedeutung und Konsequenz, aber auch nach ihrem Anwendungsbereich aufwirft. Abschließend wird angesichts der Dürftigkeit der Begründung des EuGH eine Rekonstruktion dieser Schranke unternommen, die die für eine Begründung maßgeblichen Ansätze aus dem Schutz der demokratischen Entscheidungsfreiheit in der EU entfaltet (V.).
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2020)
Mixed agreements have been a preferred form of entering into international treaties chosen by the EU and its Member States, despite the complexities their usage implies. Recent attempts of the EU institutions to prefer the conclusion of EU only agreements to mixed agreements, as a consequence of the broad interpretation of EU exclusive trade competences by the CJEU in Opinion 2/15 are motivated by the hope for increased efficiency in EU treaty making. They, however, provoke criticism with regard to democratic legitimacy and the EU principle of conferral, which constrain the EU to adopt only those legal acts for which it is competent. As this criticism is particularly strong in Germany and led to constitutional challenges of EU only acts, the present contribution will explain the treatment of mixed agreements in the constitutional order of Germany and explore the constitutional challenges that EU only agreements pose to the German constitutional order. This discussion will thus show the German legal order’s continued preference for mixed agreements, in view of the jurisprudence of the German Federal Constitutional Court (FCC). Those constitutional challenges are particularly topical in view of the most recent case law of the CJEU that stressed the political leeway of the EU Council to choose, when it comes to the negotiation and conclusion of EU agreements based on shard competences, between either an EU only agreement or a mixed agreement. This political leeway turns mixity into a facultative endeavour in the hands of the Council. Under the constitutional perceptions of the FCC, such type of facultative mixity meets with considerable constitutional concerns because it replaces what was formerly held obligatory mixity.
The present contribution analyses the Opinion 1/17 of the CJEU on CETA, which, in a surprisingly uncritical view of conceivable conflicts between the competences of the CETA Investment Tribunal on the one hand and those of the CJEU on the other hand, did not raise any objections. In first reactions, this opinion was welcomed as an extension of the EU's room for manoeuvre in investment protection. The investment court system under CETA, however, is only compatible with EU law to a certain extent, which the Court made clear in the text of the opinion, and the restrictions are likely to confine the leeway for EU external contractual relations. Due to their fundamental importance, these restrictions, derived by the CJEU from the autonomy of the Union legal order form the core subject of this contribution. In what follows, the new emphasis in the CETA opinion on the external autonomy of Union law will be analyzed first (II). Subsequently, the considerations of the CJEU on the delimitation of its competences from those of the CETA Tribunal will be critically examined. The rather superficial analysis of the CJEU in the CETA opinion is in contrast to its approach in earlier decisions as it misjudges problems and therefore only superficially leads to a clear delimitation of competences (III.). An exploration of the last part of the CJEU's autonomy analysis will follow, in which the CJEU tries to respond to the criticism of regulatory chill (IV). Here, by referring to the unhindered operation of the EU institutions in accordance with their constitutional framework, the CJEU identifies the new restrictions for investment protection mechanisms just mentioned, which takes back the previous comprehensive affirmation of jurisdiction of the CETA Tribunal in one point and which raises many questions about its concrete significance, consequence, and scope of application.
As WTO members increasingly invoke security exceptions and the first panel report insofar was issued in Russia-Traffic in Transit, the methodical and procedural preliminaries of their adjudication must be reassessed. The preliminaries pertain to justiciability and to the proper interpretive approach for their vague terms that seemingly imply considerable discretion to WTO members, all the more as general exceptions are subject to expansive interpretation. Reading security exceptions expansively appears not viable as they miss the usual safeguard against abuse (i.e. the chapeau of Arts XX GATT/XIV GATS). This lack of safeguards rather suggests caution in conceptualising them expansively, as do the systemic consequences of recent attempts to re-politicise security exceptions which run the risk of nullifying the concept of multilateral trade regulation altogether. Furthermore, the appropriate standards of review and proof must be explored which have to strike a balance between control and deference in national security.
The purpose of this article is the general vision of judicial independence in the EU and its defence mechanisms. The article analyses the ways of the protection of this principle, as well as its development and substantial content in the context of the recent CJEU jurisprudence on the status of the judiciary in Poland. The first part of the article explains the techniques (of a political and legal nature) to guarantee judicial independence in the EU. The objective is to demonstrate how the procedure based on the Article 7 TEU, as well as the preliminary rulings (Article 267 TFEU) and infringement procedures (Article 258 TFEU) increment the enforceability of judicial independence. In the second part the article develops the concept of judicial independence and the detailed guarantees in this field, including rules for judicial appointments, the retirement regime, disciplinary responsibility and remuneration.
Umsetzung und Durchsetzung der EU-Handelspolitik: Neue Entwicklungen der „Open Strategic Autonomy“
(2020)
Die Europäische Kommission legt seit einiger Zeit eine stärkere Betonung auf die Verbesserung der Um- und Durchsetzung der Handelsregeln. Aktuell zeichnet sich dies in einer Fülle von Vorhaben und Initiativen ab, die sich auch in die projektierte Erneuerung der Handelspolitik unter dem Leitbild der „offenen strategischen Autonomie“ einfügen. Der Beitrag untersucht die neuen Entwicklungen auf institutioneller, prätorischer und legislativer Ebene.
Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 zu den Sanktionen des SGB II und untersucht dessen Folgen für das Asylsozialrecht. Anschließend erfolgt ein Vergleich mit dem Urteil des EuGH in der RS "Haqbin" vom 12.11.2019 und den daraus folgenden unionsrechtlichen Grenzen sozialrechtlicher Sanktionen.
In the case, Brzeziński v. Poland, the European Court of Human Rights for the third time addressed the issue of the summary electoral proceedings in the Polish legal system. The last judgement is an excellent opportunity to examine if the provisions of the electoral law concerning these proceedings are well designed and correctly interpreted by the Polish courts. There is no doubt that free elections and freedom of expression together form the bedrock of any democratic system. The two rights are inter-related and operate to reinforce each other. For this reason, it is particularly important in the period preceding an election that opinions and information of all kinds are permitted to circulate freely. On the other hand, national authorities are legitimised to create special proceedings in order to ensure the proper conduct of the electoral campaign by preventing the dissemination of false information. As a consequence, it is possible to verify factual statements contained in the materials pertaining to an electoral campaign. Special proceedings should not apply to the value judgements. If such comments and opinions infringe the candidate’s personal rights, he or she may seek redress under the general rules of protection of individual rights.
In the judgment of 24 June 2019, Commission v. Poland (Independence of the Supreme Court), C-619/18, EU:C:2019:531, the Court of Justice of the European Union ruled on the retirement of Polish Supreme Court judges, declaring that the mechanism of arbitrary lowering the retirement age was not compatible with the European Union law. This commentary analyses the latest changes in the Polish judicial system and the CJEU's arguments. The study is focused in the change in European case-law and the development of instruments available to the EU institutions for monitoring judicial independence. The paper discusses also the elements of the judicial independence indicated by CJEU and the rules on the retirement of judges.
Considering the new focus of the European Union (EU) trade policy on strengthening the enforcement of trade rules, the article presents the proposed amendments to the EU Trade Enforcement Regulation 654/2014. It analyzes the EU Commission proposal and the amendments suggested by the European Parliament Committee on International Trade (INTA), in particular with regard to uncooperative third parties and the provision of immediate countermeasures. The amendments will be assessed in view of their legality under World Trade Organization (WTO), Free Trade Agreement (FTA), and general international law and in view of their political implications for the EU’s multilateralist stance. Finally, the opportunity to amend Regulation 654/2014 to use it for the enforcement of FTA trade and sustainable development chapters will be explored. The analysis shows that the shift towards more effective enforcement should be pursued with due care for respecting existing international legal commitments and with more caution to multilateralism.
Jugend ist eine eigenständige Lebensphase mit spezifischen Herausforderungen und besonderen Merkmalen. Gleichzeitig werden deren Besonderheiten in politischen Prozessen oft wenig berücksichtigt. Dabei können Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte als auch nicht beabsichtigte Auswirkungen auf junge Menschen haben. Hier setzt die Idee des Jugend-Checks an: Die Auswirkungen von Gesetzen auf junge Menschen sollen frühzeitig erfasst und veröffentlicht werden. Die Idee eines Jugend-Checks entstand im Kontext der Diskussion um eine Eigenständige Jugendpolitik. Als Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode, wurde der Jugend-Check gemeinsam mit jugendpolitischen Expertinnen und Experten, dem Bundesjugendministerium (BMFSFJ) sowie dem Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGFA) entwickelt. Seit August 2017 wird der Jugend-Check vom „Kompetenzzentrum Jugend-Check (KomJC)“ durchgeführt. Das KomJC ist ein Projekt des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung (FÖV).
Das KomJC prüft Gesetzesvorhaben der Bundesregierung auf ihre Auswirkungen auf junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren. Als Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung macht der Jugend-Check ressortübergreifend darauf aufmerksam, wo und wie Gesetze aus unterschiedlichen Bereichen junge Menschen betreffen können. Anhand eines Prüfrasters aus sechs Lebensbereichen und elf Wirkdimensionen werden Auswirkungen systematisch erfasst.
Begleitet und beraten wird das KomJC durch den Fachbeirat Jugend-Check, in dem Expertinnen und Experten für die Lebensbereiche und Lebenslagen junger Menschen vertreten sind.
Art. 25 - 35 DSGVO
(2020)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
Mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz sollen abgesehen von einer Verbesserung des Schutzes für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt auch zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften geändert werden, um die Regelungen an die heutigen Bedürfnisse und Lebensumstände anzupassen.
Dazu soll § 811 Zivilprozessordnung (ZPO), der die unpfändbaren Sachen in der Zwangsvollstreckung aufführt, neu strukturiert und an diese heutigen Lebensumstände angepasst werden. Künftig sollen neben der Schuldnerin oder dem Schuldner auch Personen in den Anwendungsbereich des § 811 ZPO einbezogen werden, die mit der Schuldnerin oder dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, sodass auch Sachen, die diese Person etwa für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, nicht der Pfändung unterliegen sollen, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO. Es sollen daher auch andere Formen des Zusammenlebens (z.B. Wohngemeinschaften) beachtet werden. Bislang wird etwa im geltenden § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf abgestellt, ob die Schuldnerin oder der Schuldner bzw. deren oder dessen Familie oder die im Haushalt helfenden Hausangehörigen die Sache benötigen.
