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- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (346)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (329)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (318)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (266)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (265)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (249)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (200)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (188)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (128)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (116)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden. Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typischen Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch unmittelbar nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziellen Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesellschaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren.
Künftig soll die Möglichkeit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken.
Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung (Un-fallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz – UV-Weiterentwicklungsgesetz) zielt darauf ab, das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt anzupassen. Dafür sollen Lücken im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geschlossen und ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz u.a. für Studierende, darunter auch Früh- und Jungstudierende, international Freiwilligendienstleistende sowie Bewerberinnen und Bewer-ber in Auswahlverfahren eingeführt oder ausgeweitet werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII). Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.
Zudem sollen Bewerberinnen und Bewerber gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin einwilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigen-initiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.
Des Weiteren sollen auch Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungs-kosten aufbringen müssten.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Recht der Digitalisierung
(2024)
Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten.
Der Entwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist Teil des Bürokratieabbaupaketes der Bundesregierung und soll formulierte Vorhaben des Koalitionsvertrages umsetzen. Über-geordnetes Ziel des ressortübergreifenden Gesetzesentwurfs ist es, u.a. die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung durch Verringerung von übermäßiger Bürokratie und Beschleu-nigung von Verwaltungsvorgängen zu entlasten. In diesem Zusammenhang sollen in einzel-nen Bundesgesetzen formale Anforderungen herabgesetzt und Maßnahmen zum Bürokratie-abbau festgesetzt werden. Solche Änderungen sind beispielsweise im Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) vorgesehen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll für fast alle schriftlichen Handlungen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht, die Einhaltung der Textform ausreichend sein (§ 1a JArbSchG). Dies kann für junge Arbeitneh-mende sowie Auszubildende eine Erleichterung ihres Arbeitsalltags bedeuten, da digitale Kommunikationswege die präferierten und vertrauten Kommunikationswege junger Men-schen sind. Die Verpflichtung zur physischen Auslage einer Kopie des Gesetzesinhalts des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb oder der Dienststelle soll aufgeweicht werden. Künftig sollen diese Inhalte vereinfacht bereit-gestellt werden können, z.B. auch über die im Betrieb gängigen Informationswege wie z.B. Intranet (§ 47 JArbSchG). Diese vereinfachte Bereitstellung soll auch für Informationen über Arbeits- und Pausenzeiten gelten (§ 48 JArbSchG). Diese Vereinfachungen können dazu füh-ren, dass junge Arbeitnehmende diese Informationen eher wahrnehmen und bei Unwissen-heit nachschauen. Die Anpassung könnte somit den Informationszugang erleichtern und etwaige Unsicherheiten über rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf den Jugendarbeits-schutz verringern.
Das Gesetzvorhaben zielt darauf ab, die bislang im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgegebenen Strukturen „stärker an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss zu ermöglichen“. Dafür sollen unter anderem ein Flexibilitätssemester und eine sog. Studienstarthilfe eingeführt werden. Durch diese und weitere Maßnahmen soll Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung eines sog. Flexibilitätssemesters sollen Studierende in Zukunft auch nach Ablauf der Höchstdauer ihrer Ausbildungsförderung einmalig für ein weiteres Semester die Bundesausbildungsförderung beziehen können (§ 15 Abs. 4 BAföG). Dies kann den finanziel-len Druck auf junge Menschen, ihre Ausbildung in Regelstudienzeit abzuschließen, ebenso wie die damit verbundene psychische Belastung verringern. Zudem kann die Einführung des Flexibilitätssemesters jungen Menschen erlauben, Praktika, Erwerbstätigkeiten sowie gesell-schaftliches Engagement besser mit dem Studium zu vereinbaren. Künftig soll die Möglich-keit eines Fachrichtungswechsels länger bestehen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen bei der Gestaltung ihrer Ausbildung flexibler sind und sich positiv auf ihre Studienzufriedenheit und -motivation auswirken. Die geplante Einführung einer Studienstarthilfe in Höhe von 1000 Euro könnte jungen Menschen, insbesondere aus einkommensschwachen Haushalten, die Entscheidung für ein Studium erleichtern und sie zu Beginn ihres Studiums finanziell entlasten (§ 56 a BAföG). Die Entlastungswirkung ist jedoch auch vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig.
Mit dem Gesetzentwurf soll dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenz-überschreitende Berufsausbildung (deutsch-französisches Abkommen zur grenzüberschrei-tenden Berufsausbildung) die notwendige Zustimmung erteilt werden. Ziel des Abkommens ist es, deutschen und französischen Auszubildenden „eine qualitativ hochwertige und effek-tive grenzüberschreitende Ausbildung“ zu ermöglichen. Dafür sollen die mit dem Abkommen bereits verabschiedeten Regelungen zur dualen, grenzüberschreitenden Berufsausbildung nun „weiter standardisiert sowie transparenter gestaltet werden“.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit dem Gesetzentwurf soll dem deutsch-französischen Abkommen zur grenzüberschreiten-den Berufsausbildung zugestimmt werden (Art. 1 S. 1 des Gesetzes zum deutsch-französi-schen Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung). Das Abkommen zielt auf die Konkretisierung der bisherigen Regelungen zur grenzüberschreitenden Berufsausbil-dung. Für junge Menschen soll auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, ihre Berufsausbil-dung grenzüberschreitend in Deutschland und Frankreich zu absolvieren. Dies könnte ihre beruflichen Chancen steigern, da junge Menschen während der grenzüberschreitenden Ausbildung neben ihren beruflichen Fähigkeiten auch ihre Sprachkenntnisse sowie ihre interkulturellen Kompetenzen ausbauen können. Das deutsch-französische Abkommen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung sieht den Wegfall der Nachweispflicht über die Mindestzeit der Berufstätigkeit vor (Art. 3 Abs. 2 lit. d) des Abkommens). Dadurch soll die Zulassung zu einer optionalen Externenprüfung für junge Auszubildende aus Frankreich, die den praktischen Teil ihrer Berufsausbildung in einem deutschen Ausbildungsbetrieb absol-vieren, erleichtert werden. Sie können so einfacher einen zusätzlichen deutschen Berufs-bildungsabschluss erwerben, wodurch ihre berufliche Mobilität sowie ihre beruflichen Chancen in Deutschland langfristig gesteigert werden können.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschine oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswesen grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschie oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswese grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Ausgabe 19 – 18. Januar 2024
(2024)
Inhaltsübersicht:
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Laws Staat und Verwaltung in Europa der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO LL.M.)
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts Public Administration der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (MasterO M.A. Public Administration)
Erste Ordnung zur Änderung der Satzung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Erste Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Hörerschaft der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
§§ 35 - 39 VwVfg
(2023)
Es gibt verschiedene Hinweise darauf, dass Beschäftigte im Nah- und Fernverkehr regel-mäßig und zunehmend beleidigt, bedroht oder körperlich angegriffen werden. Vor diesem Hintergrund haben der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) und der Deutsche Gewerk-schaftsbund (DGB) eine Studie in Auftrag gegeben, welche das Ausmaß von Gewalt gegen Beschäftigte im Verkehrsbereich untersucht. Ziel war es, eine wissenschaftliche Grundlage für die Entwicklung nachhaltiger und differenzierter Strategien zum Umgang mit Gewalt gegen Beschäftigte im Verkehrsbereich zu schaffen. Um einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand zu erhalten, wurde zunächst eine Literaturstudie durchgeführt. Darüber hinaus wurden zwei Befragungen konzipiert und auf den Weg gebracht, die sich zum einen an Unternehmen und zum anderen an Beschäftigte im Verkehrsbereich richteten. Sie dienten u. a. dazu, Erkenntnisse zum Gewaltausmaß sowie zur Nutzung und Bewertung von Präventions- und Nachsorgemaßnahmen zu gewinnen.
Politische Steuerung von Infrastrukturpolitik: Die Rolle des Bundestages beim Bau von Schienenwegen
(2023)
Politische Entscheider haben es schwer, Infrastrukturpolitik steuernd zu gestalten. Dies liegt an der hohen Komplexität des Politikfeldes, den dem Feld innewohnenden Zielkonflikten so-wie der Vielzahl der involvierten Akteure. Wir bilden diese Probleme anhand des Prinzipal-Agenten-Ansatzes ab und verdeutlichen sie am Beispiel des Schienenwegeausbaus. Daran anknüpfend beleuchten wir mit der Parlamentarischen Befassung mit Eisenbahnprojekten ein neues Entscheidungsverfahren in diesem Bereich: Seit 2018 hat der Bundestag die Mög-lichkeit, sogenannten übergesetzlichen Forderungen von Kommunen und anderen Betroffe-nen durch die Zusage von Haushaltsmitteln nachzukommen. Die Auswertung der fünf bisher erfolgten Projektbefassungen ergibt erstens, dass das Parlament den Forderungen zum Teil umfassend, aber nicht stets nachkommt. Diese Variation lässt sich zweitens dadurch erklä-ren, dass insbesondere Forderungen aus umfangreichen Beteiligungsformaten wie Dialog-foren übernommen werden. In der Gesamtbetrachtung lässt sich drittens festhalten, dass der Bundestag die Steuerungsprobleme der Infrastrukturpolitik durch die parlamentarische Befassung abmildern kann.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) soll der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es soll die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür soll u.a. das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der private Eigen-anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskon-sums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende re-duzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen.
Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Can-nabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugend-alter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.
Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau soll grundsätzlich verboten werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dadurch könnte die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert und besonders junge Heranwachsende geschützt werden. Dies hängt allerdings von der Kontrolle des Weitergabe-verbots und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Mensch lernt viel über seine visuelle Wahrnehmung. Die Tatsache, dass die Gedächtnis-leistung für Bilder erheblich höher ist als für abstrakte oder konkrete Begriffe, macht sich dieses Werk zunutze.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht werden hier in einer nahezu einzigartigen Form dargestellt: Durch die Grafik-Text-Kombination wird der Stoff visualisiert, wobei sich die jeweils gegenüberliegende Grafik und der Text ergänzen. Zwischenübersichten machen wichtige Zusammenhänge auf einen Blick sichtbar.
Der digitale Fortschritt entlastet die Menschen im Alltag oft spürbar, erweitert aber auch das Arsenal der Überwachungsinstrumente, die den Versammlungsbehörden zur Verfügung ste-hen. Neuere Beobachtungsformen reichen von Bodycams über Drohnen und Smart Cams bis hin zu Social Media Monitoring. Die Arbeit ordnet diese in das normative Koordinatensystem zwischen grundrechtlichen Verbürgungen sowie einfachgesetzlichen datenschutz- und poli-zeirechtlichen Vorgaben ein. Es arbeitet im Detail die rechtlichen Anforderungen heraus, an denen ein staatlicher Einsatz moderner Überwachungstechnologien im Versammlungskon-text zu messen ist. Die Autoren nähern sich diesem Fragenkomplex zum einen aus einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel an, indem sie die grundrechtlichen Konfliktlinien digitaler Formen der Versammlungsüberwachung nachzeichnen. Zum anderen leuchten sie die kon-kreten Vorgaben des Datenschutzrechts aus und untersuchen, ob das bestehende polizei- und versammlungsrechtliche Regelungsregime den verschiedenen Spielarten digitaler Ver-sammlungsbeobachtung hinreichende rechtliche Leitplanken setzt.