Des Weiteren sollen Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer damit im Zusammenhang stehenden Aus- oder Fortbildung benötigt werden, ebenfalls nicht der Pfändung unterliegen, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO. In gewissem Umfang sind solche Sachen bislang schon im geltenden Recht nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 – 7, Nr. 9 und Nr. 10 ZPO vom Pfändungsschutz erfasst. Allerdings soll durch die Neuregelung keine Unterscheidung mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit stattfinden. Entscheidend sein soll, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der damit im Zusammenhang stehenden Aus-und Fortbildung ohne die Sache nicht mehr möglich ist. Zudem soll auch nicht mehr auf einen Gebrauch in der Schule oder sonstigen Unterrichtsanstalt abgestellt werden und nicht mehr nur Bücher, sondern alle für die Aus- und Fortbildung erforderlichen Sachen dem Pfändungsschutz unterliegen.
Hinsichtlich des Aufbaus einer Alterssicherung soll der unpfändbare Ansparbetrag künftig angehoben werden. Bislang durfte dieser nach § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geltendem Recht bis zu 2000 Euro betragen. Künftig soll der Ansparbetrag für die Altersvorsorge bei Schuldnerinnen und Schuldnern zwischen dem 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr jährlich nicht mehr als 6000 Euro betragen, vgl. § 851c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a ZPO.
GG Art. 10 Grundgesetz
(2021)
Mit dem Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die rechtswidrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog abschließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbreiten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Eine gewerbsmäßige Begehung dieser Tat soll mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbsmäßige Begehung dieser Tat die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden darf, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit soll das Ziel verfolgt werden, mobiles Arbeiten zu fördern und zu erleichtern.
Der Entwurf sieht dazu vor, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig, also nicht nur anlassbezogen mobil arbeiten möchten, verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen.
So soll künftig geregelt werden, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmenden deren Wunsch mobil zu arbeiten hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung sowie Art der mobilen Arbeit erörtern soll, mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu erreichen, vgl. § 111 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Mobile Arbeit soll gegeben sein, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte z.B. von einem Ort oder Orten ihrer Wahl erbringen, vgl. § 111 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO. Wenn keine Einigung über die mobile Arbeit erzielt wird, soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung form- und fristgerecht begründen, vgl. § 111 Abs. 3 S. 1 GewO. Sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Erfordernissen oder der Erörterungspflicht nach § 111 Abs. 2 GewO nicht nachkommt, soll eine gesetzliche Fiktion eintreten und die mobile Arbeit nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 111 Abs. 1 GewO (Mitteilung von Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit) als festgelegt gelten, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten, vgl. § 111 Abs. 3 S. 2 GewO.
Weiterhin soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet werden, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig mobil arbeiten, täglich die gesamte Arbeitszeit vollständig aufzuzeichnen, vgl. § 112 Abs. 1 S. 1 GewO. Dies soll dazu dienen, sicherzustellen, tägliche Höchstarbeitszeiten sowie tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten einzuhalten.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ hat die Verbesserung des Gesundheitssystems zum Ziel. Für den Jugend-Check ist insbesondere die Neuregelung hinsichtlich der Hospiz- und Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen relevant.
Der Entwurf sieht vor, dass künftig eine eigenständige Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste getroffen werden soll, vgl. § 39a Abs. 2 S. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Rahmenvereinbarungen für Kinder und Jugendliche bestehen bislang für die Förderung stationärer Kinderhospize, vgl. § 39a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V. Künftig sollen auch für die ambulante Versorgung in Hospizen Rahmenvereinbarungen bestehen. Demnach soll eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche nunmehr neben einer ebenfalls gesonderten Rahmenvereinbarung für Erwachsene in ambulanter Hospizversorgung stehen.
Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz das Telekommunikationsgesetz überarbeitet und neu gefasst werden.
Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Regelungen relevant: Wenn in einem Vertrag zwischen einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher und Anbietenden öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf einer anfänglichen Vertragslaufzeit vorgesehen ist, sollen Endnutzende nach Ablauf dieser Zeit einen solchen Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können, vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG). Auch sollen die Endnutzenden rechtzeitig vor einer stillschweigenden Vertragsverlängerung auf diese und die Möglichkeit, sie durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, hingewiesen werden, vgl. § 54 Abs. 3 S. 2 TKG. Den Endnutzenden sollen keine Kosten für eine solche Kündigung entstehen, vgl. § 54 Abs. 4 S. 1 TKG.
Anbietende sollen Endnutzende künftig über den besten Tarif hinsichtlich ihrer Dienste jährlich beraten, vgl. § 55 Abs. 3 TKG.
Catch me if you can: Quellen-Telekommunikationsüberwachung zwischen Recht und Technik (Langfassung)
(2020)
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunikationsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechts-dogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden.1 Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert. Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat zum Ziel, einen Teil der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019 umzusetzen und damit den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle sowie die Wirksamkeit des Verbraucherrechts zu verbessern. Darüber hinaus soll insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit von Bloggerinnen und Bloggern sowie Influencerinnen und Influencern kommerzielle Kommunikation klarer von privater Meinungsäußerung abgegrenzt werden. So soll für Influencerinnen und Influencer sowie Bloggerinnen und Blogger durch den neuen § 5a Abs. 4 S. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein sicherer Rechtsrahmen geschaffen werden.3 Handeln diese ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens, so soll nur dann ein nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG kenntlich zu machender kommerzieller Zweck anzunehmen sein, wenn sie hierfür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmen erhalten, vgl. § 5a Abs. 4 S. 2 UWG. Als ähnliche Gegenleistung sollen dabei Provisionen, Produkte, Kostenübernahmen und dergleichen in Betracht kommen, nicht jedoch die bloße Steigerung der eigenen Bekanntheit. Betreiber von sogenannten Online-Marktplätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) sollen verpflichtet werden, Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, ob es sich bei den Anbietenden der Waren oder Dienstleistungen jeweils um Unternehmer handelt, § 5b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG.