Ende 2021 legte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die neue "Arbeitshilfe gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2GGO" vor. Sie unterstützt bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung. Der Beitrag stellt die neue deutsche Arbeitshilfe vor und ver-gleicht sie mit den Verfahren der geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzungen in weiteren Staaten in Europa. Somit vermittelt der Beitrag einen praxisnahen Überblick und ein grundlegendes Verständnis über die in der deutschen und europäischen Rechtsetzung etablierten Verfahren zur geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung.
Intensivpetenten
(2023)
In jeder Behörde und vor jedem Gericht treten Menschen auf, die ihre Anliegen besonders hartnäckig verfolgen oder die eine Vielzahl von Verfahren geradezu als Selbstzweck zu be-treiben scheinen. In den schlimmsten Fällen kann sich ein solches Verhalten über verbale Aggressionen und Beleidigungen bis hin zur Androhung oder Ausübung von physischer Ge-walt gegenüber der angesprochenen Person steigern.
Der Konflikt mit sogenannten Intensivpetenten stellt Ämter, Behörden und Gerichte daher oftmals vor besondere Herausforderungen und kann für ihre Mitarbeiter eine erhebliche Belastung mit sich bringen.
Praxisratgeber zum Konflikt mit querulatorischen Personen
Hervorgegangen aus einer Tagung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissen-schaften Speyer im April 2021, bietet der Praxis-Ratgeber eine umfassende Einführung in das Phänomen und zeigt hilfreiche Strategien und Empfehlungen für einen angemessenen und zielführenden Umgang mit Intensivpetenten auf. Die individuellen Beweggründe für das Ver-halten von Intensivpetenten sind dabei so vielfältig wie komplex.
Angemessener Umgang mit »schwierigen Kunden«
Die Beiträge des Bandes machen aus verschiedenen Perspektiven deutlich, wie diesem Phänomen effektiv begegnet werden kann, ohne dabei der Gefahr einer Stigmatisierung von »schwierigen Kunden« zu erliegen.
Neueste Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis
Die einzelnen Kapitel basieren auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Forschung, sind aber durchgehend als Praxishilfe für den öffentlichen Sektor angelegt. Sie verbinden inhaltliches Fachwissen mit handlungsrelevanten Ratschlägen und regen auf allen Organisa-tionsebenen zu einem reflektierteren Umgang mit dem Phänomen »Intensivpetenten« an.
Der Inhalt gliedert sich in vier Teile:
juristische Grundlagen
psychologische und psychiatrische Perspektiven
dienstrechtliche und verwaltungsorganisatorische Schutzmechanismen
Erfahrungsberichte und Verhaltensempfehlungen aus der Praxis
Mit Beispielen und konkreten Tipps
Ein Fazit mit konkreten Anregungen für Betroffene und Vorgesetzte sowie zahlreiche Schaukästen, Tabellen, Beispiele und Abbildungen runden das Werk ab.
Besonders empfehlenswert für Beschäftigte sowie Personalverantwortliche in Behörden und Dienststellen auf kommunaler und höherer Ebene sowie Gerichten und öffentlich-rechtlichen Institutionen.
E-Government
(2023)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts soll es Men-schen mit Behinderungen ermöglicht werden, „gleichberechtigt und selbstbestimmt am Ar-beitsleben teilhaben“ zu können. Für junge Menschen soll es spezifische Regelungen geben, die ihre Integration in den Arbeitsmarkt vereinfachen sollen. Das Vorhaben soll zum über-wiegenden Teil am 01.01.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Entwurf eines Gesetzes zur Förde-rung eines inklusiven Arbeitsmarkts.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch dann durch den Ausgleichsfonds finanziert werden können, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§161 Abs. 2 SGB IX). Dadurch können sich für die betroffenen jungen Menschen in erster Linie die Bildungsbedingungen verbessern, langfristig aber auch die Integration in den Arbeitsmarkt und die damit einhergehende gesellschaftliche Teilhabe.
Damit jedoch die genannten positiven Auswirkungen auftreten können, ist neben der finan-ziellen Förderung von Betrieben zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auch ein barrierefreier und diskriminierungsfreier Charakter der tatsächlichen Arbeitsbedingun-gen und Arbeitskultur unabdingbar.
Ein vereinfachter Zugang zu monatlichen Entschädigungszahlungen für volljährige Waisen für die Dauer ihrer Ausbildung (§87 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB XIV) kann den betroffenen jungen Men-schen die (teilweise) Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten auch während der Ausbildung ermöglichen oder erleichtern.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit ist es, die „Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Aus-bildungssuchende weiterzuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeits-welt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestal-tet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll. Neben den Förderungsvorhaben, die insbesondere junge Menschen im Blick haben, sollen Weiterbildungsangebote insgesamt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter ausgebaut werden und damit auf die voranschreitende Veränderung des Arbeitsmarktes und die Verschiebung der Bedarfe reagiert werden. Dazu soll u.a. eine Bildungs(teil)zeit mit einem Bildungsgeld eingeführt werden, mit welcher außerbetriebliche Weiterbildungen absolviert oder Schulabschlüsse nachgeholt werden können. Die einzelnen Maßnahmen sollen schritt-weise bis zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht er-füllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Es soll eine Bildungs(teil-)zeit eingeführt werden, die sozialversicherungspflichten Beschäftig-ten die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Weiterbildung durch den Bezug eines Bildungs-geldes ermöglichen soll (§ 87b SGB III). Junge Menschen könnten diese nutzen, um neben ihrem Beruf einen höherqualifizierenden Schulabschluss nachzuholen und sich damit ggf. weiter qualifizieren.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll das Aufenthaltsrecht einwanderungsfreundlicher gestaltet werden. Ziel ist es, den bereits beste-henden Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zu sichern. Durch gezielte und gesteuerte Zuwanderungsregulierungen sollen Fachkräfte gewonnen werden und qualifizierte Drittstaatsangehörige, die sich aus di-versen Gründen bereits in der Bundesrepublik aufhalten, eine bessere Bleibeperspektive er-halten. Dies betrifft u.a. Menschen mit verschiedenen Aufenthaltsmodalitäten in Qualifizie-rungsphasen, die aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier bspw. ein Studium oder einen Sprachkurs belegen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll die Altersgrenze der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für junge Menschen aus Drittstaaten von 25 auf 27 Jahre angehoben werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dadurch können mehr junge Menschen von der Möglichkeit eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland Gebrauch machen.