Auch für das sogenannte Ranking (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG) bei Online-Suchanfragen über Waren oder Dienstleistungen sollen neue Transparenzpflichten eingeführt werden. So sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern hier künftig Informationen über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings sowie über die relative Gewichtung dieser im Vergleich zu anderen Parametern zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 5b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG. Diese Informationen sollen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen, vgl. § 5b Abs. 2 S. 2 UWG. Die Regelungen über das Ranking sollen dabei nicht nur für Online-Marktplätze im oben beschriebenen Sinne gelten, sondern darüber hinaus für sonstige Vermittlungsdienste wie etwa Vergleichsplattformen, auch wenn auf diesen kein unmittelbarer Vertragsschluss zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Anbietern der Ware bzw. Dienstleistung möglich ist. Auch hier soll indes die Regelung auf jene Plattformen beschränkt werden, auf denen Waren oder Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmerinnen und Unternehmern oder anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, vgl. § 5b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UWG. Eine verdeckte Beeinflussung des Rankings durch erkaufte Platzierungen soll künftig stets als unzulässig gelten, vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a UWG.6 Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem künftig verpflichtet sein, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen, die die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben; Voraussetzung hierbei soll sein, dass Unternehmerinnen und Unternehmer die Bewertungen selbst zugänglich machen, vgl. § 5b Abs. 3 UWG. Eine Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen oder die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen ebenso wie eine falsche Darstellung dieser in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung sollen auch hier wiederum stets als unzulässig gelten, vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b und Nr. 23c UWG.
Das Gesetz soll am 28. Mai 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht.
Können die Belange junger Menschen im Gesetzgebungsprozess konsequent mitgedacht werden? Mit dem Jugend-Check wird dies möglich. Die Bilanz nach drei Jahren zeigt: Der Jugend-Check hat sich als ein wirksames Instrument etabliert, wird parteiübergreifend unterstützt und international beachtet. Hürden bestehen jedoch weiterhin.
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, nach denen „ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Inhalten sicherstellen, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Daten gewährleisten und die Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz weiterentwickeln“1 soll. Das Jugendschutzgesetz soll geändert werden, um „Kindern und Jugendlichen eine unbeschwerte Teilhabe an den für sie relevanten Medien in sicheren Interaktionsräumen zu ermöglichen und auch die Eltern entsprechend zu stärken“.
Im Einzelnen werden dazu in § 10a Jugendschutzgesetz (JuSchG) Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes definiert. So sollen Kinder und Jugendliche vor sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Medien geschützt werden, also solchen, die ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen beeinträchtigen können, vgl. § 10a Nr. 1 JuSchG. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche auch vor sogenannten jugendgefährdenden Medien geschützt werden, also solchen, die in der Lage sind, ihre Entwicklung oder „Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden“, § 10a Nr. 2 JuSchG. Zudem soll auch ihre persönliche Integrität bei der Mediennutzung geschützt werden, vgl. § 10a Nr. 3 JuSchG. Darüber hinaus soll die Orientierung für sie, ihre Eltern, Personensorgeberechtigte und pädagogische Fachkräfte bei der Medienerziehung und Mediennutzung gefördert werden, vgl. § 10a Nr 4 JuSchG. Als entwicklungsbeeinträchtigend sollen jene Medien gelten, die „insbesondere übermäßig [ängstigend sind], Gewalt [befürworten] oder das sozialethische Wertebild“3 beeinträchtigen, vgl. § 10b S. 1 JuSchG.
„Film- und Spielplattformen, die als Dienstanbieter Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte“4 nach § 7 TMG zum jederzeit möglichen individuellen Abruf vorhalten, sollen verpflichtet werden, diese Inhalte bei „einer Entwicklungsbeeinträchtigung mit einer entsprechenden deutlichen Kennzeichnung“5, die nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JuSchG vorgenommen wurde, zu versehen, vgl. § 14a Abs. 1 S. 1 JuSchG. Diese Verpflichtung soll nicht gelten, sofern die Film- oder Spielplattform in Deutschland weniger als eine Million Nutzerinnen oder Nutzer hat, vgl. § 14a Abs. 2 JuSchG. Zudem sollen Medien, die als jugendgefährdende Medien nach § 24 Abs. 3 S.1 eingestuft sind, nicht als Telemedien an Orten vorgeführt werden, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind oder von diesen eingesehen werden können, vgl. § 15 Abs. 1a JuSchG.
Fortan sollen nach § 24a Abs. 1 S. 1 JuSchG „Dienstanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen“, die Schutzziele nach § 10a Nr. 1-3 JuSchG durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen wahren. Diese Verpflichtung soll nicht für journalistisch-redaktionelle selbstverantwortete Angebote sowie für Anbieterinnen und Anbieter, deren Angebot sich nicht an Kinder oder Jugendliche richtet und von diesen auch nicht genutzt wird, gelten, vgl. § 24a Abs. 1 S. 2 JuSchG. Die vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen können dabei beispielsweise nach § 24a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG „die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Benutzerführung, im Rahmen dessen insbesondere minderjährige Nutzer und Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität durch nutzergenerierte Informationen dem Dienstanbieter melden können“ sein. Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, Voreinstellungen so einzurichten, dass Nutzungsrisiken für Minderjährige ihrem Alter entsprechend begrenzt werden, indem ohne anderslautende Einwilligung beispielsweise weder Standort- noch Kontaktdaten veröffentlicht werden, die Kommunikation mit anderen Nutzenden nur mit einem vorab selbst bestimmten Personenkreis möglich ist und die Nutzung nur anonym erfolgt, vgl. § 24a Abs. 2 Nr. 7 b, c, d JuSchG.
Justiz und Algorithmen
(2021)
Richterliche Rechtsfindung ist fehleranfällig. Was unspektakulär klingt, belegen neuere empirische Daten eindrucksvoll. Durch Rationalitätsschwächen kann es zu Verzerrungen und jedenfalls dazu kommen, dass sachfremde Aspekte einfließen. Können Algorithmen und »Künstliche Intelligenz« dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen »rationaler« werden? Überlegungen zur Automatisierung im Recht sind nicht neu, müssen aber aufgrund neuer technischer Möglichkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung neu gedacht werden. Eine vollständige Automatisierung scheidet allerdings aus. Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten, ist in vollautomatisierten Verfahren nicht möglich. Neben technischen sind es zuvorderst verfassungsrechtliche Hürden, die einem solchen Vorhaben Grenzen setzten. Ein Verbot algorithmenbasierter Unterstützungssysteme ist dem Grundgesetz indes nicht zu entnehmen. Sofern es gelingt, den Systemen rechtsstaatliche Funktionsweisen einzuhauchen, können neue Technologien die richterliche Rechtsfindung sinnvoll unterstützen.
Die digitale Transformation aller Lebensbereiche schreitet unaufhaltsam voran. Auch vor Hochschulpforten macht sie keinen Halt. Doch im Schatten des Erfolgs neuer Bildungs-technologien verbergen sich bislang ungeahnte Herausforderungen für den Datenschutz. Welche dies sind und wie sie sich bewältigen lassen, untersucht erstmals die vorliegende Arbeit umfassend.
Am Beispiel der Massive Open Online Courses (MOOCs) untersucht Jonas Botta vornehmlich die drohende Totalerfassung der E-Learner im virtuellen Seminarraum, die geschäftsmäßige Weitergabe ihrer Daten an Dritte und das spezielle Risiko transatlantischer Datenüber-mittlungen angesichts des defizitären EU-US Privacy Shield. Dadurch schließt die Arbeit nicht nur die bestehende Forschungslücke zu den Online-Kursen, sondern leistet zugleich auch einen wichtigen Beitrag dazu, vertiefte Einblicke in die DS-GVO und die einschlägigen deutschen Datenschutzvorschriften zu erlangen.
Die Diskussion zu verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen und Recht (Behavioral Law and Economics) dreht sich um zwei Fragen: die Grenzen des Einsatzes verhaltenswissen-schaftlicher Regulierungsinstrumente (Nudging) sowie die Kritik an etablierten Regulierungs-konzepten, insbesondere dem Informationsmodell. Dark Patterns rufen eine dritte Frage auf den Plan: der Schutz vor der Ausnutzung von Verhaltensanomalien durch Private. Der Beitrag ordnet dieses neue Phänomen (verhaltens-)ökonomisch sowie rechtlich ein. Er entwickelt Grundlinien zum verfassungsrechtlich erforderlichen Autonomieschutz sowie einer regulatorischen Antwort auf Dark Patterns.
Nach dem sich die Rechtslage um die Einwilligung in die Nutzung von Cookies vor allem nach den Entscheidungen des EuGH (Planet49) und BGH (Cookie-Einwilligung II) scheinbar aufgeklart hat, sind die Datenschutzbehörden der Länder nun einen Schritt in Richtung Kontrolle gegangen. Im Rahmen eines koordinierten Vorgehens haben zehn Aufsichts-behörden Fragebogen an in ihre Zuständigkeit fallende Mediendienste versendet. Die Aufsichtsbehörden wollen über den Einsatz von Tracking-Tools Auskunft erhalten. Ziel ist es, deren Rechtmäßigkeit beurteilen zu können. Ein wesentlicher Bestandteil hiervon ist die Bewertung der Wirksamkeit der Einwilligungen der NutzerInnen in Cookies und Tracking.
Artificial Intelligence (“AI”) is already being employed to make critical legal decisions in many countries all over the world. The use of AI in decision-making is a widely debated issue due to allegations of bias, opacity, and lack of accountability. For many, algorithmic decision-making seems obscure, inscrutable, or virtually dystopic. Like in Kafka’s The Trial, the decision-makers are anonymous and cannot be challenged in a discursive manner. This article addresses the question of how AI technology can be used for legal decisionmaking and decision-support without appearing Kafkaesque.