Zudem soll es künftig Menschen mit dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Zwecke des Studiums oder zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs möglich sein, in einem höherem Umfang einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (u.a. 16b Abs. 3 S. 1 Auf-enthG; § 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG) und z.T. eine größere Wahlfreiheit bei der Suche gestattet werden (§ 16b Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG). Den betroffenen jungen Menschen kann dies zum einen zu einem höheren Verdienst verhelfen, zum anderen können sich die gewonnenen Er-fahrungen förderlich auf die weitere Integration in Deutschland auswirken.
Zukünftig soll auch während der Berufsausbildung oder vor Abschluss des Studiums ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich sein, soweit die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis erfüllt (§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG). Das kann junge Menschen betreffen, die z.B. ihr aufgenommenes Studium oder ihr Ausbildungsvorhaben nicht fortsetzen wollen, wenn dieses nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Sie haben dann die Möglichkeit, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wodurch sich für sie auch andere Bleibeperspektiven jen-seits der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis eröffnen können.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrecht-lichen Dokumentenwesens vorangetrieben werden. Ziel ist die Anpassung des geltenden Rechts an den voranschreitenden technologischen Fortschritt. Insbesondere die Nutzung
des elektronischen Identifikationsnachweises (eID) soll modernisiert und vereinfacht wer-den. Zusammenhängend mit diesen Änderungen soll auch der Anwendungsbereich dieser Funktion ausgeweitet werden. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen sukzessive bis zum 01. November 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Gesetzesänderung soll eine Absenkung des Mindestalters für die Nutzung des eID auf 14 Jahre vorgenommen werden (§ 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 PAuswG). Dies könnte es Jugendlichen künftig ermöglichen, einfacher online am Computer oder über das Smartphone ihre Identität nachzuweisen. Somit kann Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ein Zugang zu Online-Dienstleistungen, welche einen Identitätsnachweis benötigen, gewährt werden.
Die Absenkung könnte die ersten Schritte von Jugendlichen in der Arbeitswelt erleichtern, denn Lohnabrechnungen werden heute zunehmend online bereitgestellt. Steht Jugendlichen ab 14 Jahren bereits die Funktion des eID offen, wird ihnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Nutzung entsprechender Portale ermöglicht, wenn diese den eID zum Abruf von Lohnab-rechnungen anbieten.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist es, die „Förder-instrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungssuchende weiter-zuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestaltet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll.
Die einzelnen Maßnahmen sollen schrittweise bis zum 1. August 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer
und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll das Aufenthaltsrecht einwanderungsfreundlicher gestaltet werden. Ziel ist es, den bereits beste-henden Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zu sichern. Durch gezielte und gesteuerte Zuwanderungsregulierungen sollen Fachkräfte gewonnen werden und qualifizierte Drittstaatsangehörige, die sich aus di-versen Gründen bereits in der Bundesrepublik aufhalten, eine bessere Bleibeperspektive er-halten. Dies betrifft u.a. Menschen mit verschiedenen Aufenthaltsmodalitäten in Qualifizie-rungsphasen, die aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier bspw. ein Studium oder einen Sprachkurs belegen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll die Altersgrenze der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für junge Menschen aus Drittstaaten von 25 auf 35 Jahre angehoben werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dadurch können mehr junge Menschen von der Möglichkeit eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland Gebrauch machen.
Zudem soll es künftig Menschen mit dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Zwecke des Studiums oder zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs möglich sein, in einem höherem Umfang einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (u.a. 16b Abs. 3 S. 1 Auf-enthG; § 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG) und z.T. eine größere Wahlfreiheit bei der Suche gestattet werden (§ 16b Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG). Den betroffenen jungen Menschen kann dies zum einen zu einem höheren Verdienst verhelfen, zum anderen können sich die gewonnenen Er-fahrungen förderlich auf die weitere Integration in Deutschland auswirken.
Zukünftig soll auch während der Berufsausbildung oder vor Abschluss des Studiums ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich sein, soweit die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis erfüllt (§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG). Das kann junge Menschen betreffen, die z.B. ihr aufgenommenes Studium oder ihr Ausbildungsvorhaben nicht fortsetzen wollen, wenn dieses nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Sie haben dann die Möglichkeit, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wodurch sich für sie auch andere Bleibeperspektiven jen-seits der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis eröffnen können.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Digitale Verwaltung
(2023)
Der Trendbegriff „Dark Patterns“ hat Konjunktur. Er ist ebenso omnipräsent wie interpreta-tionsoffen. Designmuster, die den Nutzer in eine verbraucherschädigende Richtung lenken sollen, stellen Wissenschaft, Regulierungsbehörden und den Gesetzgeber gleichermaßen vor besondere Herausforderungen. Immer klarer wird: Um Dark Patterns in all ihren Facetten zu beleuchten und Gefahren für Verbraucher wirksam abzuwehren, bedarf es eines interdis-ziplinären Schulterschlusses der Verhaltensökonomie, Rechtswissenschaft und Informatik.
Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Bundesrepublik zum effektiven und nachhaltigen Schutz von Frauen vor Gewalt und Bedrohung. Im föderalen System sind dabei alle staat-lichen Ebenen adressiert. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Bund nur eingeschränkte Regelungsmöglichkeiten. Gewaltschutz, insbesondere die Schaffung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Infrastruktur an Frauenhäusern, lässt sich dem örtlichen Wirkungskreis zuordnen. Damit die Kommunen diese Aufgabe verbindlich und nachhaltig wahrnehmen, muss sie als Pflichtaufgabe ausgestaltet werden. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.
§§ 284 – 288 SGB III
(2023)
§§ 2 – 23 SGB III
(2023)
Zahlungen der Länder an Gemeinden in finanzstatistischer Abgrenzung – Eckpunkte eines Schätzmodells
(2023)
Im Rahmen der nationalen finanzpolitischen Koordinierung sind regelmäßig Schätzungen zur Entwicklung der öffentlichen Haushalte notwendig. In diesem Forschungsprojekt wurden De-terminanten zur Schätzung der Zahlungen der Länder an die Gemeinden und Gemeindever-bände herausgearbeitet und zu einem vierstufigen Schätzansatz zusammengefasst. Der An-satz berücksichtigt unter anderem, dass die Projektion zwischen laufenden Zuweisungen auf der einen Seite und Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen auf der anderen Seite differenzieren muss. Zudem wird die Konsistenz zum Bundeshaushalt gewahrt.
Im Bericht werden die einzelnen Komponenten der Zahlungen zunächst anhand des finanz-statistischen Gruppierungsplans analysiert. Die Zusammensetzung und Einflussfaktoren werden herausgearbeitet, wobei auf Sondereffekte eingegangen wird.
Für die im Rahmen des Forschungsprojekts vorgestellte Projektion wurden in einem ersten Schritt alle Zahlungen des Bundes an die Länder dahingehend klassifiziert, ob sie vollständig, teilweise oder ergänzt durch Landeszuweisungen für die Gemeinden und Gemeindever-bände vorgesehen sind. Es wurden die relevanten Titel im Bundeshaushalt und die Sonder-vermögen anhand der institutionellen Regelungen detailliert ausgewertet. Dieses Vorgehen wird im Bericht erläutert.
In einem zweiten Schritt wird in der Projektion berücksichtigt, dass Länder die Zahlungen an ihre Kommunen in der Regel verzögert anpassen, wenn ihre tatsächlichen Steuereinnahmen von den prognostizierten Steuereinnahmen abweichen. Um das abzubilden und die Schät-zung auch unterjährig nach den Steuerschätzungen anpassen zu können, wird eine Korrek-turrechnung eingefügt. Anhand einer aggregierten Grenzverbundquote und einer zeitlichen Struktur, die sich jeweils an den institutionellen Regelungen in den Finanzausgleichsgesetzen der einzelnen Ländern orientieren, wird der Betrag abgeschätzt, der jährlich zum Ausgleich von Schätzabweichungen bei den Steuereinnahmen der Länder an die Kommunen gezahlt wird.
In einem dritten Schritt werden Zahlungen, die sich nicht durch Zahlungen des Bundes er-klären lassen und die nicht durch Verrechnungen von Schätzabweichungen verursacht sind, anhand der Steuereinnahmen der Länder fortgeschrieben. Dabei wird eine zeitliche Struktur berücksichtigt, die sich an den Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzgebungen zur Festlegung der Finanzausgleichsmasse orientiert. Der Bericht analysiert dafür die einzelnen Finanzausgleichsgesetze und leitet daraus die entsprechenden Annahmen ab.
Die Aufteilung in Zahlungen aus Kern- oder Extrahaushalten und in laufende Zahlungen und investive Zahlungen folgt im Anschluss.
Die Auszahlungen der Länder stimmen in der Finanzstatistik nicht mit den entsprechenden Einzahlungen der kommunalen Ebene überein. Die Salden im Verrechnungsverkehr werden deskriptiv dargestellt und die Optionen dargelegt, wie mit diesen Abweichungen in der Projektion umgegangen werden kann.
On 7 October 2020, the Constitutional Tribunal of Poland declared the unconstitutionality of essential provisions of the Treaty on European Union, calling into question the principle of the primacy of EU law (judgment K 3/21). This decision is closely related to the Polish judicial reform that has been severely criticised by the CJEU for violating standards of judicial inde-pendence. This study first explains the process of political capture of the Polish Constitu-tional Court and then looks at the content of the K 3/21 judgment: the Polish Constitutional Tribunal attempt to reject the aforementioned case law of the CJEU on the grounds that the EU institutions have exceeded their competences. Secondly, this study aims to determine the extent of the Union’s competences in the area of the national judiciary, to explain the me-thods of resolving potential conflicts between national and EU laws and to analyse the conse-quences of the primacy principle. The key argument of this part of the article is that national judges have the faculty to examine, ex officio, the compatibility of a given national provision with EU law. This power cannot be limited by any national act, nor by the fact that there is a prior declaration of its constitutionality.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklich-keiten der Gegenwart Rechnung getragen werden. Zudem soll das Namensrecht an die Ent-wicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Kinder sollen künftig einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 2 S. 2 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörig-keit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbe-stimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen.
Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Nachnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Na-menswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhalten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden.
Weiterhin soll es möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens zu wählen oder abzulegen (§ 1617f BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entspre-chenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden.
Mit dem Gesetzesentwurf soll das Ziel verfolgt werden, die hochschulische Pflegeausbildung neu zu strukturieren und sie dadurch in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Novellierung be-trifft insbesondere die Einführung eines Finanzierungssystems für die gesamte Dauer des Pflegestudiums im Pflegeberufegesetz (PflBG). Studierende sollen künftig für den Zeitraum des Studiums eine monatliche Vergütung erhalten. Die Gesetzesänderungen sollen auch dazu beitragen, dass mehr Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung die Aufnahme dieses Studiengangs in Erwägung ziehen und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden kann.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung einer verpflichtenden monatlichen Vergütung für Studierende des pri-märqualifizierenden Pflegestudiums (§ 38a Abs. 2 PflBG) kann den (künftigen) Studierenden die Aufnahme des Studiums ermöglicht bzw. erleichtert werden, indem sie finanziell entlastet werden. Somit könnten mehr junge Menschen von der akademischen Pflegeausbildung profitieren, was ihnen langfristig mehr berufliche Optionen eröffnet und oftmals mit einer größeren Arbeitszufriedenheit – im Vergleich zu Absolvierenden der beruflichen Ausbildung – einhergeht.
Die Neustrukturierung des Studiengangs (§ 38 PflBG) kann zudem unter den Studierenden für mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Studienplanung führen.
Es stellt sich die Frage, ob ähnliche Regelungen künftig auch für Masterstudiengänge oder andere akademische Weiterbildungen im Pflegebereich vorgesehen sind. Auch diese könnten für junge Erwachsene in der Bildungsphase relevant werden und die Finanzierungsfrage nach sich ziehen.
Mit dem Gesetzesentwurf soll das Ziel verfolgt werden, die hochschulische Pflegeausbildung neu zu strukturieren und sie dadurch in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Novellierung be-trifft insbesondere die Einführung eines Finanzierungssystems für die gesamte Dauer des Pflegestudiums im Pflegeberufegesetz (PflBG). Studierende sollen künftig für den Zeitraum des Studiums eine monatliche Vergütung erhalten. Die Gesetzesänderungen sollen auch dazu beitragen, dass mehr Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung die Aufnahme dieses Studiengangs in Erwägung ziehen und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden kann.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung einer verpflichtenden monatlichen Vergütung für Studierende des pri-märqualifizierenden Pflegestudiums (§ 38b Abs. 2 PflBG) können (künftige) Studierende finanziell entlastet werden. Dadurch kann ihnen die Aufnahme des Studiums ermöglicht bzw. erleichtert werden. Somit könnten mehr junge Menschen von der akademischen Pflege-ausbildung profitieren, was ihnen langfristig mehr berufliche Optionen eröffnet und oftmals mit einer größeren Arbeitszufriedenheit – im Vergleich zu Absolvierenden der beruflichen Ausbildung – einhergeht.
Die Neustrukturierung des Studiengangs (§ 38 PflBG) kann zudem unter den Studierenden für mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Studienplanung führen.
Es stellt sich die Frage, ob ähnliche Regelungen künftig auch für Masterstudiengänge oder andere akademische Weiterbildungen im Pflegebereich vorgesehen sind. Auch diese könnten für junge Erwachsene in der Bildungsphase relevant werden und die Finanzierungsfrage nach sich ziehen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Verbraucherschädigende Designmuster bahnen sich bislang häufig ungestört ihren Weg durch die Online-Welt. Designer, Verbraucherschutzverbände und Rechtswissenschaftler arbeiten aber intensiv daran, den verschiedenen versteckten Mustern Einhalt zu gebieten. Der europäische Gesetzgeber hat nun die Initiative ergriffen und adressiert digitale Designmuster in vier Sekundärrechtsakten: Im Digital Services Act, im Digital Markets Act sowie in den Entwürfen der KI-Verordnung und des Data Act. In welchem Umfang dieses unionsrechtliche Quartett die Gestaltung verbraucherfeindlicher Benutzungsoberflächen rechtlich einhegt, darüber herrscht gegenwärtig noch breite Unsicherheit. Der Beitrag analysiert die einschlägigen normativen Vorgaben des Digital Services Act und ergründet, was diese für die Praxis der Designgestaltung bedeuten.
Legal acts performed by EU Member States applying Union law come within the scope of the Convention and can give rise to adjudication by the ECtHR. A long series of judgments illus-trate the ECtHR’s approach regarding the application of Union law by the courts of EU Mem-ber States. The Convention and Union law are not two autonomous systems separated by a watertight fence. Both European Courts should therefore adopt a wholistic approach in this area, because only a wholistic view takes full account of the legal reality which is one of inter-action and intertwining. The ECtHR makes abundant use of EU law sources, thereby always explicitly referring to them. Three different categories of cases can be identified in how the CJEU goes about the Convention in its case-law.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) sollen der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzesvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es sollen die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür sollen u.a. das Cannabisanbaugesetz (CanAnbG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 CanAnbG). Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsu-mierende reduzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen. Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 CanAnbG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums schüt-zen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen. Das ge-plante Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG) kann für diese eine geringere Exposition zu Tabak- und Can-nabisrauch bedeuten. Studien zu Tabak zeigen, dass die Konzentration von Tabakrauch und damit auch die Schadstoffdichte im Auto sehr hoch sein kann. Durch das Verbot könnten Ju-gendliche daher vor den gesundheitlichen Gefahren des Cannabis- und Tabakrauchs besser geschützt werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 u. Abs. 3 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Standesamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung interge-schlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen ent-scheiden. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2 SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Ziel des Gesetzes ist es, die im Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 festgelegten Änderungen umzusetzen, die zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes und der Rückkehr zur finanziellen Normalität beitragen sollen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zuständigkeitsverschiebungen, die das zweite und dritte Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) betreffen.