First, two types of machine learning algorithms are outlined: both Decision Trees and Artificial Neural Networks are commonly used in decision-making software. The real-world use of those technologies is shown on a few examples. Three types of use-cases are identified, depending on how directly humans are influenced by the decision. To establish criteria for evaluating the use of AI in decision-making, machine ethics, the theory of procedural justice, the rule of law, and the principles of due process are consulted. Subsequently, transparency, fairness, accountability, the right to be heard and the right to notice, as well as dignity and respect are discussed. Furthermore, possible safeguards and potential solutions to tackle existing problems are presented. In conclusion, AI rendering decisions on humans does not have to be Kafkaesque. Many solutions and approaches offer possibilities to not only ameliorate the downsides of current AI technologies, but to enrich and enhance the legal system.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert, die Verbraucherverträge fairer gestaltet und der Verbraucherschutz gestärkt werden.
In Zukunft sollen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über Verbraucherverträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen und eine von bis zu zwei Jahren bindende Laufzeit vorsehen, zwar auch, wie bislang, weiterhin möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9 a aa Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings soll die Wirksamkeit von länger als einem Jahr und höchstens bis zu zwei Jahren bindenden Vertragslaufzeiten nur dann bestehen, wenn der Verbraucherin oder dem Verbraucher auch ein „Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis [angeboten wird], welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“, vgl. § 309 Nr. 9 a bb BGB. Weiterhin soll eine stillschweigende Verlängerung dieser Verbraucherverträge um ein Jahr, wie bislang auch, möglich bleiben, vgl. § 309 Nr. 9 b aa BGB. Auch hierbei soll die Wirksamkeit einer Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr aber an die Bedingung geknüpft sein, dass die Verwenderin oder der Verwender der AGB gegenüber der Verbraucherin oder dem Verbraucher rechtzeitig „vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in Textform“ ihren in § 309 b bb aaa-ccc BGB genannten Hinweispflichten nachkommt, , vgl. § 309 Nr. 9 b bb BGB. Es soll dabei auf den Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Vertragslaufzeit endet und zu dem die Kündigung spätestens eingehen muss sowie auf den Zeitraum, um den sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert, hingewiesen werden, vgl. § 309 Nr. 9 b bb aaa – ccc BGB. Eine Kündigung des Verbrauchervertrages soll künftig innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9 c BGB.
Beim Kauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Gewährleistungsfrist von einem Zeitraum nicht unter einem Jahr für einen Mangel vereinbaren, der sich seit Ablieferung der gebrauchten Sache gezeigt hat, § 476 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Die bisher geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen weiterhin auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, angewendet werden, vgl. Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Künftig sollen Energielieferverträge im Bereich von Haushaltkundinnen und Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung der Textform bedürfen, um wirksam zu sein, vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem verpflichtet werden eine vor der Telefonwerbung ausdrücklich durch Verbraucherinnen oder Verbraucher zu erteilende Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren, vgl. § 7a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Nachweis über die Erteilung der Einwilligung soll ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, vgl. § 7a Abs. 2 S. 1 UWG.
Der Leitfaden bietet einen praxisnahen Überblick und ein grundlegendes Verständnis über die in der deutschen und europäischen Normensetzung etablierten Verfahren zur Erfassung und Beseitigung sozialer Ungleichheiten. Im Fokus des Leitfadens steht dabei die Geschlechtergerechtigkeit. Sie wird durch die Technik der geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung und Gesetzesevaluierung in der Rechtsetzung angestrebt.
Das Bestattungs- und Friedhofswesen befindet sich im Umbruch: Gesellschaftliche Veränderungen wie neue Einstellungen zum Tod, zunehmende religiöse Vielfalt, Auflösung traditioneller Familienverbünde aber auch die zunehmende Liberalisierung und Privatisierung von Bestattungsleistungen. Dies hat auch Auswirkungen auf das überkommene Friedhofs- und Bestattungsrecht. Ziel der jährlich stattfindenden Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht soll daher sein, für Fragen in diesem Bereich ein Diskussionsforum vornehmlich zu aktuellen rechtlichen Problemen zu bilden.
The article analyses the fully digitalized administrative procedures introduced by the reform of the General Administrative Procedures Act (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) of 2017. This act is not an all-encompassing codification since the presence of several administrative procedures in the German legal system is dependent upon two factors: Germany’s federal structure, and its so-called "three columns system" comprising the General Administrative Procedures Act, tax procedure law and social law.
However, the legislator is committed to ensuring the uniformity of administrative procedure rules in every code in order to make their interpretation and use easier for administrations and judges. Following changes in tax law, a generalized introduction of robotic measures generated by algorithms was inaugurated in 2017, as it had become clear that mass procedures in tax law administration were particularly suitable for digitization.
This contribution focuses on the analysis of the strategies adopted in Germany against the COVID-19 pandemic. The analysis is divided into two main issues represented by the virological containment of the pandemic on the one hand, and by the effort to stem the economic consequences of the containment measures on the other. This emergency has shown to be a real stress test for Germany, putting a strain on the federal division of competences, the democratic institutions as well as the protection of fundamental rights as a qualifying element of the rule of law.
La gestione dell’emergenza pandemica in Germania è una sfida che mette alla prova il sistema democratico e federale, rivelandone i punti di forza e di debolezza.
Nel complesso, la risposta tedesca all’emergenza è stata gestita secondo i principi dello Stato di diritto e nel rispetto delle dinamiche del federalismo, con una pari attenzione sia alla prevenzione della diffusione del virus, sia ai danni al sistema economico dovuti alle misure anticontagio, accompagnando da subito le restrizioni a misure di sostegno. Il governo federale ha svolto un ruolo di coordinamento politico, rispettando il riparto delle costituzionale delle competenze legislative e amministrative, che vede i Länder protagonisti della gestione in concreto dell’emergenza sanitaria.