Die Änderungen hinsichtlich des SGB II und SGB III sollen gem. Art. 10 Abs. 2 Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 01. Januar 2025 in Krafttreten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II für unter 25-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht (§ 5 Abs. 4 SGB II). Künftig sollen diese jungen Menschen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III). Die Zuständigkeitsverschiebung könnte zur Aufhebung von bisherigen Doppelstrukturen führen und zur Gleichbehandlung aller junger Menschen beitragen, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.
Da der Übergang in das Erwerbsleben für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwach-senen häufig eine besondere Herausforderung darstellt, bedürfen sie jedoch einer bedarfs-gerechten Unterstützung. Denn die Betroffenen sind häufig vielfältigen Problemlagen aus-gesetzt und benötigen etwa Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder um in das Arbeitsleben einzumünden. Die Änderung kann auch neue Doppelzuständigkeiten für junge Menschen schaffen und dazu führen, dass ihnen nicht mehr dasselbe Leistungs-spektrum zur Verfügung steht wie bisher.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Pflegerecht
(2023)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Rechtsetzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftigkeit werden der Kreis der Ver-sicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso behandelt wie die Rechtsbezie-hungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sowie Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rahmen des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen. Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklausuren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissenschaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Sommersemester 2023
(2023)
Wintersemester 2022/2023
(2023)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Stan-desamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung intergeschlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen entschei-den. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher ge-schäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
im Bereich der steuerberatenden Berufe wird das Ziel verfolgt, durch Neuregelung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die beschränkte geschäftsmäßige sowie die unentgelt-
liche Hilfeleistung in Steuersachen stringent neu zu ordnen. Hierzu soll die abschließende Regelung der Personen und Vereinigungen aufgebrochen werden, die zu beschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen berechtigt sind. Zusätzlich sollen auch die Möglichkeiten für unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen erweitert werden. Hierdurch soll beispiels-weise sodann auch die Möglichkeit eröffnet werden, sogenannte „Tax Law Clinics“ an Universitäten gründen zu können. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen am 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die geplante Möglichkeit einer unentgeltlichen Beratung innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises in Steuersachen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 StBerG), kann sich insbe-
sondere für junge Menschen, die noch am Anfang ihres Berufsweges stehen und erste Steuererklärungen abgeben müssen oder wollen, als Hilfeleistung auswirken. Für sie kann dieses Beratungsangebot zu finanziellen Entlastungen führen und ein Schritt Richtung Verselbstständigung sein.
Daneben kann sich die Möglichkeit der Gründung von Tax Law Clinics (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) auf junge Jurastudierende auswirken. Durch die Gesetzesänderung besteht für sie die Option, bereits während ihres Studiums Praxiserfahrung zu gewinnen. Dies kann ihnen bei der Berufsorientierung helfen. Auch ratsuchende junge Menschen, insbesondere wenn diese nur wenig Geld zur Verfügung haben, kann durch die Gesetzesänderung ein unent-geltlicher Zugang zu steuerlicher Rechtsberatung eröffnet werden. Jedoch bedarf es für den Erfolg von Tax Law Clinics auch engagierter Hochschullehrerinnen und -lehrer, Studierender, finanzieller Ressourcen und einer zu jederzeit sichergestellten Qualität der Beratungs-leistung.
Die geplante Erweiterung der Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-sachen durch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4b Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 StBerG) könnte sich auf junge Menschen auswirken, die bereits niedrigschwellige Angebote im Sozialraum nutzen oder kennen. Insbesondere sozial benachteiligten jungen Menschen könnte es künftig leichter fallen, sich die für sie notwendige Beratung zu suchen und in der Folge rechtskonforme Entscheidungen bzgl. ihrer Steuersachen zu treffen.
Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist es, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit für die in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ihnen soll dadurch eine umfassende gleichberechtig-te Teilhabe und eine aktive Mitwirkung am gesellschaftlichen Zusammenleben in Deutsch-land ermöglicht werden. Zudem sollen Anreize für eine schnelle Integration geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür u.a. eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) vor, welches an die Erfordernisse eines Einwanderungslandes angepasst werden soll.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen aus Drittstaaten, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, sollen künftig für eine Einbürgerung nicht mehr ihre bisherige, d.h. ihre nicht-deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen (Streichung § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Zudem sollen auch diejenigen, die zwar nicht im Inland aufgewachsen sind, aber die deutsche Staatsbürger-schaft durch Geburt erworben haben und zusätzlich noch eine andere ausländische Staats-bürgerschaft als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, nicht mehr optionspflichtig sein (Streichung § 29 StAG).
Mit dem Erwerb der deutschen und damit der doppelten Staatsbürgerschaft können junge Menschen das Recht zur vollen politischen Teilhabe erlangen, ohne dass sie die Staatsbürger-schaft ihres Herkunftslandes aufgeben müssen. So stünde ihnen beispielsweise das aktive und passive Wahlrecht auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie bei Europa-wahlen zu.
Durch die generelle Zulässigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft kann die persönliche Identitätsfindung der jungen betroffenen Menschen gestärkt und gefestigt werden, da sie sich nicht mehr zwischen zwei Staatsbürgerschaften entscheiden müssen. Damit wird ein möglicher Konflikt in der Identitätsfindung vermieden.
Zudem kann der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu einer erhöhten Rechtssicher-heit für die jungen Betroffenen beitragen. Denn mit der deutschen Staatsbürgerschaft kön-nen sie sich permanent und unbefristet in Deutschland aufhalten. Dies kann jungen Men-schen Anreize bieten, dauerhaft in Deutschland zu leben, hier langfristig zu arbeiten und sich zu integrieren.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende po-lizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzu-entwickeln und zu erweitern.“ Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Aus-führung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die voll-streckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungs-hilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden. Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichts-gesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heran-wachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkre-tisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.
Rafał Lemkin (1900-1959): A life-long story of engagement in the development of human rights law
(2023)
This blog post aims to provide a brief overview of the life and work of Rafał Lemkin by ex-ploring his participation in the interwar and post-war international dialogue. It demonstrates a variety of means, including academic activities (research, publications, conferences), as well as diplomacy and personal relationships, which Lemkin used to disseminate his ideas and research. Despite having limited resources and being a refugee for much of his life, Lemkin drew upon his linguistic abilities and showed himself to be an extraordinary “constant negotiator”. His varied work experience, gained in the early stages of his career in Lviv and Warsaw, likely aided him in developing an inclusive perspective on law and human rights that later informed his ground-breaking work on genocide.
Sowohl in der medialen Berichterstattung als auch in der wissenschaftlichen Literatur wird seit Jahren die Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes thematisiert. Flächen-deckende Zahlen liegen hierzu bislang jedoch nicht vor. Auch ein systematischer Überblick über praktische Erfahrungen mit Ansätzen zur Gewaltprävention fehlte bisher. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Studie in Auftrag gege-ben, die das Ausmaß der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes untersucht hat. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen als Grundlage für die Entwicklung nach-haltiger und differenzierter Strategien zum Umgang mit Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dienen. Der Fokus der Untersuchung lag dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalt-tätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden im Rahmen dieser Studie nicht betrachtet. Der Artikel stellt die zentralen Untersuchungsergebnisse vor.
Der Vortrag geht auf die Grundlagen und zentralen Anwendungen der "E-Gesetzgebung" ein. Im Mittelpunkt der Präsentation steht die Vorstellung des Moduls "Evaluierung", das ein Bestandteil der elektronischen Gesetzesfolgenabschätzung ist. Mit diesem Modul können Rechtsetzungsreferentinnen und -referenten die sich aus § 44 Abs. 7 GGO ergebenden Prüfanforderungen erfüllen.
Die aktuelle kommunale Praxis stellt nicht flächendeckend sicher, dass alle Kinder und Ju-gendlichen ihrem Bedarf entsprechend unterstützt werden. Die Versäulung der Verwaltung führt dazu, dass die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen nicht ganzheitlich wahrge-nommen und Problemlagen daher nicht adäquat bearbeitet werden. Das Problem wird bun-desweit mit zahlreichen Projekten und Initiativen angegangen, indem Problematiken be-stimmter Lebenslagen über untergesetzliche – kommunal-koordinierte – Leistungserbrin-gung verbessert werden sollen. Präventionsketten oder -netzwerke sind jedoch bisher nicht flächendeckend so verankert, dass familiäre Armut und Bildungsbeteiligung spürbar zurück-gegangen wären. Eine nicht adäquate Bearbeitung der Problemlagen armutsbetroffener Familien behindert jedoch nicht nur ein gelingendes Aufwachsen, sondern führt aufgrund der damit einhergehenden ungleichen Verteilung von Lebenschancen auch dazu, dass Kinder ihre Grundrechte nicht im vollen Maße verwirklichen können.
Jahresbericht 2023
(2023)
Vorliegender Forschungsbericht behandelt die wahrgenommenen Bürokratielasten der kommunalen Ebenen in Nordrhein-Westfalen. Der Bericht bildet die empirische Grundlage für den in 2022 veröffentlichten Bericht der Transparenzkommission Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Transparenzkommission eingerichtet, um nordrhein-westfälische Kommunen zu stärken und sie in Bezug auf Bürokratielasten durch das Land zu entlasten. Zentral ist dabei die Erarbeitung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau durch Aufgabenkritik und Standard-Überprüfung. Die Grundlage dafür bildet eine Befragung der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände in NRW, die eine möglichst solide Daten-grundlage für die weitere Arbeit der Transparenzkommission bilden soll. Der Band berichtet die wesentlichen Ergebnisse der Befragung und ordnet sie in die Diskussion über den Abbau von Bürokratielasten und eine zeitgemäße Aufgabenkritik ein.
Trade relations face unprecedented challenges, which has led to an increased politicisation and contestation of trade rules. In response, the EU has changed its trade policy under the motto ‘Open Strategic Autonomy’ towards a more as-sertive policy. The EU seeks to signifi-cantly expand its room of manoeuvre and to gain more autonomy by strengthening the en-forcement of its trade rights and by ensuring more effectively, including unilaterally, a level playing field. This re-orientation engenders several new or amended trade policy instru-ments, but meets with reservations as the renewed politicisation of EU trade policy will have internal consequences and raise demands for more democratic accountability of the Euro-pean Commission. The new policy instruments will enlarge its leeway in trade policy. The future of the EU's multilateral, rule- instead of power-oriented political stance becomes unclear, which might undermine its negotiation posi-tion in WTO reform and collide with the EU's respect for international law. The tensions of the EU's new hybrid approach with its international commitments even more fuel demands for increased accountability of the Commission as a safeguard against employing the new powers for protectionism and disrespect to international law. The contribution analyses the need for increased Commis-sion accountability in the redirected trade policy.