Le pesanti limitazioni dei diritti fondamentali dovute alle misure di contrasto hanno sollevato un acceso dibattito e sono state oggetto di un attento controllo giurisdizionale.
Viele Bürgerinnen und Bürger empfinden den Sprachstil der öffentlichen Verwaltung
als wenig anschaulich, oft sogar als einschüchternd und beängstigend. Daraus
entstehen Unverständnis und Abwehr. Oftmals werden Texte nicht bis zum Ende
gelesen. Was folgt sind Rückfragen, Beschwerden oder Störungen im Verfahrensgang,
wenn zum Beispiel Hinweise erst nicht gelesen und dann nicht beachtet werden.
Der Vortrag thematisiert die Grundlagen eines modernen Sprachstils für die
öffentliche Verwaltung. Dieser erfüllt Erfordernisse rechtlicher und
organisationaler Art und ist zugleich bürgernah und leichter verständlich. Komplexe
Sachverhalte werden prägnant und entscheidungs‐ oder handlungsbezogen
strukturiert.
Modification du contrat
(2020)
This note aims to provide a critical defintion of "sustancial changes" in the sense of the EU 2014/24 Directive on public procurement. (in French)
Im Rahmen des Projekts FUGATUS wurden Mitarbeiter*innen deutscher Kommunal-verwaltungen zur Situation während und nach der gestiegenen Fluchtmigration seit Sommer 2015 befragt.
Das Working Paper liefert einen ersten Überblick über die deskriptiven Ergebnisse der Befragung sowie daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen.
The article discusses how COVID-19 could reinforce corruption, cronyism and mistrust in the politico-administrative system of the Middle East and North Africa (MENA)
Im Rahmen des Projekts FUGATUS wurden Mitarbeiter*innen deutscher Kommunalver-waltungen zur Situation während und nach der gestiegenen Fluchtmigration seit Sommer 2015 befragt.
Dieser Werkstattbericht liefert einen ersten Überblick über die deskriptiven Ergebnisse der Befragung sowie daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen. Trotz vermehrter personeller Maßnahmen wie Einstellungen und Arbeitszeitaufstockungen bestand im Sommer 2015 und den Monaten danach eine starke Arbeitsbelastung der Mitarbeiter*innen. Jedoch überwiegt die Einschätzung, dass die Herausforderungen gut gemeistert wurden. Die Befragten berichten von einer starken organisatorischen Anpassungsfähigkeit in ihren Behörden, auch wurden gängige Empfehlungen zur kommunalen Integrationsarbeit mehrheitlich umgesetzt. Vernetzungen wurden stark vorangetrieben, wobei die Zusammenarbeit nach mehrheitlicher Einschätzung am besten funktioniert, wenn sie formal organisiert wird mit klaren Zuständig-keiten sowie der Einbindung mehrerer Personen und der Leitung. Die behördeninterne Zusammenarbeit wird überwiegend als gut beschrieben. Die bedeutende Rolle von Ehren-amtlichen bei der Bewältigung der Situation sticht heraus. Wissensmanagement in Form von Dokumentationen ist noch nicht selbstverständlich, überwiegend aus Zeitmangel. Wenn Dokumentationen existieren, können andere allerdings bei der Mehrheit der Befragten darauf zugreifen. Auch ist das Personal mit der Expertise zur Fluchtmigration häufig noch in der Behörde und könnte bei Bedarf reaktiviert werden. Die meisten Befragten beschreiben sich als offen und empathisch gegenüber Geflüchteten und sind der Meinung, dass sowohl sie als auch ihre Behörde aufgeschlossener geworden sind.
Each crisis is dreadful in its own special way, and so is the COVID-19 pandemic. Beyond its lethal nature and truly global spread, one of its characteristics lies within the detachment of cause and effect. The cause, i.e. SARS-CoV-2, can clearly be attributed to health issues, though the COVID-19 pandemic challenges entire public administration (PA) systems well beyond the health sector. Both the lockdown as executed and the first careful exit-steps in their entire complexity increase scope and scale of PA’s tasks and responsibilities, challenging not only health authorities, but all parts of the administrative system, from security administration to public service delivery, with the entire world remaining in very turbulent water. Thus, the question arises how the PA should react to ensure high performance in times of crisis. Our findings underpin the relevance of trust in public administration (or “the government” in general), notably in times of crisis: the higher trust levels are, the more likely compliance of citizens and successful networking with non-state actors is. Even in the absence of many trust generating factors, trust levels are increasing in the current COVID-19 pandemic.
The Covid-19 pandemic constitutes a veritable capacity test for local administrations in Germany and Austria. Based on a survey among systematically sampled Austrian (n=130) and German (n=517) employees of local public administrations, the article taps into the perceptions of how the bureaucracies in the two federal states coped with the challenges emerging at the early stage of the crisis. As it turns out, in the administratively well-equipped and—in comparison to disastrous situations elsewhere—mildly hit countries, local administrations did fine—even growing beyond themselves. Key to a higher probability of coping well with Covid-19 appears to be an intelligent administrative networking strategy. Five tentative lessons are drawn on what—at this early stage—can only constitute an incomplete picture taken from a fluid context.
The link between economic development, entrepreneurial activity, and institutional frame-work conditions has been focused by scholars from different disciplines, inter alia economics and business management, and is of utmost relevance also for practitioners. This applies in particular to the question of those macro factors that exert an influence on the sustainable success of entrepreneurial activity.
PESTEL analysis as a strategic tool that focuses on the assessment of the business environ-ment in terms of specific market conditions, (likely) developments and their positive or negative effects on an enterprise is a popular instrument in this context. However, the existing literature often offers only a compilation and partial discussion of categories and dimensions, but does not include a discussion of the effects of specific framework conditions in detail, nor provides concrete indicators to make the concept operable. The article deals with this question, providing an operationalization of numerous sub-categories of PESTEL, as well as discussing possible extensions to the PESTEL toolbox that become necessary against the backdrop of globalization and digitization.
Der Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Entwicklung oder Wirtschaftswachstum einerseits und der Existenz von bestimmten Institutionen – insbesondere „gute Regierungs-führung“ im Sinne demokratischer Strukturen oder Prozesse, aber auch entsprechend eines erweiterten Governancebegriffs – andererseits wird in der einschlägigen Literatur seit langem diskutiert. Theoretisch wie auch empirisch lassen sich hier sowohl Zusammenhänge als auch kausale Abhängigkeiten begründen; die Annahme hinter allen Modellen ist die Hauptannahme der Institutionenökonomik seit ihren Anfängen: Institutions matter! Gleichwohl sind Art und Umfang des Einflusses von Regierungs- und Governancequalität auf Wachstum und Entwicklung nicht unumstritten und teilweise empirisch schwächer als theoretisch ableitbar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf weniger trennscharf zu erfassende informelle Institutionen oder in Fällen, wo einzelne institutionelle Dimensionen nicht kohärent sind. Darüber hinaus ist die einschlägige Literatur auch gekennzeichnet von der Diskussion über Daten, Indikatoren und methodische Schwierigkeiten.
Der vorliegende Beitrag trägt zu dieser Debatte um die Rolle von Institutionen in zweierlei Hinsicht bei: Zum einen erfolgt eine kritische Reflexion des Institutionenbegriffs sowie eine Analyse bestehender empirischer Arbeiten zum Thema, in welcher schwerpunktmäßig die Frage nach der Tauglichkeit der verwandten Indikatoren sowie inhaltliche wie methodische Inkonsistenzen der (empirischen) Literatur diskutiert werden. Anschließend erfolgt mit der Diskussion kultureller Faktoren als Komplement oder Substitut „traditionell“ definierter Institutionen eine bescheidene Erweiterung der Literatur. Das Hauptargument ist an dieser Stelle, dass weniger die formellen und beobachtbaren Institutionen relevant sein könnten, sondern deren kulturelle Basis, die in verschiedenen Dimensionen als „funktionales Äquivalent“ wirkt.
This article conceptualizes the vulnerability of the different stages of Public-Private Partner-ship (PPP) models for corruption against the backdrop of contract theory, principal-agent theory and transaction cost economics, and discusses potential control mechanisms.
The article’s contribution to the debate on PPPs is twofold: first, an issue widely neglected by the pertinent literature is conceptualized. Second, as these PPPs are used not only in de-veloped countries whose legal order may shield them sufficiently, but also in developing countries, carving out the vulnerable points in PPP arrangements may enable decision mak-ers to install appropriate control mechanisms, if need be on project level.
The number of public–private partnerships (PPP) is on the rise. The authors analyse empirical evidence (including outcomes from interviews and a survey of civil servants in Germany), about the importance of transaction costs and trust in PPP implementation and performance. The paper makes an important contribution to the literature by reflecting on trust relations in PPPs, as well as providing empirical evidence for higher transaction costs in PPPs, compared to entirely public sector provision.
The Covid-19 pandemic affects societies worldwide, challenging not only health sectors but also public administration systems in general. Understanding why public administrations perform well in the current situation—and in times of crisis more generally—is theoretically of great importance; and identifying concrete factors driving successful administrative performance under today‘s extraordinary circumstances could still improve current crisis responses.
This article studies patterns of sound administrative performance with a focus on networks and knowledge management within and between crises. Subsequently, it draws on empirical evidence from two recent public administration surveys conducted in Germany in order to test derived hypotheses. The results of tests for group differences and regression analyses demonstrate that administrations that were structurally prepared, learned during preceding crises, and that displayed a high quality in their network cooperation with other administrations and with the civil society, on average, performed significantly better in the respective crises.
Verfolgen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Umsetzung des Unionsrechts unterschiedliche Anpassungsstrategien? Der vorliegende Band untersucht die Veränderungen in der Verwaltungsorganisation und dem Verwaltungsverfahren aufgrund von Richtlinien im Bereich des Umweltschutzes sowie die Transformationswirkung von Richtlinien auf die nationale Regulierungsverwaltung im Energiesektor. Der Band versteht sich als ein Beitrag zur EU-Implementationsforschung.
This book is about the existence and effectiveness of written and unwritten standards of good administration developed within the framework of the Council of Europe (CoE). It analyses the (possible) impact of these standards on and their added value for the domestic administrative law of the CoE’s forty-seven Member States (representing more than 800 million people). This book argues that these standards, called here the ‘pan-European general principles of good administration’